Verordnung (EWG) Nr. 686/93 der Kommission vom 25. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz
Amtsblatt Nr. L 073 vom 26/03/1993 S. 0010 - 0011
VERORDNUNG (EWG) Nr. 686/93 DER KOMMISSION vom 25. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit den zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsbestimmungen zu der besonderen Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2132/92 (4), festgelegt. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission (5) die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen erstellt. Diese Bilanz ermöglicht einen teilweisen Austausch der bei gewissen Erzeugnissen vorgesehenen Mengen und nötigenfalls die Erhöhung der festgesetzten Gesamtmenge im Laufe des Wirtschaftsjahres. Erfahrungsgemäß sollte sie jetzt, zur Deckung des auf den Azoren und auf Madeira bestehenden Bedarfs, geändert werden. Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 ist deshalb anzupassen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6. (4) ABl. Nr. L 213 vom 29. 7. 1992, S. 25. (5) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 101. ANHANG Bilanz 1993 über die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1992/93 /* Tabellen: S. ABl. */