Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 083 vom 03/04/1993 S. 0001 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0030
VERORDNUNG (EWG) Nr. 761/93 DER KOMMISSION vom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe b) und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 wurde eine Systematik der Wirtschaftszweige geschaffen, im folgenden NACE Rev. 1 genannt, die den statistischen Erfordernissen der Gemeinschaft entspricht. Aufgrund der technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung ist es notwendig, bestimmte Klassen der NACE Rev. 1 zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Beschluß 89/382/EWG, Euratom (2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm (NACE) sowie mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung wird die NACE Rev. 1 geringfügig geändert. Artikel 2 Die folgenden Klassen der NACE Rev. 1, die der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 beigefügt ist, werden gestrichen und mit anderen Klassen zusammengefasst: 05.03; 11.11, 11.12, 11.13; 15.99; 17.73, 17.74, 17.75; 60.23; 61.11, 61.12. Artikel 3 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. März 1993 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.(2) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47. ANHANG /* Tabellen: S. ABl. */