31993R1113

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1113/93 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1993 mit Sonderbestimmungen hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen auf Bewässerungsflächen

Amtsblatt Nr. L 113 vom 07/05/1993 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1113/93 DER KOMMISSION vom 6. Mai 1993 mit Sonderbestimmungen hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen auf Bewässerungsflächen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 364/93 (2), insbesondere auf die

Artikel 12

und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ist in den Regionalisierungsplänen gegebenenfalls eine Differenzierung zwischen bewässerten und nicht bewässerten Flächen vorzunehmen.

In einigen Gemeinschaftsteilen sind die bewässerten und die nicht bewässerten Flächen innerhalb desselben Gebiets so sehr ineinander verschachtelt, daß es nicht immer möglich ist, abgegrenzte homogene Erzeugungsregionen auszuweisen. Deshalb könnte in solchen Gebieten eine geeignete Differenzierung darin bestehen, für dieselbe Erzeugungsregion unterschiedliche Erträge festzusetzen, die sich nicht auf eine geographische Unterscheidung, sondern vielmehr auf die tatsächliche Anbauart - nämlich mit oder ohne Bewässerung - stützen würden.

Eine Differenzierung der Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit davon, ob die Flächen bewässert werden oder nicht, könnte einen Anreiz bieten, die Bewässerung allein mit dem Ziel einer höheren Stützung auszuweiten, und somit zu einer Ausgabensteigerung führen. Um die angestrebte Effizienz der Regelung nicht zu gefährden, ist es daher in Analogie zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 angezeigt, die Bewässerungsfläche, für die die Ausgleichszahlungen in der zugehörigen Höhe gewährt werden können, einer Obergrenze zu unterwerfen, die der Hektarfläche entspricht, die in der jeweiligen Region in den Jahren 1989, 1990 und 1991 bewässert wurde.

In einigen Fällen wurden nach dem Referenzzeitraum für die Festlegung der Obergrenze, jedoch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, einschlägige Investitionen getätigt, so daß geeignete Bestimmungen vorzusehen sind, um bestimmte neue Bewässerungsflächen zu berücksichtigen.

Die vorliegende Verordnung ergeht zu einem Zeitpunkt, da die meisten Mitgliedstaaten bereits Regelungen für die Bewässerungsflächen getroffen und den betreffenden Landwirten zur Kenntnis gebracht haben. Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Flächenstillegung, könnte infolgedessen dazu führen, daß die von den betreffenden Landwirten bereits erstellten Flächenstillegungspläne wieder in Frage gestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, eine stufenweise Anwendung der genannten Bestimmungen vorzusehen.

Der gemeinsame Verwaltungsausschuß für Getreide, Fette und Trockenfutter hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Regionen, in denen die Bewässerung traditionell zu finden ist und sich auf bedeutende Flächen erstreckt, ohne daß dieses Kriterium jedoch im Regionalisierungsplan - insbesondere wegen der verstreuten Lage der bewässerten Flächen und ihrer Verschachtelung mit den nicht bewässerten Flächen - die Ausweisung abgegrenzter homogener Gebiete ermöglicht, können die Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen auf Bewässerungsflächen mit Hilfe eines spezifischen Ertrags berechnet werden.

Artikel 2

Zur Anwendung von Artikel 1 wird der gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 mitgeteilte historische regionale Durchschnittsertrag aufgespalten in einen Ertrag mit Bewässerung und einen Ertrag ohne Bewässerung. Hierbei werden dieselben Jahre wie bei der Festsetzung des historischen regionalen Durchschnittsertrags berücksichtigt. Die Aufspaltung darf nicht zu einer Überschreitung des historischen Ertrags in der betreffenden Region führen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen eine Fläche während eines Wirtschaftsjahres als bewässert gelten kann. Die festzulegenden Voraussetzungen umfassen zumindest folgendes:

- eine Liste der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, für die eine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, deren Berechnung sich auf Erträge mit Bewässerung stützt;

- die Bewässerungsanlagen, über die der Landwirt verfügen muß und die in einem angemessenen Verhältnis zu den zu bewässernden Flächen stehen müssen;

- den maßgeblichen Bewässerungszeitraum.

(2) In ihrem Beihilfeantrag "Flächen" haben die Erzeuger die bewässerten und die nicht bewässerten Flächen getrennt aufzuführen. Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob bei den gestellten Zahlungsanträgen für Bewässerungsflächen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind. Bei Nichterfuellung finden nach Maßgabe der betreffenden Fläche die in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommision (3) vorgesehenen Sanktionen Anwendung.

Artikel 4

(1) Der für landwirtschaftliche Kulturpflanzen auf Bewässerungsflächen festgesetzte Ertrag wird nur bis zu einer festgelegten Obergrenze für die jeweilige im Regionalisierungsplan ausgewiesene Erzeugungsregion zuerkannt.

(2) Für die jeweilige Erzeugnisregion entspricht diese Obergrenze dem Durchschnitt der Bewässerungsflächen, die in den Jahren 1989, 1990 und 1991 im Hinblick auf eine Getreide-, Ölsaaten- und/oder Eiweisspflanzenernte bestellt wurden, gegebenenfalls zuzueglich neuer Bewässerungsflächen, die ab 1992 mit denselben Kulturpflanzen bebaut wurden und bei denen die einschlägigen Investitionen bereits vor dem 1. August 1992 getätigt worden waren.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Zusammenhang mit Absatz 2 detaillierte Angaben mit und fügen die zugehörigen Nachweise bei, aus denen hervorgeht, daß die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die übermittelten Angaben umfassen insbesondere Statistiken über die Bewässerungsflächen, die in den Jahren 1989 bis 1991 mit den einzelnen Kulturpflanzen bestellt wurden, sowie über die mit beihilfefähigen Kulturpflanzen bebauten neuen Bewässerungsflächen, ihre Lage und den Zeitpunkt des Beginns der einschlägigen Investitionen.

(4) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten gemachten Angaben und vergewisser sich, daß die beigefügten Nachweise hinreichend sind. Sie legt daraufhin die Obergrenzen nach den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vorgesehenen Verfahren fest.

Artikel 5

(1) Übersteigen die Flächen, für die die Ausgleichzahlung auf der Grundlage eines spezifischen Ertrags mit Bewässerung beantragt wird, zuzueglich der entsprechenden stillgelegten Hektarflächen die Obergrenze nach Artikel 4, so werden die auf den Ertrag mit Bewässerung gestützten Ausgleichszahlungen für die betreffende Region anteilmässig gekürzt. Für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wird diese Kürzung jedoch nur vorgenommen, sofern die mit den Kulturpflanzen bestandenen Bewässerungsflächen für sich allein und ohne die entsprechenden Stillegungsflächen die genannte Obergrenze übersteigen.

(2) Kommt es zu einer gleichzeitigen Überschreitung sowohl der Obergrenze nach der vorliegenden Verordnung als auch der Grundfläche nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92, so wird nur die höhere der beiden vorgesehenen Kürzungen angewandt.

Artikel 6

In Regionen, in denen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, gilt folgendes:

a) Die Einstufung als Kleinerzeuger im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 erfolgt nach Maßgabe des gesamten Inhalts des vom Erzeuger gestellten Beihilfeantrags "Flächen" sowie unter Berücksichtigung der Erträge mit Bewässerung und der Erträge ohne Bewässerung.

b) Die Ausgleichszahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen im Rahmen der allgemeinen Regelung und der vereinfachten Regelung stützen sich auf den Ertrag mit Bewässerung für die diesbezueglichen Flächen und auf den Ertrag ohne Bewässerung für die übrigen Flächen.

c) Die Ausgleichszahlungen für die stillgelegten Flächen stützen sich auf den Durchschnittsertrag in der jeweiligen Region.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36.