31993R1519

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1519/93 DER KOMMISSION vom 21. Juni 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen

Amtsblatt Nr. L 150 vom 22/06/1993 S. 0033 - 0033


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1519/93 DER KOMMISSION vom 21. Juni 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für Hartweizen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3103/76 des Rates vom 16. Dezember 1976 über die Beihilfe für Hartweizen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3656/90 (4), wurde die Gewährung der Hartweizenbeihilfe grundsätzlich geregelt. Es sind jetzt die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Italien gewährleistet eine verschärfte Kontrolle der Gewährung der Erzeugerbeihilfe für Hartweizen insbesondere durch eine gründliche Überprüfung der Anbauflächen, die Gegenstand der Beihilfeanträge sind. Wegen der grossen Zahl der zusätzlich zu prüfenden Anträge ist es nicht möglich, durch das Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Verwaltungsfristen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Zahlungsfrist, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 920/90 (6), am 30. April 1992 abläuft. Italien sollte deshalb ermächtigt werden, die Frist, die den im Wirtschaftsjahr 1992/93 fälligen Zahlungen gesetzt ist, zu verschieben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 wird Italien ermächtigt, die Hartweizenbeihilfe im Wirtschaftsjahr 1992/93 spätestens am 15. September 1993 zu gewähren.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 351 vom 21. 12. 1976, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 34.

(5) ABl. Nr. L 171 vom 20. 6. 1989, S. 31.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 11. 4. 1990, S. 15.