VERORDNUNG (EWG) Nr. 1103/93 DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea in die Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 112 vom 06/05/1993 S. 0020 - 0027
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1103/93 DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur und der Republik Korea in die Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Auf einen Antrag mehrerer Gemeinschaftshersteller hin, auf die angeblich ein grösserer Anteil der Gemeinschaftsproduktion entfällt, eröffnete die Kommission im Januar 1992 mittels einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) veröffentlichten Mitteilung ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen des KN-Codes 8423 81 50 (nachstehend REWS - retail electronic weighing scales - genannt) mit Ursprung in Singapur und leitete eine Untersuchung ein. (2) Im März 1992 stellten die gleichen EG-Hersteller einen weiteren Antrag auf Ausdehnung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von REWS mit Ursprung in Singapur auf die Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in der Republik Korea. (3) Im April 1992 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Ausdehnung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von REWS mit Ursprung in Singapur auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in der Republik Korea (3). (4) Die Kommission unterrichtete davon offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer sowie die Einführer und Hersteller in der Gemeinschaft und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. (5) Vertreter der Ausführer und die meisten antragstellenden Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Sachäusserungen wurden auch von zahlreichen Einführern vorgebracht. Einige dieser Parteien stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde. (6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung erforderlichen Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch: a) Hersteller in der Gemeinschaft: - Bizerba Werke GmbH, Balingen, Deutschland - Gec Avery, Smethwick, Vereinigtes Königreich, - Maatschappij van Berkels Patent N. V., Rijswijk, Niederlande, - Testut, Béthune, Frankreich, - Lutrana, Viry-Châtillon, Frankreich, - Brevetti van Berkel S.p.a., Milano, Italien, - Santo Stefano S.p.a., S.p.a., Cassano Magnago, Italien, - Vandoni S. p. a., San Donato Milanese, Italien, - Grupo Campesa, Barcelona, Spanien. Auf diese Gemeinschaftshersteller entfallen schätzungsweise 80 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion von REWS. b) Ausführer/Hersteller in Singapur: - Teraoka Weigh-System PTE, Singapur. c) Ausführer/Hersteller in Korea: - Cas Corporation, Seoul, - Descom Scales Manufacturing Co. Ltd, Seoul, ehemals Dailim Ishida Scales Mfg Co. Ltd, Seoul, - Han Instrumentation Technology Co. Ltd, Seoul. d) Unabhängige Einführer: - Biesta BV, Leusden, Niederlande, - Carrin & Co N. V., Antwerpen, Belgien, - Digi System N. V., Antwerpen, Belgien, - Herbert & Sons, Suffolk, Vereinigtes Königreich. (7) Die Kommission erhielt auf ihren Antrag hin schriftliche und mündliche Sachäusserungen von den Antragstellern, den namentlich genannten Ausführern und mehreren unabhängigen Einführern und prüfte diese Informationen in dem für notwendig erachteten Umfang nach. (8) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 (Untersuchungszeitraum). B. WARE 1. Warenbeschreibung (9) Das Verfahren betrifft elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes 8423 81 50. REWS werden in verschiedenen Typen oder mit verschiedenen Leistungsmerkmalen und Techniken hergestellt. Der Wirtschaftszweig unterscheidet dabei zwischen drei Marktsegmenten, und zwar - unteres Marktsegment, zu dem freistehende REWS ohne eingebauten Drucker und ohne Vorwahlschlüssel gehören, - mittleres Marktsegment mit eingebautem Drucker und zusätzlichem Vorwahlschlüssel, - oberes Marktsegment mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen zwecks Anschluß an Computersysteme. Obgleich die Verwendungsmöglichkeiten und die Qualität von REWS variieren können, bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften oder der Vermarktung der verschiedenen Typen von REWS. Ausserdem lässt sich keine klare Trennungslinie zwischen diesen drei Marktsegmenten ziehen, da die Modelle in benachbarten Segmenten oft austauschbar sind. Sie sind folglich für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware anzusehen. 2. Gleichartige Ware (10) Die Untersuchung ergab, daß die verschiedenen auf dem Inlandsmarkt in Korea und Singapur verkauften REWS trotz unterschiedlicher Grösse, Lebensdauer, Spannung oder Konfiguration den aus Korea und Singapur in die Gemeinschaft exportierten REWS gleichartig oder sehr ähnlich waren und folglich als gleichartige Waren anzusehen sind. Desgleichen sind die in der Gemeinschaft hergestellten REWS trotz geringer technischer Unterschiede und in allen drei Marktsegmenten in jeder Hinsicht den aus Korea und Singapur in die Gemeinschaft exportierten REWS gleichartig. C. DUMPING 1. Singapur 1.1. Normalwert (11) Der Normalwert wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise der im normalen Handelsverkehr verkauften Modelle ermittelt. Dabei handelte es sich um Nettopreise abzueglich aller Rabatte und Preisnachlässe, die in direktem Zusammenhang mit den Verkäufen von REWS standen. (12) Eine geringe Menge von Musterverkäufen zu Preisen von 50 % der Produktionskosten wurde als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und daher bei der Berechnung des Normalwertes nicht berücksichtigt. Die verbleibenden Inlandsverkäufe wurden für die Ermittlung des Normalwertes als hinreichend repräsentativ angesehen, da sie 5 % der Exportverkäufe in die Gemeinschaft überstiegen. 1.2. Ausfuhrpreis (13) Die Exportverkäufe gingen direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Die Ausfuhrpreise wurden daher anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zum Export in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. 1.3. Vergleich (14) Bei dem Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 in gebührender Weise die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, bei Gehältern für Verkaufspersonal und bei den direkten Verkaufskosten - das sind Kosten infolge von Kreditbedingungen, Transport, Versicherung und Bereitstellung, Verpackung, technische Hilfe und Nebenkosten -, soweit der direkte Zusammenhang dieser Ausgaben mit den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte. Alle Vergleiche wurden auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. 1.4. Dumpingspanne (15) Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne beträgt für Teraoka Weigh-System PTE Ltd, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 8,5 %. (16) Im Falle der Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitarbeiteten, sollte die Dumpingspanne nach Auffassung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurden die Feststellungen während der Untersuchung als die beweiskräftigsten Fakten angesehen, denn es wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit und könnte zu einer Umgehung des Zolls führen, wenn angenommen würde, daß diese Unternehmen in die EG zu einem höheren Preis verkauft hätten als der niedrigste Preis, der für das kooperationswillige Unternehmen ermittelt wurde, auf das schätzungsweise 80 % der Exporte in die Gemeinschaft entfielen. Dementsprechend ergab sich für die nicht kooperationswilligen Unternehmen eine Dumpingspanne von 31 %. 2. Republik Korea 2.1. Ausfuhrpreise Verkäufe an unabhängige Einführer (17) Im Falle der Direktverkäufe an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zum Export in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. Die koreanischen Hersteller erklärten, diese Verkäufe erfolgten auf der Stufe Einführer/Vertriebsunternehmen oder Händler, und die Kommission konnte sich anhand der vorgelegten Beweise davon überzeugen, daß dies der Fall war. Dabei berücksichtigte die Kommission sowohl die Funktionen des Verkäufers als auch des Käufers anhand der anfallenden Kosten und der verkauften Mengen, der Übereinstimmung der auf dieser Stufe in Rechnung gestellten Preise und schließlich der vorgelegten Beweise für die Vertriebskette. Verkäufe an verbundene Einführer (18) Im Falle der Exporte an verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer rechnerisch ermittelt unter Berücksichtigung aller Kosten zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf und einer Gewinnspanne von 5 %, die nach den Informationen, die der kooperationswillige unabhängige Einführer der Kommission vorlegte, als angemessen angesehen wurde. Die Kommission gab aus den gleichen Gründen wie im Falle der Verkäufe an unabhängige Einführer dem Antrag eines koreanischen Herstellers statt, wonach die Ausfuhrpreise auf der Stufe Einführer/Vertriebsunternehmen frei Grenze der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt werden sollten. 2.2. Normalwert a) Berechnung des Normalwertes auf der Grundlage der Preise im Ausfuhrland (19) Im Falle der drei kooperationswilligen Ausführer wurde der Normalwert der Exportmodelle anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise ermittelt, da diese Modelle in ausreichenden Mengen (mehr als 5 % der Exportverkäufe in die Gemeinschaft) und zu Preisen verkauft wurden, die eine Deckung aller angemessen aufgeschlüsselten Kosten im normalen Handelsverkehr auf dem koreanischen Inlandsmarkt ermöglichten. Dabei handelte es sich um Nettopreise abzueglich aller Rabatte und Preisnachlässe, die direkt mit den Verkäufen von REWS zusammenhingen. b) Selektive Berechnung des Normalwertes (20) Zwei der drei koreanischen Ausführer beantragten, daß zwischen den Kategorien ihrer unabhängigen Abnehmer auf dem Inlandsmarkt eine Unterscheidung getroffen und der Normalwert selektiv auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Preise ihrer Verkäufe an eine dieser unabhängigen Abnehmerkategorien - angeblich Vertriebsunternehmen - ermittelt werden sollte, die ihrer Auffassung nach die am ehesten geeignete Handelsstufe für den Vergleich mit ihren Exportverkäufen darstellte. Sie behaupteten vor allem, diese besondere Abnehmerkategorie hätte andere Funktionen als die anderen unabhängigen Abnehmer, die sich in der Dimension und der Art der anfallenden Kosten, den verkauften Mengen und dem Preisgefüge widerspiegelten. (21) In diesem Zusammenhang lässt sich nach der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstanzen eine bestimmte Handelsstufe nur in angemessener Weise identifizieren, wenn Beweise für alle maßgeblichen Faktoren wie Funktionen des Verkäufers und des Käufers, Vereinbarkeit der Mengen, Kosten und Preise auf der fraglichen Vertriebsstufe im Vergleich zu anderen Stufen vorgelegt werden. Bei der Identifizierung einer besonderen Abnehmerkategorie sind vor allem ihre Stellung in dem Vertriebssystem auf dem betreffenden Markt und die Frage zu klären, ob dieser Vergleich darüber Aufschluß geben kann, daß nur diese Kategorie mit den Einführern verglichen werden sollte, die eine ähnliche Stellung in dem Vertriebssystem des Exportmarktes innehaben. (22) Nach Untersuchung der Verkaufsstrukturen der exportierenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt und in der Gemeinschaft vertrat die Kommission die Auffassung, daß dieser Antrag abzulehnen ist. Denn die Hersteller konnten keine entsprechenden Mengen, Kosten und Preise in den einzelnen Vertriebskanälen nachweisen. Die Beweise, die für einige dieser Faktoren für die fragliche Abnehmerkategorie beigebracht wurden, zeigten, daß diese weitgehend die gleichen waren wie in den anderen Kategorien, die angeblich verschieden waren. (23) Unter diesen Umständen kam die Kommission im Falle der fraglichen Hersteller zu dem Schluß, daß die Beweise nicht ausreichten, um zu belegen, daß die Verkäufe an besondere und eindeutig unterscheidbare Abnehmerkategorien gingen und daß eine einzige dieser angeblich verschiedenen Kategorien sich für den Vergleich mit den Ausfuhrpreisen besser eignete als sämtliche Inlandsverkäufe. Der Normalwert wurde folglich auf der Grundlage sämtlicher Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt. 2.3. Vergleich (24) Wegen der Preisschwankungen wurde der Normalwert mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang verglichen. Die Kommission berücksichtigte gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, soweit angemessen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede, wie Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, Gehältern für Verkaufspersonal und den direkten Verkaufskosten wie Kreditbedingungen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, technische Hilfe und Nebenkosten, soweit ein direkter Zusammenhang dieser Unterschiede mit den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte. Alle Vergleiche erfolgten auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. (25) Zwei betroffene koreanische Hersteller beantragten, der Normalwert sollte um gewisse angebliche Rabatte gekürzt werden, die ihren Kunden auf dem Inlandsmarkt in Form ausstehender Kundenschulden für den Kauf aller Waren der Produktpalette der Hersteller eingeräumt wurden. Die Kommission stellte jedoch fest, daß die fraglichen Rabatte sich nicht speziell auf die Waagen bezogen und nicht auf der Basis des Verkaufswertes gewährt wurden, sondern entsprechend dem Abbau der allgemeinen Aussenstände. Dementsprechend wurde der Schluß gezogen, daß zwischen dem Preisnachlaß und den betreffenden Verkäufen kein direkter Zusammenhang bestand. (26) Im Falle zweier koreanischer Hersteller wurde die beantragte Berichtigung für Gehälter für Verkaufspersonal aufgeschlüsselt zur Berücksichtigung der Tatsache, daß ein Teil dieses Personals, für das die Berichtigung beantragt worden war, nicht in vollem Umfang im direkten Verkauf tätig war. Auch der Betrag für Transportkosten wurde gekürzt, da die Kosten, auf die sich die Berichtigung bezog, allgemeine Reise- und Kommunikationskosten umfassten. Derartige Kosten konnten nicht direkt mit dem Verkauf der Ware in Zusammenhang gebracht werden und kommen daher nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 für eine Berichtigung nicht in Betracht. 2.4. Dumpingspannen (27) Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der einzelnen koreanischen Ausführer erreichten, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, folgende Werte: - Cas Corporation 9,3 %, - Descom Scales Manufacturing Co. Ltd 29,0 %, - Han Instrumentation Technology Co. Ltd 7,2 %. (28) Für die Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, sollte die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt werden. Die Kommission war der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die zuverlässigsten Fakten darstellten und daß es eine Prämie für mangelnde Mitarbeit darstellen und zu einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen kommen würde, wenn diesen Unternehmen eine niedrigere Dumpingspanne zugewiesen würde als die höchste Dumpingspanne, die für die kooperationswilligen Unternehmen festgestellt wurde, auf die schätzungsweise 85 % der Exporte in die Gemeinschaft entfielen. Die Dumpingspanne für die nicht kooperationswilligen Unternehmen sollte daher 29 % betragen. D. SCHÄDIGUNG 1. Kumulierung (29) Bei der Prüfung der Frage, ob die Auswirkungen der Importe aus Korea und Singapur global beurteilt werden mussten, berücksichtigte die Kommission die Tatsache, daß die Exportprodukte der einzelnen Länder in jeder Hinsicht gleichartig oder weitgehend ähnlich und austauschbar waren und in der Gemeinschaft innerhalb vergleichbarer Zeiträume verkauft wurden. Sie konkurrierten also untereinander und mit den REWS der Gemeinschaftshersteller. Ausserdem ist der Marktanteil der Ausführer sowohl in Korea als auch in Singapur erheblich. Die Auswirkungen der gedumpten Importe auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurden daher global beurteilt. 2. Schadensfaktoren 2.1. Verhalten der Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt a) Entwicklung des Verbrauchs in der Gemeinschaft (30) Der Gemeinschaftsmarkt war bei REWS leicht rückläufig; 1989 wurden etwa 140 000 Stück verkauft, 1990 135 000 Stück und 1991 ebenfalls 135 000 Stück. b) Volumen und Marktanteil der gedumpten Importe aus Singapur und Korea (31) Die Einfuhren von REWS zu Dumpingpreisen aus Singapur und Korea stiegen von 3 208 Stück 1988 auf 14 031 Stück 1991. Der Marktanteil dieser beiden Länder erhöhte sich dementsprechend von 2,3 % 1988 auf 10,3 % 1991. c) Preise der gedumpten Einfuhren (32) Die Kommission prüfte, ob im Untersuchungszeitraum eine Preisunterbietung seitens der Ausführer in Korea und Singapur vorlag. Zu diesem Zweck untersuchte sie die Verkäufe der Exporteure nach den wichtigsten Absatzmärkten der Gemeinschaft (Vereinigtes Königreich, Deutschland, Belgien, Niederlande, Portugal, Frankreich und Griechenland), für die fast sämtliche Exporte dieser Hersteller bestimmt waren. (33) Die Preise der repräsentativen Modelle der EG-Hersteller und der vergleichbaren Modelle der betroffenen Ausführer wurden auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum je Geschäftsvorgang auf der gleichen Handelsstufe (unabhängige Vertriebsunternehmen oder Händler) verglichen. Eine Berichtigung für technische Unterschiede erübrigte sich, da die ausgewählten Modelle in der Verbrauchervorstellung identisch waren. Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung im Falle aller Unternehmen von mehr als 20 und 30 %, wobei im Falle des koreanischen Ausführers die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde. 2.2. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft a) Produktion und Kapazitätsauslastung (34) Die Gemeinschaftsproduktion von REWS fiel von 140 000 Stück 1988 auf 107 000 Stück 1991 oder um etwa 23 %. Gleichzeitig verringerte sich die Produktionskapazität von 181 000 Stück 1988 auf 140 000 Stück 1991. Die Kapazitätsauslastungsraten fielen von 77 % 1988 auf 73 % 1990. Der geringfügige Anstieg zwischen 1990 und 1991 erklärt sich hauptsächlich dadurch, daß ein EG-Hersteller mit einer umfangreichen Produktionskapazität die Produktion eingestellt hat. b) Absatz und Marktanteile der Gemeinschaftshersteller (35) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt fielen von 113 000 Stück 1988 auf 105 000 Stück 1989 und 84 600 Stück 1991. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich wie folgt: 84 % 1988, 75 % 1989, 72 % 1990 und 62 % 1991. c) Preisentwicklung (36) Die Preise der Gemeinschaftshersteller gingen zwischen 1988 und 1991 im gewogenen Durchschnitt um fast 6 % zurück und dies trotz steigender Kosten. d) Gewinne (37) Die Kommission stellte fest, daß die Gemeinschaftshersteller insgesamt seit 1988 in der Gemeinschaft Verluste erlitten hatten. Die scheinbare Besserung zwischen 1990 und 1991, die sich in einem Rückgang der Umsatzverluste im gewogenen Durchschnitt von 5,5 auf 1 % zeigte, ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß ein EG-Hersteller, der ab 1988 erhebliche Verluste machte, 1990 die Produktion einstellte. e) Beschäftigung und Investitionen (38) Zwischen 1988 und 1991 gingen in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 378 Arbeitsplätze verloren, was 25 % der Arbeitskräfte entspricht. Die Investitionen wurden gekürzt und zwei Betriebe stillgelegt. f) Lagerbestände (39) Die Lagerbestände hielten sich zwischen 1988 und 1991 ständig auf einem hohen Stand. Der scheinbar geringe Abbau 1990 ist darauf zurückzuführen, daß ein EG-Hersteller in diesem Jahr die Produktion einstellte. 2.3. Schlußfolgerungen (40) Die Kommission ist abschließend der Auffassung, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht worden war, die sich hauptsächlich in anhaltenden finanziellen Verlusten, Marktanteileinbussen sowie einem Rückgang der Beschäftigung und der Investitionen zeigte. Die EG-Hersteller waren gezwungen, ihre Produktion zu kürzen oder einzustellen. 3. Schadensursache 3.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (41) Bei der Prüfung der Ursache der bedeutenden Schädigung der Gemeinschaftshersteller stellt die Kommission fest, daß der Anstieg der gedumpten Importe aus Korea und Singapur auf seiten der Gemeinschaftshersteller mit erheblichen Marktanteil- und Preiseinbussen sowie finanziellen Verlusten einherging. (42) Der Rückgang des Marktanteils zwischen 1988 und 1991 von 84 auf 62 % erfolgte zu einer Zeit, in der der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von zwei Seiten unter Beschuß genommen wurde. Auf der einen Seite litt er unter den Auswirkungen der gedumpten Importe aus Japan (vgl. Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates (4)), vor allem im mittleren und oberen Marktsegment, und auf der anderen Seite hatte er gegen den raschen Anstieg der gedumpten Importe aus Korea und Singapur, vor allem im unteren Marktsegment, zu kämpfen, wo diese in der gleichen Zeit ihren Marktanteil von 2 auf fast 11 % steigerten. (43) Die Situation wurde durch die Tatsache verschärft, daß die gedumpte Importware auf einem offenen und transparenten Markt verkauft wurde, wo die Preise vollauf bekannt waren. Die Preiselastizität und die umfangreiche Preisunterbietung infolge von Dumping beeinflussten daher eindeutig Absatz und Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. (44) Die Untersuchung ergab, daß bei allen betroffenen Ausführern die Preise zwischen 1988 und 1991 im gewogenen Durchschnitt um 4 % zurückgegangen waren. Die Gemeinschaftshersteller mussten daher ihre Preise nach unten angleichen. Ausserdem war die Preisunterbietung weitverbreitet und die übliche Praxis der Ausführer in Korea und Singapur auf dem Gemeinschaftsmarkt. (45) In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß die Hersteller in Singapur und Korea am unteren Marktende mit Waren von Standardtechnik und ohne wesentliche Unterschiede in Leistungsmerkmalen und Qualität weitgehend allein hinsichtlich des Preises konkurrierten. Das Auftauchen und das rasche Vordringen der Exporte aus Singapur und Korea in die Gemeinschaft musste daher zwangsläufig Absatz, Verkaufspreise, Marktanteile und Gewinne der Gemeinschaftshersteller nachteilig beeinflussen. 3.2. Sonstige Faktoren (46) Die Kommission prüfte ferner, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Gemeinschaftshersteller daran gehindert hatten, angemessene Verkaufserträge in der Gemeinschaft zu erzielen. (47) Dazu behauptete ein Ausführer, die Auswirkungen der gestiegenen Billigimporte von REWS aus anderen Ländern, vor allem Japan, Taiwan und der Türkei, seien zumindest mitverantwortlich für die Schädigung der Gemeinschaftshersteller. (48) Der Rat hat bereits festgestellt (siehe Randnummer 42), daß die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der REWS-Hersteller in der Gemeinschaft weitgehend den gedumpten Importen aus Japan zuzuschreiben waren. Dies ändert jedoch nichts an der Schlußfolgerung, daß die gedumpten Importe aus Singapur und Korea ebenfalls die nachteilige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich beeinflusst hatten. (49) Im Falle der Einfuhren aus Taiwan stellte die Kommission fest, daß es sich bei diesen Waagen meistens um Rechenwaagen handelte, die keine gleichartige Ware sind. (50) Ferner fanden im Untersuchungszeitraum keine Importe aus der Türkei statt. (51) Die Kommission ermittelte keine anderen Faktoren, die die schwierige Wirtschaftslage der Gemeinschaftshersteller erklären konnten. Denn weder fanden umfangreiche Exporte aus anderen Quellen statt, noch kam es zwischen 1990 und 1991 zu einem Nachfragerückgang. 3.3. Schlußfolgerung (52) Unter diesen Umständen und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Importe aus Japan ebenfalls zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben, kam die Kommission daher für die vorläufige Sachaufklärung zu dem Schluß, daß die Auswirkungen der gedumpten Importe von REWS mit Ursprung in Korea und Singapur für sich genommen als die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind. E. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT 1. Allgemeines (53) Mit Antidumpingzöllen sollen im allgemeinen die Schädigung und die durch unfairen Handel verursachten Verzerrungen beseitigt werden, um einen offenen und fairen Wettbewerb wiederherzustellen, was im allgemeinen im Interesse der Gemeinschaft liegt. (54) Im Falle der Gemeinschaftshersteller hat der Rat unter den Randnummern 94 bis 98 der Verordnung (EWG) Nr. 993/93 gegenüber Japan bereits festgestellt, daß im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen erforderlich sind. Nach den Feststellungen der Kommission wäre ein anderes Vorgehen in diesem Verfahren in keiner Weise gerechtfertigt. F. HÖHE DER ZÖLLE (55) Nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 sollte der zur Verhinderung einer weiteren Schädigung erforderliche Zoll die Dumpinspanne nicht übersteigen und niedriger sein, wenn ein niedriger Zollsatz ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. Da im vorliegenden Fall die Schadensschwelle (siehe Preisunterbietung unter den Randnummern 32 und 33) die Dumpingspanne übersteigt, sollte letztere die Basis für den vorläufigen Antidumpingzoll bilden. (56) Dementsprechend wären folgende Zölle einzuführen: - Cas Corporation, Seoul 9,3 %, - Han Instrumention Technology Co. Ltd, Seoul 7,2 %, - Descom Scales Manufacturing Co. Ltd, Seoul 29,0 %, - Teraoka Weigh-System PTE Ltd, Singapur 8,5 %. (57) Im Falle der Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, sollten nach Auffassung der Kommission die Zölle gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgesetzt werden. Die Untersuchungsergebnisse wurden hier als die am ehesten angemessene Grundlage angesehen, denn es wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit und es würde eine Gelegenheit zur Umgehung des Zolls geschaffen, wenn der Zoll für diese Hersteller niedriger wäre als die höchsten Dumpingspannen, die für die kooperationswilligen Unternehmen ermittelt werden, das sind 31 % für die Waren mit Ursprung in Singapur und 29 % für die Waren mit Ursprung in Korea. G. SCHLUSSBESTIMMUNG (58) Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der die betroffenen Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß alle Feststellungen für diese Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis, mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben, des KN-Codes 8423 81 50 (Taric-Code: 8423 81 50 * 10) mit Ursprung in der Republik Korea und in Singapur wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird wie folgt festgesetzt: a) Korea - Waren, die hergestellt werden von: Han Instrumentation Technology Co. Ltd, Seoul 7,2 %, (Taric-Zusatzcode 8700) Cas Corporation, Seoul 9,3 %, (Taric-Zusatzcode 8701) alle anderen (Taric-Zusatzcode 8702) 29,0 %; b) Singapur - Waren, die festgestellt werden von: Teraoka Weigh Systems PTE, Ltd 8,5 %, (Taric-Zusatzcode 8703) alle anderen (Taric-Zusatzcode 8704) 31,0 %. (3) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend. (4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Artikel 2 Unbeschadet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung stellen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Vorbehaltlich der Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 gilt Artikel 1 dieser Verordnung für einen Zeitraum von vier Monaten oder bis zum Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1993 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 6 vom 10. 1. 1992, S. 2. (3) ABl. Nr. C 84 vom 4. 4. 1992, S. 14. (4) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 4.