31993R0714

Verordnung (EWG) Nr. 714/93 der Kommission vom 26. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln in Hinblick auf Kartoffeln

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0042 - 0042


VERORDNUNG (EWG) Nr. 714/93 DER KOMMISSION vom 26. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Sondermaßnahmen zugunsten der Kanarischen Inseln im Hinblick auf Kartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Vermarktung der einheimischen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird, sieht Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vor, die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln aus Drittländern bzw. der übrigen Gemeinschaft in bestimmten kritischen Phasen zu begrenzen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln den kritischen Vermarktungszeitraum sowie die Hoechstmenge für das Jahr 1993 festzusetzen. Es erscheint daher angezeigt, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 der Kommission (3) zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2168/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 1 erster Unterabsatz wird durch folgenden Text ersetzt:

"Während des Zeitraums vom 1. April bis zum 31. Oktober 1993 wird die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 aus Drittländern und der übrigen Gemeinschaft auf die im Anhang genannten Mengen beschränkt."

2. Folgender Anhang wird angefügt:

"ANHANG

Aufteilung der in Artikel 10 genannten Mengen:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 44.