31993R1431

Verordnung (EWG) Nr. 1431/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 140 vom 11/06/1993 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0003


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1431/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 sowie die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 über die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Grundregeln (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse gezuckerte Erzeugnisse auf der Grundlage von Getreide, Reis und Milch im Falle von Versorgungsschwierigkeiten mit Zucker (4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2747/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (6), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln (7), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker im Falle von Schwierigkeiten bei der Zuckerversorgung (8), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (9), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission (10) wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Die Ausfuhr abschöpfungspflichtiger Erzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat unter Verlassen des Gemeinschaftsgebietes ohne Erfuellung von Ausfuhrförmlichkeiten in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, muß einem Kontrollverfahren unterworfen werden. Die Gefahr, daß die Erzeugnisse die Gemeinschaft ohne Entrichtung der Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben verlassen, besteht jedoch nur bei einer Beförderung auf dem Seeweg, da bei einer Beförderung auf dem Landweg und über Drittländer ein Transitverfahren anzuwenden ist.

Es erscheint angezeigt, die Änderung der Verfahren zu berücksichtigen, die seit dem 1. Januar 1993 aufgrund folgender Verordnungen eingetreten sind: Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom 17. September 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (11), Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (12), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3712/92 (13), und Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (14).

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 7

Ab der Annahme der Ausfuhranmeldung für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gelten diese nicht mehr als unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallend. Sie werden deshalb gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates befördert (*).

Artikel 8

(1) Erfolgt die Beförderung ausfuhrabschöpfungspflichtiger Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission (**), so finden auch die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2) Die Abgangszollstelle im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 trifft die zur Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gemäß Buchstabe c) erforderlichen Maßnahmen, wenn

a) ein gemeinschaftliches Versandpapier, in dem als Bestimmungszollstelle eine Zollstelle eines Mitgliedstaats angegeben ist, nicht den Vermerk nach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 enthält, weil auf das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren keine Ausfuhrabschöpfung zu erheben war, und

b) dieses Erzeugnis aufgrund des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren einer Bestimmungszollstelle vorgeführt wird, die einem EFTA-Land untersteht, und

c) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis der Bestimmungszollstelle gestellt wird, eine nach der Annahme der Anmeldung zum innergemeinschaftlichen Versandverfahren eingeführte Ausfuhrabschöpfung gilt.

(3) Weist der Ausführer der zuständigen Behörde nach, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, als die Ausfuhrabschöpfung nicht galt oder niedriger war als die in Absatz 2 genannte, so ist keine oder gegebenenfalls nur die niedrigere Ausfuhrabschöpfung zu erheben.

(4) Werden ausfuhrabschöpfungspflichtige Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten nicht gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 befördert, so findet Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission (***) Anwendung.

Artikel 9

(1) Werden die Erzeugnisse gemäß Titel IX der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 oder Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 befördert, so ist eine Sicherheit zu leisten, um die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu gewährleisten, falls diese Erzeugnisse nicht wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Diese Sicherheit wird gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 geleistet, und zwar auch im Falle der Anwendung von Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92.

(2) Sobald im Abgangsmitgliedstaat nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, wird die Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für die der Nachweis erbracht wurde.

Artikel 10

Wird ein Erzeugnis in einem vereinfachten Verfahren gemäß Titel X Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 zu einem Bestimmungsbahnhof oder einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so darf die Abgangszollstelle einer Änderung des Beförderungsvertrags, wonach die Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft enden soll, erst dann zustimmen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gewährleistet ist. In diesem Fall ist die Ausfuhrabschöpfung anwendbar, die an dem Tag gilt, an dem die Abgangszollstelle die Anmeldung zur Ausfuhr nach Drittländern angenommen hat.

(*) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.

(***) ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 11."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 82.

(6) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39.

(8) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26.

(9) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

(10) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1989, S. 19.

(11) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1.

(12) ABl. Nr. L 132 vom 16. 5. 1992, S. 1.

(13) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 15.

(14) ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 11.