31993R1428

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1428/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1993

Amtsblatt Nr. L 140 vom 11/06/1993 S. 0021 - 0022


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1428/93 DER KOMMISSION vom 10. Juni 1993 zur Festsetzung der Referenzpreise für Tafeltrauben für das Wirtschaftsjahr 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1330/93 (5), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden jährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Tafeltraubenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Tafeltrauben verteilt sich auf die Monate Mai bis April des folgenden Jahres. Die geringen Erntemengen im Mai und Juni, in den ersten zwanzig Tagen des Juli sowie in den Monaten Januar bis April des folgenden Jahres lassen die Festsetzung eines für diese Zeiträume geltenden Referenzpreises nicht zu. Für die letzten zehn Tage des November und für den Dezember ist eine relativ hohe Steigerung der Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen festzustellen, die hauptsächlich auf einer Entwicklung der Produktionstechniken beruht; jedoch sind die zur Zeit verfügbaren Daten nicht ausreichend beweiskräftig, um schon jetzt die Festsetzung eines Referenzpreises für diesen Zeitraum zu rechtfertigen. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für den jetzt gültigen Zeitraum vom 21. Juli bis zum 20. November festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vorjahr zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agro-monetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (6) stellt den Zusammenhang zwischen der ab 1. Januar 1993 und der vorher geltenden agro-monetären Regelung her.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die der durch die Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (8), festgesetzte Koeffizient 1,012674 von Beginn der Vermarktungskampagne 1993/94 an anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen. Ausserdem ist anzugeben, auf welchen Betrag sich die herabgesetzten Preise belaufen. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 darf jedoch diese Preisanpassung nicht zu einem Referenzpreisniveau führen, welches niedriger als im Vorjahr ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1993 werden die Referenzpreise für Tafeltrauben (KN-Codes 0806 10 15 und 0806 10 19), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- vom 21. Juli bis zum 31. August: 51,92

- September und Oktober: 49,20

- November (vom 1. bis zum 20.): 44,87.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Juli 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 113.

(6) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.

(8) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114.