31993R1547

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1547/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter, im Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgesäter Reissorten

Amtsblatt Nr. L 154 vom 25/06/1993 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1547/93 DES RATES vom 14. Juni 1993 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter, im Wirtschaftsjahr 1992/93 ausgesäter Reissorten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zweck der Erzeugungsbeihilfe ist die Förderung der Umstellung auf die Erzeugung bestimmter Reissorten, die auf dem Gemeinschaftsmarkt stärker gefragt sind. Die stärker nachgefragten Sorten weisen normalerweise geringere Erträge als die herkömmlicherweise angebauten Sorten auf.

Die Beihilfe sollte so festgesetzt werden, daß sich die Erzeugung - obwohl die Einkommen wegen niedrigerer Erträge der betreffenden Sorten geringer ausfallen - nach Maßgabe der tatsächlichen Absatzmöglichkeit entwickeln kann.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom 18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten (5) sind unter anderem die Gebiete der Gemeinschaft festgelegt, in denen die Beihilfe gewährt werden kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissorten nach Artikel 8a der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76, die im Wirtschaftsjahr 1992/93 für die Ernte 1993 ausgesät werden, wird für die im Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 aufgeführten Länder auf 100 ECU/ha festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Dies Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (siehe Seite 5 dieses Amtsblatts).(2) ABl. Nr. C 80 vom 20. 3. 1993, S. 10.(3) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 25.(5) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 814/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 79).