31993R0638

Verordnung (EWG) Nr. 638/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführtes Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 069 vom 20/03/1993 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0240


VERORDNUNG (EWG) Nr. 638/93 DES RATES vom 17. März 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse und (EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaftserzeugung von Früchten wie Ananas, Avocadofrüchten, Mangofrüchten und Guaven hat sich - insbesondere nach dem Beitritt von Spanien und Portugal - ebenso wie der Handel mit diesen Erzeugnissen in einer Weise entwickelt, daß die genannten Früchte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 (4) aufgenommen werden müssen.

Die Mehlbanane wurde aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht in die gemeinsame Marktorganisation für Bananen aufgenommen. Da sie jedoch ab 1. Januar 1993 von einer Marktorganisation abgedeckt sein muß, empfiehlt es sich, sie in die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse aufzunehmen.

Die Einbeziehung von Avocado, Guave, Mangofrucht und Mangostane in das Verzeichnis der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 fallenden Erzeugnisse macht ihre Streichung in der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 (5) erforderlich. Der Anhang der genannten Verordnung ist deshalb entsprechend zu ändern.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Anhang III nationale mengenmässige Beschränkungen für bestimmte Arten von Obst und Gemüse anwenden. Da solche Maßnahmen mit dem am 1. Januar 1993 geschaffenen Binnenmarkt unvereinbar sind, müssen diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Bei bestimmten empfindlichen Erzeugnissen, die in verhältnismässig grossen Mengen eingeführt werden, sollte die Möglichkeit einer Einfuhrlizenzregelung vorgesehen werden. Um die Anwendung einer solchen Regelung möglichst effektiv zu begrenzen, empfiehlt es sich, deren Einführung nach dem Verwaltungsausschußverfahren vorzusehen.

Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Regelung sollte die Erteilung einer Einfuhrlizenz von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Einhaltung der Verpflichtung zur Einfuhr innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz gewährleistet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert:

1. Folgende Erzeugnisse werden in die Tabelle von Artikel 1 Absatz 2 aufgenommen:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"2. Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 sowie Anhang III (Liste zu Artikel 22) werden gestrichen.

3. Es wird folgender Artikel 22b angefügt:

"Artikel 22b

(1) Zur Beurteilung der Marktentwicklung kann nach dem Verfahren des Artikels 33 für eines oder mehrere der in der Tabelle des Artikels 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse eine Einfuhrlizenzregelung eingeführt werden.

Bei Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit wird die Lizenz von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Erteilung der Lizenz hängt von der Leistung einer Sicherheit ab, mit der gewährleistet werden soll, daß die Einfuhr innerhalb der Geltungsdauer der Lizenz erfolgt.

Die Lizenz gilt in der ganzen Gemeinschaft.

(2) Das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, und die übrigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Verfahren festgelegt."

Artikel 2

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 827/68 werden die nachstehenden Erzeugnisse gestrichen:

- 0804 40 Avocadofrüchte

- 0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 307 vom 25. 11. 1992, S. 10.

(2) Stellungnahme vom 12. März 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 78.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23).

(5) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 789/89 (ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 3).