31993R0993

Verordnung (EWG) Nr. 993/93 des Rates vom 26. April 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 104 vom 29/04/1993 S. 0004 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0006


VERORDNUNG (EWG) Nr. 993/93 DES RATES vom 26. April 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

auf Vorschlag der Kommission, unterbreitet nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan ein und nahm Verpflichtungen für bestimmte Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Japan an.

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 (3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan ein.

(3) Nach einer darauf folgenden Untersuchung über die Umgehung dieses Zolls nahm die Kommission mit dem Beschluß 88/398/EWG (4) eine Verpflichtung zu den in der Gemeinschaft montierten oder hergestellten elektronischen Waagen an.

(4) Im April 1990 (5) veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Mitteilung über das bevorstehende Auslaufen der unter Randnummer 1 genannten Verpflichtungen.

(5) Im Juni 1990 erhielt die Kommission von Herstellern, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion von elektronischen Waagen für den Einzelhandel entfiel, einen Antrag auf Überprüfung der unter Randnummer 1 genannten Verordnung (EWG) Nr. 2865/85.

(6) Im August 1990 stellten die gleichen Hersteller gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 einen Antrag auf Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 zur Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen.

(7) Im Februar 1991 veröffentlichte die Kommission daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Konsultationen gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Mitteilung über die Überprüfung sowohl der Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 als auch der Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 und leitete eine Untersuchung ein (6).

(8) Im März 1991 (7) veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Mitteilung über das Inkraftbleiben der geltenden Antidumpingmaßnahmen bis zum Abschluß der Überprüfung.

(9) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermassen betroffenen Ausführer, die Einführer und die Hersteller in der Gemeinschaft und gab ihnen Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10) Die meisten japanischen Ausführer und die meisten antragstellenden Gemeinschaftshersteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar. Sachäusserungen wurden auch von zahlreichen Einführern vorgebracht. Einige der unmittelbar betroffenen Parteien stellten einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(11) Die Kommission holte alle für die vorläufigen Dumping- und Schadensermittlungen erforderlichen Informationen ein und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

a) Hersteller in der Gemeinschaft:

- Bizerba Werke GmbH, Balingen, Deutschland,

- GEC Avery, Smethwick, Vereinigtes Königreich,

- Maatschappij van Berkels Patent N.V., Rijswijk, Niederlande,

- Testut, Béthune, Frankreich,

- Lutrana, Viry-Châtillon, Frankreich,

- Esselte Meto E.S.T., Saint-Maur, Frankreich,

- Brevetti van Berkel S.p.A., Milano, Italien,

- Santo Stefano S.p.A., Cassano Magnago, Italien,

- Vandoni S.p.A., San Donato Milanese, Italien,

- Grupo Campesa, Barcelona, Spanien;

b) Hersteller/Ausführer in Japan:

- Ishida Scales Mfg Co. Ltd, Kioto,

- Teraoka Seiko Co. Ltd, Tokio,

- Tokyo Electric Co. Ltd, Tokio,

- Yamato Scales Co. Ltd, Akashi;

c) Verbundene Einführer:

- TEC Elektronik GmbH, Ratingen, Deutschland,

- TEC UK Ltd, Watford, Vereinigtes Königreich;

d) Unabhängige Einführer:

- Biesta BV, Leusden, Niederlande,

- Carrin & Co. N.V., Antwerpen, Belgien,

- Digi System N.V., Antwerpen, Belgien,

- Herbert & Sons, Suffolk, Vereinigtes Königreich.

(12) Die Kommission erhielt auf ihren Antrag hin schriftliche und mündliche Sachäusserungen von den Antragstellern, den namentlich genannten Ausführern und einer Reihe verbundener und unabhängiger Einführer und prüfte diese Angaben in dem für notwendig erachteten Umfang nach.

(13) Die Ausführer, die verbundenen Einführer und der antragstellende Wirtschaftszweig wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung geänderter Antidumpingzölle zu empfehlen. Die Sachäusserungen der betroffenen Parteien wurden in den Feststellungen der Kommission gebührend berücksichtigt.

(14) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 (Untersuchungszeitraum).

(15) Die Untersuchung überstieg den normalen Zeitraum, da umfangreiches und vielfältiges Zahlenmaterial zusammengetragen und geprüft werden musste und da zum Abschluß der Untersuchung neue Fakten, die während des Verfahrens auftraten und zu Beginn nicht vorhergesehen werden konnten, eine Prüfung erforderten.

B. WARE Warenbeschreibung

(16) Das Verfahren betrifft elektronische Waagen für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes 8423 81 50 (nachstehend retail electronic weighing scales - REWS - genannt).

REWS werden in verschiedenen Typen oder mit verschiedenen Leistungsmerkmalen und Techniken hergestellt. Hier unterscheidet der Wirtschaftszweig drei Marktsegmente, und zwar

- unteres Marktsegment zu dem freistehende REWS ohne eingebauten Drucker und ohne Vorwahlschlüssel gehören,

- mittleres Marktsegment mit eingebautem Drucker und zusätzlichem Vorwahlschlüssel,

- oberes Marktsegment mit zusätzlichen Leistungsmerkmalen zwecks Anschluß an Computersysteme.

(17) Obgleich die Verwendungsmöglichkeiten und die Qualität von REWS variieren können, bestehen keine wesentlichen Unterschiede in den grundlegenden materiellen Eigenschaften oder der Vermarktung der verschiedenen Typen von REWS. Ausserdem lässt sich keine klare Trennungslinie zwischen diesen drei Marktsegmenten ziehen, da die Modelle in benachbarten Segmenten oft austauschbar sind. Sie sind folglich für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware anzusehen.

(18) Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

Gleichartige Ware

(19) Die Untersuchung ergab, daß die verschiedenen auf dem japanischen Markt verkauften REWS trotz unterschiedlicher Grösse, Lebensdauer, Spannung oder Konfiguration den aus Japan in die Gemeinschaft exportierten REWS gleichartig oder sehr ähnlich waren und folglich als gleichartige Waren anzusehen sind.

Desgleichen sind die in der Gemeinschaft hergestellten REWS trotz geringer technischer Unterschiede und in allen drei Maktsegmenten in jeder Hinsicht den aus Japan in die Gemeinschaft exportierten REWS gleichartig.

(20) Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

C. AUSFUHRPREISE Verkäufe an unabhängige Einführer

(21) Im Falle der Direktverkäufe an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zum Export in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt. Die japanischen Hersteller erklärten, diese Verkäufe erfolgten auf der Stufe Einführer/Vertriebsunternehmen oder Händler, und die Kommission konnte sich anhand der vorgelegten Beweise davon überzeugen, daß dies der Fall war. Dabei berücksichtigte die Kommission sowohl die Funktionen des Verkäufers und des Käufers auf der Grundlage der anfallenden Kosten und der verkauften Mengen, die Übereinstimmung der auf dieser Stufe in Rechnung gestellten Preise und schließlich die vorgelegten Beweise für die Vertriebskette.

(22) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

Verkäufe an verbundene Einführer

(23) Im Falle der Exporte an verbundene Einführer in der Gemeinschaft wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer rechnerisch ermittelt unter Berücksichtigung aller Kosten zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf und einer Gewinnspanne von 5 %, die nach den Informationen, die der kooperationswillige unabhängige Einführer der Kommission vorlegte, als angemessen angesehen wurde.

Die Kommission gab aus den gleichen Gründen wie im Falle der Verkäufe an unabhängige Einführer den Anträgen der japanischen Hersteller statt, wonach die Ausfuhrpreise auf der Stufe Einführer/Vertriebsunternehmen frei Grenze der Gemeinschaft rechnerisch ermittelt werden sollte.

(24) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

D. NORMALWERT 1. Unzureichende Beantwortung des Fragebogens

(25) Im Falle eines der betroffenen japanischen Hersteller konnte die Kommission die Angaben in dem Fragebogen nicht bei der Ermittlung des Normalwertes zugrunde legen. Diese Angaben erschienen unzuverlässig, da die Beweise für die Kosten weitgehend falsch waren. Das wahre Ausmaß dieser falschen oder irreführenden Angaben des Unternehmens lässt sich an der Tatsache messen, daß die beantragten Abzuege von den Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Gemeinkosten den Gesamtbetrag dieser Kosten überstiegen, die der Firma angeblich bei der betreffenden Ware entstanden. Die Tatsache, daß die Kostenangaben nicht verwendet werden konnten, bedeutet folglich, daß auch die Preise unzuverlässig sein mussten, weil nicht ermittelt werden konnte, ob sie die Kosten deckten und im normalen Handelsverkehr üblich waren.

(26) Während der Nachprüfung in den Betrieben des Unternehmens wurden neue Kostenzahlen vorgelegt, die jedoch sehr stark von den ersten Angaben abwichen.

(27) In dieser Hinsicht weist die Kommission darauf hin, daß die Antworten auf den Fragebogen und wichtige Berichtigungen dazu unbedingt innerhalb der vorgesehenen angemessenen Frist vorgelegt werden müssen, da erhebliche Vorarbeiten und eine Auswertung der Antworten notwendig sind, bevor die Untersuchungsbehörden eine Überprüfung in den Betrieben vornehmen. Im vorliegenden Fall jedoch versuchte die Kommission, die während des Besuchs in den Betrieben des Unternehmens vorgelegten neuen Informationen zu überprüfen. Die Tatsache, daß diese während des Kontrollbesuchs erteilt wurden, und die verwirrende Art der widersprüchlichen Informationen verhinderten jedoch eine ordnungsgemässe Ermittlung und Nachprüfung der tatsächlichen Kosten. Die Kommission war daher der Auffassung, daß die Angaben des Unternehmens weitgehend falsch und irreführend waren und die Untersuchung erheblich behinderten. Die Kommission war dementsprechend nicht in der Lage, den Normalwert für dieses Unternehmen anhand der erteilten Informationen zu ermitteln, und stützte ihre Feststellungen gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf die verfügbaren Fakten (siehe Randnummer 63).

(28) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

2. Berechnung des Normalwertes auf der Grundlage der Preise im Exportland

(29) Im Falle der übrigen japanischen Hersteller wurden die Inlandsverkäufe für die Ermittlung des Normalwertes als hinreichend repräsentativ angesehen, da sie nach den Feststellungen der Kommission 5 % der Exportverkäufe in die Gemeinschaft überstiegen.

Die meisten Modelle wurden auf dem Inlandsmarkt in ausreichenden Mengen und zu Preisen verkauft, die eine Deckung aller angemessenen aufgeschlüsselten Kosten im normalen Handelsverkehr auf dem japanischen Inlandsmarkt ermöglichten. Der Normalwert wurde daher für diese Modelle anhand der gewogenen durchschnittlichen Inlandspreise abzueglich aller Rabatte und Preisnachlässe, die direkt mit den Verkäufen von REWS zusammenhingen, ermittelt.

Selektiver Normalwert

(30) Drei japanische Hersteller beantragten, daß zwischen den Kategorien ihrer unabhängigen Abnehmer auf dem Inlandsmarkt eine Unterscheidung getroffen und der Normalwert selektiv auf der Grundlage der gewogenen durchschnittlichen Preise ihrer Verkäufe an eine dieser Abnehmerkategorien - angeblich Vertriebsunternehmen oder Händler - ermittelt werden sollte, die ihrer Auffassung nach die am ehesten geeignete Handelsstufe für den Vergleich mit ihren Exportverkäufen darstellte. Sie behaupteten vor allem, diese besondere Abnehmerkategorie hätte andere Funktionen als die anderen unabhängigen Abnehmer, die sich in der Dimension und der Art der anfallenden Kosten, den verkauften Mengen und dem Preisgefüge widerspiegelten.

(31) In diesem Zusammenhang lässt sich nach der üblichen Praxis der Gemeinschaftsinstanzen eine bestimmte Handelsstufe nur in angemessener Weise identifizieren, wenn Beweise für alle maßgeblichen Faktoren wie Funktionen des Verkäufers und des Käufers, Vereinbarkeit der Mengen, Kosten und Preise auf der fraglichen Vertriebsstufe im Vergleich zu anderen Stufen vorgelegt werden.

Bei der Identifizierung einer besonderen Abnehmerkategorie sind vor allem ihre Stellung in dem Vertriebssystem auf dem betreffenden Markt und die Frage zu klären, ob dieser Vergleich darüber Aufschluß geben kann, daß nur diese Kategorie mit den Einführern verglichen werden sollte, die eine ähnliche Stellung in dem Vertriebssystem des Exportmarktes innehaben.

(32) Ein japanischer Hersteller behauptete, seine Verkäufe erfolgten über drei Vertriebskanäle und in seinem Fall sollten bei dem Normalwert die Verkäufe an Abnehmer zugrunde gelegt werden, die Vertriebsfunktionen haben, was nur in einem Vertriebskanal der Fall sei.

Im Falle eines dieser drei Vertriebskanäle bestätigten ein Unterschied in den verkauften Mengen und ein eindeutiger Unterschied in Kosten und Preisen, die die andersartigen Funktionen der Abnehmerkategorie innerhalb dieses Vertriebskanals im Vergleich zu den anderen unabhängigen Abnehmern widerspiegelten, daß die Verkäufe über den fraglichen Vertriebskanal auf einer anderen Handelsstufe erfolgten als die Verkäufe an andere Abnehmerkategorien und an die Abnehmerkategorien, an die die Exporte gingen. Ausserdem untermauerten die vorgelegten Beweise zu dem Vertriebskanal auf dem betreffenden Markt die Behauptungen dieses Herstellers zu den Funktionen der Abnehmer.

(33) Im Falle der beiden anderen Vertriebskanäle dieses Ausführers stellte die Kommission fest, daß sich die Mengen, die Verkaufskosten und die in Rechnung gestellten Preise in dem einen Vertriebskanal nicht eindeutig von denjenigen in dem anderen unterschieden.

Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß in diesen beiden Vertriebskanälen keine besonderen und klar unterscheidbaren Abnehmerkategorien identifiziert werden konnten. Der Normalwert wurde daher für diesen Hersteller selektiv auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der Inlandspreise seiner Verkäufe in diesen Kanälen ermittelt, die für den Vergleich mit den Exportverkäufen als am ehesten geeignet angesehen wurden.

(34) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

(35) Im Zusammenhang mit dem Antrag eines der anderen japanischen Hersteller stellte die Kommission fest, daß die Angaben in dem Fragebogen irreführend waren. Danach erfolgten angeblich nur in einem Vertriebskanal die Verkäufe an Vertriebsunternehmen/Händler, und das Unternehmen beantragte, der Normalwert sollte selektiv auf der Grundlage dieser Verkäufe ermittelt werden. Während der Überprüfung wurde jedoch festgestellt, daß die Verkäufe in einem zweiten Vertriebskanal ebenfalls an derartige Abnehmer gingen.

Der Antrag wurde daher abgelehnt, da der Normalwert sich auf alle Verkäufe an die gleiche Kategorie unabhängiger Abnehmer stützen musste.

(36) Das Unternehmen behauptete ferner, daß in diesem anderen Vertriebskanal ein geringer Anteil der Verkäufe an Endabnehmer ging, und beantragte, daß diese ausgeschlossen werden, da sie auf einer anderen Handelsstufe als die Exportverkäufe getätigt worden wären. Der Hersteller konnte jedoch keine entsprechenden Mengen, Kosten und Preise in den einzelnen Vertriebskanälen nachweisen.

Die Beweise, die für einige dieser Faktoren für die fragliche Abnehmerkategorie beigebracht wurden, zeigten, daß diese weitgehend die gleichen waren wie in den anderen Kategorien, die angeblich verschieden waren.

(37) Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß die vorgelegten, oft widersprüchlichen Beweise nicht ausreichten, um zu zeigen, daß die Verkäufe an besondere und eindeutig unterscheidbare Abnehmerkategorien gingen oder daß eine einzige dieser angeblich verschiedenen Kategorien sich für den Vergleich mit den Ausfuhrpreisen besser eignete als sämtliche Inlandsverkäufe. Der Normalwert wurde folglich auf der Grundlage sämtlicher Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(38) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

(39) Der dritte japanische Hersteller beantragte während der Überprüfung, daß bei dem Normalwert lediglich die Inlandsverkäufe an Vertriebsunternehmen/Händler zugrunde gelegt werden. Dieser Antrag wurde jedoch durch keinerlei Beweise für Unterschiede bei den Kosten und Preisen dieser Verkäufe untermauert und daher abgelehnt.

(40) Der Normalwert stützte sich im Falle dieses Herstellers daher auf den gewogenen Durchschnitt der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in Japan.

(41) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

Verkäufe an verbundene Unternehmen

(42) Einer der japanischen Hersteller beantragte ferner, der Normalwert sollte anhand seiner Verkäufe an verbundene Vertriebsunternehmen ermittelt werden, d. h. anhand der Transferpreise gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und nicht anhand der Preise, die diese verbundenen Unternehmen unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten.

(43) Die Kommission stellte fest, daß dieser Hersteller die Vermarktung seiner Produktion in Japan auf das Fertigungsunternehmen, das unmittelbar an Vertriebsunternehmen oder Händler verkaufte, die Verkaufsabteilung des Fertigungsunternehmens und zwei verbundene Verkaufsgesellschaften, die an Endabnehmer verkauften und die der Hersteller finanziell kontrollierte, aufgeteilt hatte. Die Verkaufsfunktionen der einzelnen Unternehmen der Gruppe unterschieden sich nicht wesentlich voneinander. Die Trennung von Fertigung und Verkauf innerhalb einer Gruppe ist das Ergebnis interner Vereinbarungen und ändert nichts an der Tatsache, daß die Gruppe eine einzige Wirtschaftseinheit darstellt, die in dieser Weise Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einer Rechtseinheit ausgeführt werden können.

(44) Ein anderer Hersteller, der alle Inlandsverkäufe über eine verbundene Verkaufsgesellschaft abwickelte, beantragte, der Normalwert solle sich in seinem Fall nicht auf die Preise, die seine Verkaufsgesellschaft unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellt, sondern auf die Produktionskosten ausschließlich Vertriebs-, Verwaltungs- und sonstige Gemeinkosten der Verkaufsgesellschaft stützen. Die Kommission stellte jedoch fest, daß letztere Funktionen erfuellte, wie unter Randnummer 43 dargelegt, und folglich ebenfalls eine Wirtschaftseinheit mit dem Fertigungsunternehmen bildete.

(45) In beiden Fällen wurden folglich im Einklang mit der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigten Praxis der Kommission die Tätigkeiten und Funktionen der verschiedenen Unternehmen der Gruppe als Ganzes behandelt. Der Normalwert wurde daher nicht anhand der Transferpreise oder der Produktionskosten des Fertigungsunternehmens, sondern anhand der Preise ermittelt, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden.

(46) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

3. Rechnerische Ermittlung des Normalwertes

(47) Einige auf dem Inlandsmarkt verkaufte Modelle waren gleichartig, konnten aber mit den Exportmodellen nicht direkt verglichen werden wegen unterschiedlicher technischer Spezifikationen und materieller Eigenschaften. Diese Unterschiede ließen sich nicht genau abschätzen aufgrund der anderen Fertigungstechnik und der Vielfalt von Kombinationen von Leistungsmerkmalen und Zubehör, die Teil des Produktes sind.

(48) Die Kommission sah daher davon ab, den Normalwert für diese Modelle anhand der Inlandspreise zu ermitteln, da zu diesem Zweck zahlreiche Berichtigungen, die sich auf Schätzungen hätten stützen müssen, notwendig gewesen wären, um die Inlandspreise und die Exportpreise vergleichbar zu machen. Der Normalwert wurde folglich in diesen Fällen rechnerisch ermittelt.

(49) Die rechnerisch ermittelten Werte stützten sich gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf die variablen und fixen Material- und Herstellungskosten der Exportmodelle in Japan sowie einen angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten und Gewinn.

Der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten wurde anhand der durchschnittlichen Kosten ermittelt, die dem betreffenden Hersteller bei seinen Inlandsverkäufen von REWS tatsächlich entstanden. Die Gewinnspanne wurde für jeden japanischen Ausführer auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkäufe der betreffenden Ware ermittelt.

(50) Der Rat bestätigt diese Feststellung.

4. Vergleich

Allgemeines

(51) Die japanischen Exporte in die Gemeinschaft gingen an verschiedene Abnehmer in verschiedenen Regionen und zu verschiedenen Preisen. Die Ausfuhren wurden daher je Geschäftsvorgang untersucht.

(52) Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis je Geschäftsvorgang berücksichtigte die Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88, soweit angemessen, die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede, soweit der angebliche direkte Zusammenhang dieser Unterschiede mit den betreffenden Verkäufen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen werden konnte. Alle Vergleiche erfolgten auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe.

Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften

(53) Für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften wurde der Normalwert um einen Betrag berichtigt, der einer angemessenen Schätzung des Wertes dieser Unterschiede entsprach.

(54) Der Rat bestätigt diese Feststellung.

Unterschiede bei den Verkaufskosten

(55) Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden für Unterschiede bei den Verkaufskosten wie Kreditbedingungen, Garantien, Kommissionen, Löhnen für Verkaufspersonal, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten berichtigt, soweit der Nachweis erbracht wurde, daß diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen.

a) Gehälter für Verkaufspersonal

(56) Bei den Gehältern für im Inlandsverkauf tätiges Personal beantragten mehrere japanische Hersteller eine Berichtigung für Gehaltskosten für Personal, das zum Teil REWS verkaufte und zum Teil mit Tätigkeiten befasst war, die andere Produkte betrafen. Eine Berichtigung wurde für den Anteil der Kosten, die beim Verkauf der entsprechenden Ware anfielen, zugestanden.

Einige der Gehaltskosten, für die Berichtigungen beantragt wurden, betrafen Verwaltungs- und Werbetätigkeiten. Die Unternehmen waren jedoch nicht in der Lage nachzuweisen, daß diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der betreffenden Ware standen. Sie wurden daher als Gemeinkosten angesehen, die die Vergleichbarkeit der Preise nicht berührten. Die Kommission lehnte folglich den Antrag auf Abzug dieser Kosten ab.

(57) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

b) Kundendienst

(58) Einige Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Kundendienst, waren aber nicht in der Lage nachzuweisen, daß die Kosten unmittelbar mit den einzelnen Verkäufen der betreffenden Ware zusammenhingen.

Die Kommission kam daher zu dem Schluß, daß diese Kosten als Gemeinkosten anzusehen waren, für die nach Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 keine Berichtigung vorgenommen werden kann. Dieser Antrag wurde daher von der Kommission abgelehnt.

(59) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

c) Kreditbedingungen

(60) Die Kommission nahm Berichtigungen für Kundenkredite vor, soweit nachgewiesen wurde, daß ein festes Zahlungsziel mit dem Käufer zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbart worden war. Mehrere Ausführer behaupteten, eine solche Berichtigung für Kreditbedingungen sollte auch gewährt werden, wenn kein festes Zahlungsziel vereinbart oder wenn ein vereinbartes Zahlungsziel überschritten worden war. In diesen Fällen sollten die Kreditkosten auf der Grundlage der normalen Zinsen in Japan für kurzfristige Kredite berechnet werden.

Diese Anträge wurden geprüft, um festzustellen, ob die fraglichen Kreditkosten nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Vergleichbarkeit der Preise beeinfluß haben konnten. Grundsätzlich kann die Vergleichbarkeit der Preise nur durch Faktoren beeinflusst werden, die dem Käufer bei der Kaufentscheidung bekannt sind. Kreditzeiträume, die entgegen der üblichen Praxis in Japan nicht zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbart werden, fallen nicht unter diese Kategorie. Ausserdem stellte die Kommission fest, daß diese Kreditzeiträume je nach Abnehmer erheblich variierten. Unter diesen Umständen würden die Gemeinschaftsorgane die Anträge normalerweise abgelehnt haben. In diesem Fall jedoch nahm die Kommission entsprechend ihrer Praxis in vorausgegangenen Verfahren eine Schätzung für diese Verkäufe auf der Basis eines Zahlungsziels von 30 Tagen vor. Dies wurde als das übliche Zahlungsziel angesehen, das den Käufern der Ware in dem gleichen Wirtschaftszweig auf dem japanischen Markt eingeräumt wurde.

(61) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.

d) Inzahlungnahme

(62) Ein japanischer Hersteller beantragte eine Berichtigung für die Inzahlungnahme, wenn ein Käufer neuer Geräte (im allgemeinen Vertriebsunternehmer oder Händler) alte und/oder gebrauchte Geräte in Zahlung gab. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß der Wert der in Zahlung gegebenen Ware nicht auf der Rechnung erschien. Der Hersteller behauptete jedoch, dies sollte nicht als relevant angesehen werden, da die Inzahlungnahme unmittelbar mit den betreffenden Verkäufen zusammenhing und die Verkäufer befugt waren, den Wert der in Zahlung gegebenen Geräte direkt von dem in Rechnung gestellten Verkaufspreis abzuziehen. Dieser Hersteller beantragte daher, daß sein Finanzbeitrag zu den Tätigkeiten seiner Abnehmer als Preisnachlaß angesehen und folglich von dem Normalwert abgezogen werden sollte.

(63) Die Kommission war jedoch entsprechend der bisherigen, von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften bestätigten Praxis der Auffassung, daß es sich bei diesem Beitrag nicht um einen Rabatt, sondern in Wirklichkeit um eine Zahlung für einen bestimmten Gegenwert handelt.

Mit dem Marktabzug der in Zahlung gegebenen Geräte wird die Nachfrage nach neuen Geräten auf dem höchstmöglichen Stand gehalten. Diese höhere Nachfrage begünstigt nicht nur die Preise, sondern auch höhere Umsätze und Produktionen, die normalerweise zu höheren Skalenerträgen und entsprechend höheren Gewinnen führen dürften.

Unter diesen Umständen sind die fraglichen "Rabatte" als der Gegenwert anzusehen, den der Hersteller dem Marktabzug der alten und/oder gebrauchten REWS beimisst.

Diese Zahlungen wurden daher nicht vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis abgezogen, so daß bei dem Vergleich der volle Inlandspreis zugrunde gelegt wurde.

(64) Der Rat bestätigt diese Feststellung.

5. Dumpingspannen

(65) Die gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen der einzelnen japanischen Hersteller überstiegen, ausgedrückt als Prozentsatz des Preises frei Grenze der Gemeinschaft, 60 %. Nur für Yamato Scales Co. Ltd wurde eine Dumpingspanne von 15,3 % ermittelt.

(66) Für die Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren oder deren Auskünfte die Kommission nicht verwenden konnte (siehe Randnummer 27), sollte die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten ermittelt werden.

Die Kommission war der Auffassung, daß die Ergebnisse ihrer Untersuchung die beweiskräftigsten Fakten darstellten und daß es eine Prämie für mangelnde Mitarbeit darstellen und zu einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen kommen würde, wenn diesen Unternehmen eine niedrigere Dumpingspanne zugewiesen würde als die höchste Dumpingspanne, die für die kooperationswilligen Unternehmen festgestellt wurde.

(67) Der Rat bestätigt diese Feststellung.

E. ERNEUTE SCHÄDIGUNG (68) Im vorliegenden Fall musste die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 prüfen, ob mit dem Auslaufen der Maßnahmen erneut eine Schädigung hervorgerufen wird oder droht.

Zu diesem Zweck war die gegenwärtige Wirtschaftssituation der Gemeinschaftshersteller und das Verhalten der japanischen Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt zu untersuchen.

1. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Gemeinschaftsmarkt

(69) Die Dimension des Gemeinschaftsmarktes blieb relativ konstant mit 135 000 Stück 1988, 140 000 Stück 1989 und erneut 135 000 Stück 1990.

Produktionskapazität, Auslastungsrate, Lagerbestände

(70) Die Gemeinschaftsproduktion von REWS fiel von 140 000 Stück 1988 auf 122 000 Stück 1989 und 114 000 Stück 1990. Die Produktionskapazität verringerte sich von 181 000 Stück 1988 auf 166 000 Stück 1989 und 155 000 Stück 1990, so daß auch die Kapazitätsauslastungsrate von 77 % auf 73 % fiel.

(71) Die Lagerbestände hielten sich zwischen 1988 und 1990 ständig auf einem hohen Stand (mehr als 10 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion).

Absatz und Marktanteil

(72) Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt fielen von 113 000 REWS 1988 auf 105 000 Stück 1989 und 97 000 Stück 1990. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entwickelte sich wie folgt: 84 % 1988, 75 % 1989 und 72 % 1990.

Preisentwicklung

(73) Im Zusammenhang mit der Preiserosion wurde festgestellt, daß die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1988 und 1990 im Durchschnitt um fast 6 % zurückgingen. Diese Abwärtstendenz der Preise koinzidierte mit einem allgemeinen Preisrückgang bei den eingeführten REWS und einer erheblichen Preisunterbietung durch die japanischen Importe (siehe Randnummern 78 bis 81).

Gewinne

(74) Die Kommission stellte fest, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt seit 1988 nur mässige finanzielle Ergebnisse verzeichnet hatte. Die finanziellen Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhten sich 1990 im gewogenen Durchschnitt um 5,5 %. Ein EG-Hersteller, der in dem gesamten Zeitraum erhebliche Verluste machte, stellte die Produktion Ende 1990 ein.

Beschäftigung und Investitionen

(75) Zwischen 1988 und 1990 gingen in dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 245 Arbeitsplätze oder 16 % verloren. Die Investitionen wurden gekürzt und zwei Betriebe stillgelegt.

(76) Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

2. Verhalten der Ausführer auf dem Gemeinschaftsmarkt

Volumen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren

(77) Trotz der geltenden Maßnahmen stiegen die Einfuhren von REWS zu Dumpingpreisen aus Japan von 13 000 Stück 1988 auf 17 000 Stück 1989 und schätzungsweise 19 000 Stück 1990. Der Anteil der japanischen Importe am Gemeinschaftsverbrauch erhöhte sich von 9,8 % 1988 auf 12,1 % 1989 und 14,6 % 1990.

Preise der gedumpten Einfuhren

(78) Die Kommission prüfte, ob im Untersuchungszeitraum eine Preisunterbietung seitens der japanischen Hersteller vorlag. Zu diesem Zweck untersuchte sie die Verkäufe der Exporteure nach sechs Absatzmärkten in der Gemeinschaft (Vereinigtes Königreich, Deutschland, Niederlande, Belgien, Frankreich und Griechenland), für die fast sämtliche Importe aus Japan bestimmt waren.

(79) Die Kommission wählte zunächst repräsentative REWS in den verschiedenen Marktsegmenten (unteres, mittleres und oberes Segment) aus, die von den Gemeinschaftsherstellern vermarktet wurden. Die Kommission wählte sodann die japanischen Exportmodelle in den gleichen Marktsegmenten aus, die unmittelbar mit den Modellen der Gemeinschaftshersteller vergleichbar waren, so daß keine Berichtigungen für technische Unterschiede notwendig waren.

Die Preise der Modelle wurden je Geschäftsvorgang auf der gleichen Handelsstufe verglichen (Vertriebsunternehmen, Händler).

(80) Dieser Vergleich ergab eine weit gestreute und anhaltende Preisunterbietung seitens sämtlicher Exporteure und lag zwischen 20 und 70 %.

(81) Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

3. Schlußfolgerungen

(82) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluß, daß sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer sehr schwierigen Lage befindet, denn er erlitt erhebliche Preiseinbussen, die die finanziellen Verluste weiter verschärften und einen Rückgang an Marktanteil und Absatz hervorriefen.

Diese Situation wurde weitgehend dadurch beeinflusst, daß die gedumpten Einfuhren einen offenen und transparenten Markt betrafen, auf dem die Preise vollauf bekannt waren. Die Preiselastizität und die umfangreiche Preisunterbietung beeinflussten daher eindeutig Absatz und Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

Aus diesen Gründen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen Nutzen aus den geltenden Antidumpingmaßnahmen ziehen.

(83) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

(84) Die Kommission prüfte ferner, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren die Gemeinschaftshersteller daran gehindert hatten, eine gesunde Wirtschaftssituation zurückzugewinnen.

(85) Dazu behauptete ein Ausführer, die Auswirkungen der gestiegenen Billigimporte von REWS aus anderen Ländern, vor allem Singapur, der Republik Korea, Taiwan und der Türkei, seien zumindest mitverantwortlich für diese schwierige Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(86) Die Kommission prüft gegenwärtig die Auswirkungen der Einfuhren von REWS aus Singapur und Korea. Selbst wenn festgestellt wird, daß diese Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schadeten, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die gedumpten Exporte aus Japan wegen ihrer grossen Mengen und besonders niedrigen Preise nach wie vor einen wichtigen Faktor darstellen, der die Gemeinschaftshersteller daran hinderte, ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Im Falle der Einfuhren aus Taiwan stellte die Kommission fest, daß es sich bei diesen Waagen meistens um Rechenwaagen handelte, die keine gleichartige Ware sind.

Ferner fanden keine Importe aus der Türkei im Untersuchungszeitraum statt.

(87) Abgesehen davon konnte die Kommission keine anderen Faktoren ermitteln, die die schwierige Wirtschaftslage der Gemeinschaftshersteller erklären konnten. Denn weder fanden umfangreiche Importe aus anderen Quellen statt, noch kam es in irgendeiner Weise zu einem Nachfragerückgang.

(88) Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß zwar andere Importe zu der Schädigung beigetragen haben konnten, die gedumpten Importe aus Japan aber dennoch für sich genommen als eine wichtige Ursache der unbefriedigenden Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anzusehen sind.

4. Voraussichtliche Folgen des Auslaufens der Maßnahmen

(89) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß sich mit dem Auslaufen der Maßnahmen die Situation der EG-Hersteller verschlechtern würde.

(90) Denn ohne Maßnahmen ist damit zu rechnen, daß sich die Preisunterbietung durch die japanischen Importe verstärken wird. Dies hätte für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weitere Marktanteileinbussen zur Folge und würde seine Verkäufe nachteilig beeinflussen.

(91) In diesem Zusammenhang verdienen zwei Faktoren besondere Beachtung. Auf der einen Seite haben die japanischen Hersteller kürzlich ihre Produktionskapazität ausgeweitet, auf der anderen Seite ist auf dem Gemeinschaftsmarkt gegenwärtig eine Rezession zu beobachten. Dies führt zu dem Schluß, daß der Druck der gedumpten japanischen Importe wahrscheinlich anhalten wird und daß die EG-Hersteller heute auf diese Praktiken noch empfindlicher reagieren als in vorausgegangenen Jahren.

(92) Unter diesen Umständen ist eindeutig damit zu rechnen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen eine bedeutende Schädigung durch die gedumpten Importe verursacht wird. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß diese Maßnahmen nicht auslaufen dürfen, aber entsprechend den Feststellungen zu den Dumpingpraktiken und der Wirtschaftslage der Gemeinschaftshersteller angepasst werden sollten.

(93) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen.

F. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (94) Im Zusammenhang mit dem Interesse der Gemeinschaft erinnert der Rat daran, daß er bereits in dem Ausgangsverfahren zu dem Schluß gekommen war, daß im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen zur Verhinderung des schadensverursachenden Dumpings erforderlich waren. Nach Auffassung der Kommission hat sich an dieser Situation in der Folge im wesentlichen nichts geändert. Dies gilt insbesondere für die nachteiligen Auswirkungen, die der Fortfall des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Zulieferindustrie hätte, denn REWS erfordern immer mehr Spitzentechnologie, und jeder Verlust an technischem Know-how im REWS-Sektor würde einen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit in dem gesamten Elektroniksektor bedeuten.

(95) Die Kommission erkennt zwar an, daß die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen weiterhin das Preisniveau der betroffenen Ausführer in der Gemeinschaft und damit auch in gewisser Weise die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte beeinflussen wird, daß diese Maßnahmen aber normale und faire Marktbedingungen wieder herstellen sollen. Ausserdem soll mit der Beseitigung der durch Dumpingpraktiken erworbenen unfairen Vorteile der weitere Niedergang des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verhindert und dazu beigetragen werden, den Verbrauchern nach wie vor eine möglichst breite Produktpalette zu bieten.

(96) Die Endabnehmer, bei denen es sich durchweg um Unternehmen handelt, werden eine gewisse Preiserhöhung in Kauf nehmen müssen, da die gegenwärtigen Billigpreise das Ergebnis eines unfairen Wettbewerbsverhaltens waren. Sie können folglich nicht erwarten, weiterhin Vorteile aus solchen Praktiken zu ziehen.

(97) Die Kommission ist daher der Auffassung, daß im Interesse der Gemeinschaft Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Schädigung und einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gemeinschaftshersteller getroffen werden müssen.

(98) Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

G. HÖHE DES ZOLLS (99) Bei der Berechnung des Zollbetrags, der notwendig ist, damit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine gesunde Ertragslage zurückgewinnt, musste die Kommission berücksichtigen, daß der gesamte Wirtschaftszweig nicht rentabel ist. Dementsprechend müssen die Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Möglichkeit geben, seine Preise so weit zu erhöhen, daß sie seine Produktionskosten decken und einen angemessenen Gewinn ermöglichen.

Angesichts der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß bei normalen Marktbedingungen und unter Berücksichtigung des langfristigen Investitionsbedarfs ein Verkaufsertrag von 10 % als ein angemessenes Minimum anzusehen war.

(100) Bei der Ermittlung des Betrags, um den die japanischen Hersteller ihre Preise anheben müssten, damit der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den vorgenannten Verkaufsertrag erzielen kann, gliederte die Kommißn die besonders repräsentativen REWS der Gemeinschaftshersteller in drei Segmente (siehe Randnummer 16), berechnete für jedes Segment einen gewogenen Durchschnittspreis ab Werk (siehe Randnummer 49) und verglich diese Preise mit dem gebührend berichtigten Frei-Grenze-Preis gleichartiger japanischer Exportmodelle. Die Differenz zwischen diesen Preisen ergibt die Preiserhöhung frei Grenze der Gemeinschaft, die zur Verhinderung der nachteiligen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren als notwendig angesehen wird.

(101) Abgesehen von einem Unternehmen waren diese Preiserhöhungen erheblich niedriger als die festgestellten Dumpingspannen und bestimmen daher gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Höhe der Antidumpingzölle. Für letzteres Unternehmen ist der Zoll auf der Höhe der Dumpingspanne festzusetzen.

(102) Dementsprechend sind folgende Zollsätze einzuführen:

- Tokyo Electric Co. Ltd 22,5 %,

- Ishida Scales Mfg Ltd 31,6 %,

- Teraoka Seiko Co. Ltd 22,6 %,

- Yamato Scales Co. Ltd 15,3 %

(103) Im Falle der Unternehmen, die nicht zur Mitarbeit bereit waren, sollten nach Auffassung der Kommission die Zölle gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgesetzt werden. Die Untersuchungsergebnisse wurden hier als die am ehesten angemessene Grundlage angesehen, denn es wäre eine Prämie für mangelnde Mitarbeit, und es würde eine Gelegenheit zur Umgehung des Zolls geschaffen, wenn der Zoll für diese Hersteller niedriger wäre als der höchste Zoll, der zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist, das sind 31,6 %.

(104) Der Rat bestätigt diese Feststellungen.

H. VORHERIGE VERORDNUNGEN (105) Die Verordnung (EWG) Nr. 2865/85 und die Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 sind folglich aufzuheben.

I. MASSNAHMEN ZUR VERHINDERUNG DER UMGEHUNG DES ZOLLS (106) Mit dem Beschluß 88/398/EWG nahm die Kommission eine Verpflichtung von TEC (UK) Ltd für bestimmte Waagen an, die in der Gemeinschaft montiert wurden.

(107) Nach den regelmässigen und ausführlichen Informationen des betreffenden Unternehmens hat nach Auffassung der Kommission seit der Annahme dieser Verpflichtung keine Umgehung stattgefunden. Unter diesen Umständen sollte der Beschluß 88/398/EWG aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren elektronischer Waagen für den Einzelhandel des KN-Codes 8423 81 50 (Taric-Code 8423 81 50 * 10) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz beträgt 31,6 % (Taric-Zusatzcode 8697) des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt. Eine Ausnahme bilden die elektronischen Waagen für den Einzelhandel, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden, für die nachstehende Zollsätze gelten.:

- Tokyo Electric Co. Ltd, Tokio: 22,5 %,

(Taric-Zusatzcode 8694)

- Teraoka Seiko Co. Ltd, Tokyo: Tokio: 22,6 %,

(Taric-Zusatzcode 8695)

- Yamato Scales Co. Ltd, Akashi: 15,3 %.

(Taric-Zusatzcode 8696)

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2865/85, die Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 und der Beschluß 88/398/EWG werden aufgehoben.

(4) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 275 vom 16. 10. 1985, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 189 vom 20. 7. 1988, S. 27.

(5) ABl. Nr. C 106 vom 28. 4. 1990, S. 5.

(6) ABl. Nr. C 50 vom 26. 2. 1991, S. 3.

(7) ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 5.