31993R1248

Verordnung (EWG) Nr. 1248/93 der Kommission vom 24. Mai 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der für Industriehimbeeren erlassenen Sonderregelung

Amtsblatt Nr. L 127 vom 25/05/1993 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0219
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0219


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1248/93 DER KOMMISSION vom 24. Mai 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen zu der für Industriehimbeeren erlassenen Sonderregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 des Rates vom 13. Juli 1992 über eine Sonderregelung für Himbeeren, die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8

der Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 839/93 (3), legt die Bedingungen fest, unter denen von anerkannten Erzeugergemeinschaften eingereichte Pläne genehmigt werden, ohne daß die Möglichkeit besteht, sie nach ihrer Genehmigung zu ändern. Es hat sich jedoch inzwischen herausgestellt, daß - damit gegebenenfalls neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen entsprochen werden kann - eine solche Möglichkeit für Planteile geschaffen werden sollte, die mit Forschungsvorhaben und Untersuchungen zusammenhängen.

Nach Artikel 11 Absatz 1 derselben Verordnung darf eine Erzeugergemeinschaft pro Jahr nur einen Beihilfeantrag stellen, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres für Arbeiten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr durchgeführt wurden. Da dieser Zeitraum angesichts der schwierigen finanziellen Lage, in der sich die Erzeugergemeinschaften befinden, zu spät liegen könnte, sollte vorgesehen werden, daß die Beihilfen nach Ablauf des jeweiligen Halbjahres beantragt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2252/92 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 Absatz 3 wird der nachstehende Buchstabe d) angefügt:

"d) Nach Ablauf von mindestens zwei Jahren nach Genehmigung des Planes, kann dieser durch das gleiche Verfahren, welches auch für die Anfangsgenehmigung vorgesehen ist, geändert werden.

Ein Plan darf höchstens zweimal geändert werden. Eine Planänderung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 5 genannten Kontrolle."

2. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

"(1) Zur Durchführung des Plans zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industriehimbeeren beantragen die zu begünstigenden Erzeugergemeinschaften die dafür vorgesehene Gemeinschaftsbeihilfe bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftshalbjahres bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde.

(2) Die Beihilfe wird innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftshalbjahres gemäß Anhang III unter Vorlage der für die durchgeführten Arbeiten ausgestellten Rechnungen und anderer gleichwertiger Unterlagen beantragt.

(3) Ausgaben für Arbeiten, die von mehreren Erzeugergemeinschaften gemeinsam durchgeführt wurden, werden gemäß den bis zum Ende des betreffenden Halbjahres getätigten Ausgaben anteilig erstattet."

3. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zahlen nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezueglichen Belege binnen drei Monaten nach Antragstellung den gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1991/92 festgesetzten Beitrag des Mitgliedstaats und die Gemeinschaftsbeihilfe."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 88 vom 8. 4. 1993, S. 18.