Verordnung (EWG) Nr. 895/93 der Kommission vom 16. April 1993 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
Amtsblatt Nr. L 093 vom 17/04/1993 S. 0010 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0109
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0109
VERORDNUNG (EWG) Nr. 895/93 DER KOMMISSION vom 16. April 1993 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3093/92 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden. Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat. Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstands (Marker-Rückstand) zu spezifizieren. Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen. Bei Tierarzneimitteln, die für Legefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden. Cefquinom ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Wasserstoffperoxid und Schwefel sind in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Thiamphenicol, Triclabendazol, Flubendazol und Oxibendazol sind in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen. Es ist jedoch erforderlich, für diese vorläufigen Hoechstmengen für Rückstände eine Geltungsdauer festzusetzen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 90/676/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 1993 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission ANHANG A. Anhang I wird wie folgt geändert: Unter "1.2. Antibiotika" wird folgende Rubrik eingefügt: "1.2.2. Cephalosporine >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Anhang II erhält folgende Fassung: "ANHANG II Verzeichnis der Stoffe, für die keine Hoechstmengen für Rückstände gelten 1. Anorganische Stoffen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. Anhang III wird wie folgt geändert: Unter "1.2.4. Chloramphenicol und verwandte Verbindungen", wird folgende Rubrik eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Unter "2.1.1. Benzimidazol und Pro-Benzimidazol" werden folgende Rubriken eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>