31993R1432

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1432/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 140 vom 11/06/1993 S. 0029 - 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1432/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 der Kommission (3) wurde die Versorgung der Kanarischen Inseln mit verarbeitetem Obst und Gemüse, insbesondere die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum Juli 1992 bis Juni 1993 geregelt, d. h. die Mengen festgelegt, auf die die besondere Versorgungsregelung angewandt werden darf. Da die für eine Reihe von Erzeugnissen vorgesehenen Mengen praktisch verbraucht sind, sollten sie für das laufende Wirtschaftsjahr nach Maßgabe des auf dem Markt der Kanarischen Inseln festgestellten Bedarfs erhöht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2175/92 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 67.

ANHANG

"ANHANG I

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Obst und Gemüseverarbeitungserzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993

/* Tabellen: S. ABl. */