31993R0734

Verordnung (EWG) Nr. 734/93 der Kommission vom 29. März 1993 zur Festsetzung der Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1993

Amtsblatt Nr. L 075 vom 30/03/1993 S. 0014 - 0015


VERORDNUNG (EWG) Nr. 734/93 DER KOMMISSION vom 29. März 1993 zur Festsetzung der Referenzpreise für Auberginen für das Wirtschaftsjahr 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge infolge der Währungsneufestsetzungen von September und November 1992 (4), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

Angesichts des Umfangs der Auberginenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Auberginen verteilt sich auf die Monate Januar bis Dezember. Die geringen Erntemengen vom 1. Januar bis 31. März sowie in den Monaten November und Dezember lassen die Festsetzung eines für diese Zeiträume geltenden Referenzpreises nicht zu. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober festgesetzt werden.

Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

- eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

- des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

Artikel 1

der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (5) stellt den Zusammenhang zwischen der ab 1. Januar 1993 und der vorher geltenden agromonetären Regelung her.

In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 wurden die Preise und Beträge des Sektors Obst und Gemüse aufgelistet, auf die im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsabweichungen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3387/92 der Kommission (6) festgesetzte Koeffizient 1,010561 anzuwenden ist. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 ist die sich daraus in jedem in Frage stehenden Sektor ergebende Senkung der betreffenden Preise und Beträge zu bestimmen. Ausserdem ist anzugeben, auf welchen Betrag sich die herabgesetzten Preise belaufen. Es dürfen sich jedoch durch diese Berichtigung keine Referenzpreise ergeben, die niedriger sind als die, welche gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 im vorherigen Wirtschaftsjahr galten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1993 werden die Referenzpreise für Auberginen (KN-Code 0709 30 00), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für verpackte Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

- April: 87,72,

- Mai: 82,00,

- Juni: 78,58,

- Juli: 69,85,

- August: 46,72,

- September: 50,09,

- Oktober: 54,13.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22.

(6) ABl. Nr. L 344 vom 26. 11. 1992, S. 27.