Verordnung (EWG) Nr. 963/93 der Kommission vom 22. April 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8521 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 098 vom 24/04/1993 S. 0022 - 0022
VERORDNUNG (EWG) Nr. 963/93 DER KOMMISSION vom 22. April 1993 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 8521 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), verlängert für 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung für 1993 jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden. Für die Waren des KN-Codes 8521 mit Ursprung in Singapur beträgt der individuelle Plafond 3 241 000 ECU. Am 21. Januar 1993 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Singapur den Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Singapur wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 27. April 1993 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 für 1993 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Singapur in die Gemeinschaft wiedereingeführt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. April 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission