31993R1013

Verordnung (EWG) Nr. 1013/93 des Rates vom 26. April 1993 zur Änderung der autonomen Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien

Amtsblatt Nr. L 105 vom 30/04/1993 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1013/93 DES RATES vom 26. April 1993 zur Änderung der autonomen Einfuhrregelung für Waren mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983 über die Einfuhrregelungen für nicht auf Gemeinschaftsebene liberalisierte Waren mit Ursprung in den Staatshandelsländern (1) gilt unter anderem für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern (2) sieht vor, daß die Einfuhren der in ihrem Anhang genannten Waren keinen mengenmässigen Beschränkungen unterliegen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (3) betrifft die Regelung für die Einfuhren aus anderen als den in den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und (EWG) Nr. 3420/83 aufgeführten Ländern.

Die Gemeinschaft hat mit Bulgarien und Rumänien Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation geschlossen; diese Länder haben ein umfassendes Programm von Wirtschaftsreformen eingeleitet, das ihren Übergang zur Marktwirtschaft gewährleisten soll.

Bis zum Inkrafttreten der Assoziationsabkommen werden Interimsabkommen in Kraft treten, die insbesondere die handelspolitischen Bestimmungen der Europa-Abkommen enthalten.

Folglich ist vorzusehen, daß die betreffenden Länder mit dem Inkrafttreten dieser Interimsabkommen nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 3420/83 und (EWG) Nr. 1765/82, sondern nunmehr unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien und Rumänien werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der zwischen jedem dieser Länder und der Gemeinschaft unterzeichneten Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen an aus der Liste der Länder in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 und im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/92 (ABl. Nr. L 252 vom 31. 8. 1992, S. 1).

(2) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 848/92 (ABl. Nr. L 89 vom 4. 4. 1992, S. 1).

(3) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1).