31993R0717

Verordnung (EWG) Nr. 717/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0045 - 0045


VERORDNUNG (EWG) Nr. 717/93 DER KOMMISSION vom 26. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 (4), muß aus Drittländern eingeführter Hopfen eine Äquivalenzbescheinigung mitführen. In Form einer Kontrollbescheinigung wurde jedoch vorübergehend eine Ausnahmeregelung für die Länder eingeführt, die genannt sind im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2238/91 (6). Diese Kontrollbescheinigungen sind wenig aufschlußreich hinsichtlich der Merkmale des Erzeugnisses, sie sagen überhaupt nichts aus zur Herkunft und zum Erntejahr dieses Erzeugnisses. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß der mit Kontrollbescheinigung eingeführte Hopfen und die aus solchem Hopfen bereiteten Hopfenerzeugnisse nicht Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sein dürfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Mit Kontrollbescheinigung eingeführter Hopfen und Hopfenerzeugnisse, die aus mit einer solchen Kontrollbescheinigung eingeführten Hopfen bereitet werden, dürfen nicht Gegenstand eines Zertifizierungsverfahrens sein."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 294 vom 10. 10. 1992, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 28.

(6) ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 13.