31993R0784

Verordnung (EWG) Nr. 784/93 der Kommission vom 31. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge infolge der Währungsneufestsetzungen von September und November 1992

Amtsblatt Nr. L 079 vom 01/04/1993 S. 0054 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0043
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0043


VERORDNUNG (EWG) Nr. 784/93 DER KOMMISSION vom 31. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge infolge der Währungsneufestsetzungen von September und November 1992

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (2) stellt einen Zusammenhang her zwischen der bisher und der ab 1. Januar 1993 geltenden agromonetären Regelung.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission (3) sind die in Ecu festgesetzten Preise und Beträge aufgeführt, die infolge der Währungsneufestsetzungen von 1992 angepasst werden müssen. Diese Verordnung sollte so geändert werden, daß der Währungsneufestsetzung vom 30. Januar 1993 sowie dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 537/93 der Kommission (4) für die Agrarpreise entsprechend festgesetzten Verminderungsköffizienten Rechnung getragen wird.

Eine Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 hat ergeben, daß die genannte Verordnung bezueglich des Tabaksektors unvollständig ist.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält nach dem Datum folgende Fassung:

"zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge".

2. In Artikel 1 werden die Worte "Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3387/92" durch die Worte "Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 537/93" ersetzt.

3. In Artikel 3 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Auf die Erzeugnisse der Sektoren Schaf- und Ziegenfleisch, Fischereierzeugnisse, Tomaten, Gurken, Zucchini und Auberginen ist sie ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 anwendbar."

4. Im Anhang wird in Abschnitt "7. Andere pflanzliche Erzeugnisse" unter "Tabak" folgende Ziffer 7.6a angefügt:

"7.6a. Prämie und zusätzliche Beträge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18.