31993R0650

Verordnung (EWG) Nr. 650/93 der Kommission vom 19. März 1993 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

Amtsblatt Nr. L 069 vom 20/03/1993 S. 0032 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0247


VERORDNUNG (EWG) Nr. 650/93 DER KOMMISSION vom 19. März 1993 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern.

Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden.

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (3) und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission (4) kann die Lagerzeit verkürzt oder verlängert werden. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen.

Die Sicherheit muß so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine mißbräuchliche Anwendung dieser Regelung unter bestimmten Umständen, insbesondere aber dann zu befürchten ist, wenn die Interessenten diese Regelung übermässig in Anspruch nehmen.

Infolgedessen sollte daher vorgesehen werden, daß die Entscheidungen über die Anträge auf Vertragsabschluß erst nach einer Bedenkzeit mitgeteilt werden. Diese Zeit soll dazu dienen, die Marktlage zu prüfen und gegebenenfalls vor allem für nicht erledigte Anträge besondere Maßnahmen vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ab 22. März 1993 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang.

(2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepasst. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 5 und 6 festgesetzt.

Artikel 2

Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende:

a) für Erzeugnisse ohne Knochen 10 Tonnen,

b) für alle anderen Erzeugnisse: 15 Tonnen.

Artikel 3

Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 beträgt die Mindestmenge für ganze oder halbe Tierkörper 9 Tonnen.

Artikel 5

Unbeschadet der in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 vorgesehenen Mitteilungen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission am Dienstag und Donnerstag jeder Woche die Erzeugnismengen mit, für welche seit der vorhergegangenen Mitteilung Anträge auf Abschluß eines Lagervertrages eingereicht worden sind.

Artikel 6

Abweichend von Artikel 11 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 übermittelt die zuständige Interventionsstelle jedem Antragsteller durch Einschreiben, Fernschreiben, Telekopie oder gegen Empfangsbestätigung die Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrages am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung, sofern die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen hat.

Zeigt sich nach Prüfung der Lage jedoch, daß die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung übermässig in Anspruch genommen wird oder ist dies zu befürchten, kann oder können mit vorstehend genannten Maßnahmen - die Anwendung dieser Verordnung für höchstens fünf Arbeitstage ausgesetzt werden. In diesem Fall sind Anträge auf Vertragsabschluß, die innerhalb einer solchen Aussetzungsfrist eingereicht wurden, unzulässig;

- ein einheitlicher Prozentsatz für eine Verringerung der im Antrag auf Vertragsabschluß genannten Mengen festgelegt werden;

- die vor dem Aussetzungszeitraum eingereichten Anträge, für welche die Entscheidung über eine Annahme im Aussetzungszeitraum hätte getroffen werden müssen, abgelehnt werden.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

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