31993R0461

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 der Kommission vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

Amtsblatt Nr. L 049 vom 27/02/1993 S. 0070 - 0074
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0142
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0142


VERORDNUNG (EWG) Nr. 461/93 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1993 mit Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91 (3), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wurde ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema mit dem Ziel eingeführt, die Markttransparenz im Schaffleischsektor zu verbessern. Zur Festlegung der Marktpreise für die betreffenden Handelsklassen sind ausführliche Bestimmungen erforderlich. Ferner ist vorzusehen, daß die Marktpreise auf der geeignetsten Vermarktungsstufe zu bestimmen sind. Als geeignetste Stufe sollte der Eingang zum Schlachtbetrieb gelten. Damit die Schlachtkörper von Schafen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich klassifiziert werden, müssen die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sowie die Farbe genauer definiert werden.

Es sollte eine Preisberichterstattung eingeführt werden, die sich auf die Klassifizierung der Schlachtkörper unmittelbar nach der Schlachtung bezieht. Für diesen Zweck müssen die Schlachtkörper genau identifiziert werden.

Die Einteilung in Handelsklassen sollte von ausreichend qualifiziertem Personal vorgenommen werden. Die Stichhaltigkeit dieser Einteilung ist durch wirksame, eine einheitliche Anwendung gewährleistende Kontrollen zu prüfen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nimmt eine Überwachungsgruppe Inspektionen vor, um in der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung des Handelsklassenschemas zu gewährleisten.

Die Zusammensetzung der Gruppe und die Durchführung dieser Inspektionen vor Ort sind zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Artikel 2 der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.

(2) Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Gewicht des warmen Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungsköffizienten mit.

(3) Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, so passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch die Anwendung von Berichtigungsköffizienten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die angewendeten Koeffizienten mit. Bei den Kategorien A und B gemäß Anhang III der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten jedoch auch die für die jeweils übliche Schlachtkörperaufmachung je 100 kg erzielten Preise mitteilen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Unterschiede zwischen dieser Aufmachung und der Referenzaufmachung.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission vor dem 15. März 1993 eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe und/oder Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind, nachfolgend "beteiligte Betriebe" genannt, sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für alle beteiligten Betriebe spätestens jeden Donnerstag und erstmals spätestens am 8. April 1993 den Durchschnittspreis in Landeswährung, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in der Vorwoche der Woche ermittelt wurde, in der die Mitteilung erfolgt, sowie die entsprechenden Mengen. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ausserdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter "Qualität" ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen zu verstehen.

Artikel 3

Die zusätzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 sind für die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen im Anhang aufgeführt. Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Fleischfarbe wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem "rectus abdominis" festgestellt.

Artikel 4

(1) Die Klassifizierung erfolgt spätestens eine Stunde nach der Schlachtung.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse hervorgehen.

Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

L. Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);

S: Schlachtkörper anderer Schafe.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Klassifizierung durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal erfolgt. Die Mitgliedstaaten bestimmten dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.

(2) Die Klassifizierung in den beteiligten Betrieben wird ohne Vorankündigung von einer vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert. Alle beteiligten Betriebe, die Klassifizierungen vornehmen, sind mindestens einmal alle drei Monate Kontrollen zu unterziehen, die sich auf mindestens 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper erstrecken.

Ist jedoch die Kontrollstelle auch für die Klassifizierung der Schlachtkörper zuständig oder untersteht sie keiner Behörde, so müssen die im ersten Unterabsatz genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht einer Behörde an Ort und Stelle durchgeführt werden. Die Arbeitsergebnisse der Kontrollstelle werden den Behörden regelmässig mitgeteilt.

Artikel 6

(1) Die Überwachungsgruppe der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92, nachstehend "die Gruppe" genannt, hat die Aufgabe, vor Ort a) die Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und b) die Feststellung der Marktpreise nach dem Handelsklassenschema zu kontrollieren.

Artikel 7

Ein Kommissionssachverständiger führt den Vorsitz der Gruppe. Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Klassifizierung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Gruppenmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

Artikel 8

(1) Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens neun Mitgliedern vorgenommen, wobei für die Zusammensetzung folgende Regeln gelten:

- mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;

- ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaats;

- ein Sachverständiger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die letzte Kontrolle vor Ort durchgeführt wird;

- ein Sachverständiger des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine der nächsten Kontrollen vor Ort durchgeführt wird;

- höchstens drei Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.

(2) Die Zusammensetzung der Delegation bei der ersten Kontrolle bestimmt die Kommission.

Artikel 9

(1) Die Kontrollen vor Ort werden in jedem Mitgliedstaat mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt und können erforderlichenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann die Delegation aus weniger Mitgliedern bestehen.

Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Wünschen der Kommission aus. Zu diesem Zweck lässt er der Kommission das ausführliche Programm 30 Tage im voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.

(4) Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Delegationsmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Delegationsmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlußfolgerungen zu den in Artikel 6 genannten Punkten.

(5) Der Vorsitzende der Delegation erstellt einen Bericht mit Einzelheiten des Besuchs und den Schlußfolgerungen gemäß Absatz 4. Der Bericht wird der Kommission und allen Mitgliedstaaten baldmöglichst, spätestens jedoch 30 Tage nach Beendigung des Kontrollbesuchs, übermittelt.

Artikel 10

Die Kommission erstattet den Gruppenmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an aussenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission