Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission vom 10. März 1993 über die zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse anzuwendende Refraktometermethode, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Amtsblatt Nr. L 058 vom 11/03/1993 S. 0050 - 0052
VERORDNUNG (EWG) Nr. 558/93 DER KOMMISSION vom 10. März 1993 über die zur Bestimmung des löslichen trockenen Rückstands in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse anzuwendende Refraktometermethode, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 und zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 gilt als "Gehalt an zugesetzten Zuckerarten" der sich aus der Anwendung des Refraktometers ergebende, mit einem spezifischen Faktor multiplizierte und um einen bestimmten Wert verringerte Gehalt. Die anzuwendende Refraktometermethode wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 der Kommission (3) zur Festlegung von Methoden zur Messung des Zuckergehalts von Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse festgelegt. Erfahrungsgemäß muß diese Methode, insbesondere bei den alkoholhaltigen Erzeugnissen, in geeigneter Weise geändert werden. Die Einführung der mit der vorliegenden Verordnung vorgesehenen neuen Methode setzt die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 voraus. Die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 bedingt wiederum eine Anpassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/92 der Kommission (5). Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Zuckergehalt der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannten Erzeugnisse wird mit der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Refraktometermethode bestimmt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 543/86 wird aufgehoben. Artikel 3 Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird geändert. Zu diesem Zweck werden die Verweisung auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/86, die in der zusätzlichen Anmerkung 1 in Kapitel 8 bzw. in den zusätzlichen Anmerkungen 2 und 6 in Kapitel 20 der ersteren Verordnung enthalten sind, durch Verweisungen auf die vorliegende Verordnung ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 20. 6. 1992, S. 5. (3) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 41. (4) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (5) ABl. Nr. L 384 vom 30. 12. 1992, S. 8. ANHANG Refraktometermethode zur Bestimmung des Gehalts an löslichem Trockenstoff in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse I. Anwendungsbereich Die Anwendbarkeit dieser Methode hängt von der Bedeutung des Zuckergehalts in dem zu analysierenden Erzeugnis ab. Die Anwesenheit von Aminosäuren, Salzen organischer Säuren, anorganischen Salzen, Fetten, Flavonoiden und Alkohol beeinflusst den Berechnungsindex. II. Definition Der nach der Refraktometermethode bestimmte Gehalt an löslichen Trockenstoffen ist der Saccharosegehalt in Gewichtshundertteilen einer wäßrigen Saccharoselösung, die unter bestimmten Bedingungen den gleichen Brechungsindex aufweist, wie das zu analysierende Erzeugnis. Der Gehalt an löslichem Trockenstoff wird in Gramm je 100 Gramm (g/100 g) des Erzeugnisses angegeben. III. Prinzip Ableitung des Gehalts eines Erzeugnisses an löslichem Trockenstoff von seinem Brechungsindex. IV. Ausrüstung Refraktometer nach Abbe Das Gerät muß die Bestimmung des Gehalts an Saccharose in Gewichtshundertteilen mit einer Genauigkeit von ± 0,1 GHT ermöglichen. Das Refraktometer muß mit einem Thermometer versehen sein, dessen Skala mindestens von + 15°C bis + 25°C reicht. Es muß ferner einen Wasserumlauf zur Einhaltung der Messtemperatur mit einer Genauigkeit von ± 0,5°C besitzen. Die Gebrauchsanweisung des Gerätes ist genau zu befolgen, insbesondere bezueglich der Eichung und der Lichtquelle. V. Durchfühnrung 1. Vorbereitung der Probe 1.1. Flüssige Erzeugnisse Die Messung wird nach sorgfältigem Mischen der Probe vorgenommen. 1.2. Halbfeste Erzeugnisse, Fruchtmuse, Fruchtsäfte mit Schwebstoffen. Eine nach sorgfältigem Mischen erhaltene durchschnittliche Laborprobe wird homogenisiert. Einen Teil der homogenisierten Probe lässt man durch eine vierfach gehaltene trockene Gaze laufen, verwirft die ersten Tropfen und führt die Messung anschließend am Filtrat durch. 1.3. Feste Erzeugnisse, wie Marmeladen und Gelees Wenn das homogenisierte Erzeugnis wie unter 1.2 beschrieben für die Messung nicht unmittelbar verwendet werden kann, wiegt man 40 g hiervon auf 0,01 g genau in ein Becherglas von 250 ml Fassungsvermögen ein und gibt 100 ml destilliertes Wasser hinzu. Man lässt zwei bis drei Minuten sanft kochen und rührt dabei mit einem Glasstab um. Nach dem Erkalten wird der Inhalt des Becherglases unter Verwendung von destilliertem Wasser als Spülfluessigkeit in ein geeignetes ausgewogenes Gefäß gegeben. Man fügt bis zu einem Gesamtgewicht von etwa 200 g destilliertes Wasser zu, wiegt auf 0,01 g genau aus und mischt sorgfältig. Man lässt 20 Minuten stehen und filtriert dann durch einen Faltenfilter oder einen Büchertrichter. Die Messung wird am Filtrat vorgenommen. 1.4. Gefrorene Erzeugnisse Nach dem Auftauen und Entfernen der Sterne und Kerngehäuse vermischt man Feststoff und Auftaufluessigkeit und verfährt gemäß Absatz 1.2 oder 1.3. 1.5. Trockene Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die ganze oder zerkleinerte Früchte enthalten Die Laborprobe - oder ein Teil davon - wird zerkleinert und nach dem Entfernen der Steine und Kerngehäuse sorgfältig vermischt. Man wiegt 10 bis 20 g hiervon in ein Becherglas auf 0,01 g genau ein und gibt die fünffache Gewichtsmenge destilliertes Wasser hinzu. Bei gelegentlichem Umrühren mit einem Glasstab wird die Mischung 30 Minuten im Wasserbad erhitzt. Nach dem Abkühlen verfährt man weiter, wie unter 1.3 angegeben. 1.6. Alkoholhaltige Erzeugnisse Man wiegt in ein ausgewogenes Becherglas etwa 100 g Probe auf 0,01 g genau ein. Unter gelegentlichem Umrühren mit einem Glasstab wird 30 Minuten im Wasserbad unter Sieden erhitzt, erforderlichenfalls mit Zusatz von destilliertem Wasser Beträgt der Alkoholgehalt des Erzeugnisses mehr als etwa 5 % mas, muß erneut destilliertes Wasser hinzugefügt und weitere 45 Minuten im Wasserbad erhitzt werden. Wiegen, Filtrieren, falls erforderlich, und Bestimmung des Wertes. 2. Bestimmung des Wertes Man bringt die Probe auf die Messtemperatur, indem man das Gefäß mit der Probe in ein Wasserbad mit der erforderlichen Temperatur eintaucht. Man gibt sodann eine kleine Menge der Probe auf das untere Prisma des Refraktometers, wobei man darauf achtet, daß die Oberfläche des Glases vollständig bedeckt ist, wenn die Prismen aneinander gedrückt sind. Die Messung erfolgt nach der Gebrauchsanweisung des benutzten Gerätes. Der Gehalt an Saccharose wird auf 0,1 Gewichtshundertteil genau abgelesen. Man führt mit derselben vorbereiteten Probe wenigstens zwei Bestimmungen durch. VI. Darstellung der Ergebnisse Berechnung und Formel Der Gehalt an löslichem Trockenstoff, der üblicherweise in Gramm Saccharose je 100 g des Erzeugnisses angegeben wird, wird wie folgt erhalten bzw. berechnet. Man benutzt die nach der Refraktometermethode erhaltenen Werte für den Saccharosegehalt in Gewichtshundertteilen. Die Werte werden direkt abgelesen. Werden die Werte nicht bei einer Temperatur von + 20 °C abgelesen, so sind sie mittels der beigefügten Tabelle zu berichtigen. Wurde zur Messung eine verdünnte Lösung verwendet, so ist der Gehalt an löslichem Trockenstoff (M) wie folgt zu berechnen: M = M × 100 E M Dabei ist M' der am Refraktometer abgelesene, zu berichtigende Gewichtsanteil an löslichem Trockenstoff in Gramm je 100 g der eingesetzten Lösung, E der Gewichtsanteil in Gramm des Erzeugnisses in 100 g Lösung. Erforderliche Berichtigungen, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur als 20 °C erfolgt ""abzueglich" ID="01">15> ID="02">0,25> ID="03">0,27> ID="04">0,31> ID="05">0,31> ID="06">0,34> ID="07">0,35> ID="08">0,36> ID="09">0,37> ID="10">0,36> ID="11">0,36"> ID="01">16> ID="02">0,21> ID="03">0,23> ID="04">0,27> ID="05">0,27> ID="06">0,29> ID="07">0,31> ID="08">0,31> ID="09">0,32> ID="10">0,31> ID="11">0,23"> ID="01">17> ID="02">0,16> ID="03">0,18> ID="04">0,20> ID="05">0,20> ID="06">0,22> ID="07">0,23> ID="08">0,23> ID="09">0,23> ID="10">0,20> ID="11">0,17"> ID="01">18> ID="02">0,11> ID="03">0,12> ID="04">0,14> ID="05">0,15> ID="06">0,16> ID="07">0,16> ID="08">0,15> ID="09">0,12> ID="10">0,12> ID="11">0,09"> ID="01">19> ID="02">0,06> ID="03">0,07> ID="04">0,08> ID="05">0,08> ID="06">0,08> ID="07">0,09> ID="08">0,09> ID="09">0,08> ID="10">0,07> ID="11">0,05">zuzueglich" ID="01">21> ID="02">0,06> ID="03">0,07> ID="04">0,07> ID="05">0,07> ID="06">0,07> ID="07">0,07> ID="08">0,07> ID="09">0,07> ID="10">0,07> ID="11">0,07"> ID="01">22> ID="02">0,12> ID="03">0,14> ID="04">0,14> ID="05">0,14> ID="06">0,14> ID="07">0,14> ID="08">0,14> ID="09">0,14> ID="10">0,14> ID="11">0,14"> ID="01">23> ID="02">0,18> ID="03">0,20> ID="04">0,20> ID="05">0,21> ID="06">0,21> ID="07">0,21> ID="08">0,21> ID="09">0,22> ID="10">0,22> ID="11">0,22"> ID="01">24> ID="02">0,24> ID="03">0,26> ID="04">0,26> ID="05">0,27> ID="06">0,28> ID="07">0,28> ID="08">0,28> ID="09">0,28> ID="10">0,29> ID="11">0,29"> ID="01">25> ID="02">0,30> ID="03">0,32> ID="04">0,32> ID="05">0,34> ID="06">0,36> ID="07">0,36> ID="08">0,36> ID="09">0,36> ID="10">0,36> ID="11">0,37 "> Die Temperatur darf um nicht mehr als ± 5 °C von 20 °C abweichen.