Verordnung (EWG) Nr. 1064/93 der Kommission vom 30. April 1993 zur Einführung einer Prämie für die private Lagerhaltung von Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen
Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1993 S. 0092 - 0095
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1064/93 DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Einführung einer Prämie für die private Lagerhaltung von Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 364/93 (2), insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Stützungsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1750/92 (5), läuft am 30. Juni 1993 aus. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wurde eine Ausgleichszahlung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen einschließlich Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen eingeführt. Beim Übergang zwischen diesen beiden Stützungsregelungen können beträchtliche Störungen auf dem Markt auf Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen und erhebliche Schwierigkeiten beim Absatz der Ernte 1992/93 auftreten. Daher sind Sondermaßnahmen zur Erleichterung des Übergangs erforderlich. Die Einführung einer Prämie für die private Lagerhaltung von Erbsen kann den Übergang zwischen den beiden Stützungsregelungen erleichtern. Lagerverträge sollten nur mit Erstkäufern oder anerkannten Verarbeitern geschlossen werden. Um die Wirkung der Regelung zu erhöhen, sollten sich die Verträge auf eine bestimmte Mindestmenge beziehen. Zur leichteren Anwendung der Vertragsregelung sind Hoechstlagermengen je Mitgliedstaat festzusetzen und die Verteilung etwaiger Restmengen vorzunehmen. Der Zeitraum für den Abschluß der Verträge ist zu begrenzen. Als Gewähr für die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen ist ein Sicherheitsbetrag pro Tonne gelagerter Erzeugnisse festzusetzen. In den Verträgen sind die Verpflichtungen des Vertragspartners festzulegen, die insbesondere der zuständigen Stelle eine wirksame Kontrolle der Lagerhaltung gestatten sollen. Die vertraglichen Mengen an Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen dürfen nicht vor dem 1. Juli 1993 ausgelagert werden. Der Auslagerung sollte entgegengewirkt werden. Daher sollte der Prämienanspruch und die Hälfte der Sicherheit verfallen, wenn die Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen vor dem Ende des Vertragszeitraums ausgelagert werden. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ist klarzustellen, daß für die Festsetzung der Lagerprämie und der Sicherheit in Landeswährung der letzte Tag der Antragsfrist maßgebend ist. Damit die Lagerprämie nicht unrechtmässig gewährt wird, sind entsprechende Kontrollmaßnahmen vorzusehen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollen in den verschiedenen Stadien der Lagerhaltung vornehmen. Der Verwaltungsausschuß für Trockenfutter hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: I Artikel 1 Die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten schließen Lagerhaltungsverträge aus der Ernte von Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen auf ihrem eigenen Staatsgebiet des Wirtschaftsjahres 1992/93 nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 2 (1) Die Lagerverträge (nachstehend "Verträge" genannt) werden ausschließlich mit Erstkäufern oder anerkannten Verarbeitern geschlossen. (2) Die Verträge können nur für Mengen von mindestens 1 000 Tonnen Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen geschlossen werden, für die eine Mindestpreisbescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission (6) erteilt wurde. (3) Die Verträge werden für eine Dauer von 200 Tagen ab 17. Mai oder 14. Juni 1993 geschlossen. Vertragsverlängerungen sind nicht möglich. (4) Die Hoechstmenge der vertraglichen Lagerhaltung beträgt insgesamt 100 000 Tonnen, die wie folgt aufgeteilt werden: - 70 000 Tonnen für Frankreich; - 10 000 Tonnen für Dänemark; - 20 000 Tonnen für das Vereinigte Königreich; - 0 Tonnen für alle anderen Mitgliedstaaten. Bleiben die vertraglichen Lagermengen in einem Mitgliedstaat zum 1. Juni unter dem festgesetzten Hoechstwert, so könnte die Kommission den Saldo auf die Mitgliedstaaten neu verteilen. Artikel 3 (1) Der Abschluß eines Lagervertrags ist schriftlich zu beantragen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich die Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen befinden. Dem Antrag ist der Beleg für die Leistung einer Sicherheit von 0,5 ECU/100 kg Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen beizufügen. (2) Die Anträge sind einzureichen bis spätestens: - 10. Mai 1993 für die Lagerung ab 17. Mai 1993; - 4. Juni 1993 für die Lagerung ab 14. Juni 1993. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die gültige Anträge gestellt wurden, bis zum Ende des ersten Arbeitstages nach Antragsschluß mit. (4) Die Kommission verbucht die Summe der Antragsmengen und genehmigt den Mitgliedstaaten die Annahme der Anträge bis zur Ausschöpfung der Hoechstmenge nach Artikel 2 Absatz 4. Besteht die Gefahr der Überschreitung der Hoechstmenge, so wird die Genehmigung im Rahmen der verfügbaren Menge proportional zu den beantragten Mengen erteilt. (5) Nach Genehmigung durch die Kommission werden die Verträge unter Gleichbehandlung aller Antragsteller unverzueglich, spätestens jedoch vor dem Beginn des betreffenden Lagerzeitraums, geschlossen. II Artikel 4 (1) Die Vertragsanträge und die Verträge gelten nur für Erbsen, Ackerbohnen und Puffbohnen, für die eine Prämie gewährt werden kann. (2) Die Vertragsanträge sind nur gültig, wenn sie die in Absatz 4 genannten Angaben und den Beleg für die Leistung der Sicherheit enthalten. (3) Die Verträge müssen die schriftliche Verpflichtung des Vertragspartners enthalten, nur Erzeugnisse einzulagern, für die eine Mindestpreisbescheinigung nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 erteilt wurde. (4) Die Verträge werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und enthalten insbesondere folgende Angaben: a) Firmenname des Vertragspartners, b) seine vollständige Anschrift, c) Name und Anschrift der zuständigen Stelle, d) genauer Lagerort der Erzeugnisse, e) Anzahl, Merkmale und Gewicht der einzelnen Lagerpartien, f) Zustimmung des Eigentümers der gelagerten Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen, wenn er nicht selbst Vertragspartner ist, g) Datum des Vertragsabschlusses, h) Bezugnahme auf diese Verordnung, i) Datum des Vertragsabschlusses, j) Höhe der Beihilfe je Gewichtseinheit, k) Höhe der Sicherheit. (5) Der Vertrag verpflichtet den Vertragspartner, a) die vereinbarte Menge Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen während der vertraglichen Dauer auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern und jede diesbezuegliche Änderung von der zuständigen Stelle genehmigen zu lassen; b) der zuständigen Stelle jederzeit zu gestatten, die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen zu kontrollieren. (6) Der Vertragspartner kann den Vertrag nach dem 1. Juli 1993 bei der zuständigen Stelle kündigen. In diesem Fall verliert er den Anspruch auf die Prämie für den gesamten Lagerzeitraum sowie 50 v. H. der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geleisteten Sicherheit. In keinem Fall kann der Vertragspartner vor dem 1. Juli 1993 den Vertrag kündigen oder die Erbsen oder Ackerbohnen und Puffbohnen auslagern. (7) Die Verpflichtung zur Einhaltung der vertraglichen Menge gilt als erfuellt, wenn mindestens 98 v. H. dieser Menge gelagert wurden. Artikel 5 (1) Für jeden Lagerzeitraum von 200 Tagen wird eine Prämie von 3 ECU/100 kg gewährt. (2) Für die Umrechnung der Lagerprämie in Landeswährung ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs vom letzten Tag der Antragsfrist maßgebend. (3) Der Prämienbetrag wird nach der identifizierten Menge berechnet. Artikel 6 Vorbehaltlich Artikel 7 wird die Prämie nur dann ausgezahlt, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen erfuellt sind. Die Auszahlung der Prämie und die Freigabe der Sicherheit nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgen innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des Vertrags nach Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen. Artikel 7 (1) Im Fall höherer Gewalt trifft die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Maßnahmen können insbesondere darin bestehen, daß die Prämie nach Maßgabe der gelagerten Menge und der tatsächlichen Lagerdauer gezahlt wird. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von allen Fällen höherer Gewalt sowie von den im Einzelfall getroffenen Maßnahmen. III Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten wachen darüber, daß die Bedingungen für den Anspruch auf Beihilfe erfuellt sind. Sie benennen zu diesem Zweck die für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortliche einzelstaatliche Behörde oder sonstige beauftragte Stelle. Der Mitgliedstaat wacht darüber, daß die beauftragte Stelle vom Vertragspartner unabhängig ist. (2) Der Vertragspartner hält der für die Kontrolle der Lagerhaltung verantwortlichen Stelle für jeden Vertrag alle Unterlagen zur Verfügung, die bezueglich der vertraglichen Lagermengen insbesondere folgendes belegen müssen: a) die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einlagerung, b) den Zeitpunkt der Einlagerung, c) das Gewicht, d) das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager. (3) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht unterscheiden lassen und getrennt nach Vertrag gekennzeichnet sein. Die für die Kontrolle verantwortliche Behörde überprüft bei der Einlagerung die im ersten Unterabsatz genannte Kennzeichnung und versiegelt die gelagerten Mengen. (4) Die für die Kontrolle verantwortliche Stelle a) kontrolliert für jeden Vertrag die Einhaltung aller in Artikel 4 genannten Verpflichtungen; b) kontrolliert verbindlich das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager in der letzten Woche der vertraglichen Lagerzeit; c) kontrolliert ohne Vorankündigung einen repräsentativen Anteil der Verträge und der vertraglichen Mengen. Die Kosten der Versiegelung und der Handhabung der Erzeugnisse bei der Kontrolle trägt der Vertragspartner. (5) Bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen verfällt die Sicherheit nach Artikel 3 Absatz 1, unbeschadet etwa fälliger anderer Strafen. (6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen nebst einem Vertragsmuster sowie die Mittel zur Sicherstellung der Versieglung der eingelagerten Erzeugnisse mit. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission: - bis zum Beginn jedes Lagerzeitraums die Mengen, für die Verträge geschlossen worden sind; - innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf jedes Lagerzeitraums die Mengen, bei denen die Vertragsbedingungen erfuellt worden sind und die Prämie ausgezahlt wurde. Artikel 10 (1) Der Abschluß eines Lagervertrags gilt ausnahmsweise als Antrag auf Identifizierung im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85, und für die zu gewährende Beihilfe gilt nach Artikel 18 Absatz 2 zweiter Unterabsatz, zweiter Gedankenstrich der Beihilfebetrag vom Tag der Antragstellung. (2) Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3328/92 der Kommission (7) und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 muß die Verpflichtung zur Verwendung der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Vertrags erfuellt werden und in dem Mitgliedstaat, in dem die Ernte erfolgt ist. Die Mitgliedstaaten treffen alle zu den Bestimmungen dieses Artikels erforderlichen Kontrollmaßnahmen einschließlich einer besonderen Buchführung für die vertraglichen Erbsenmengen. Artikel 11 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 3. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28. (5) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 17. (6) ABl. Nr. L 342 vom 19. 12. 1985, S. 1. (7) ABl. Nr. L 334 vom 19. 11. 1992, S. 17.