Verordnung (EWG) Nr. 377/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 043 vom 20/02/1993 S. 0006 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0114
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0114
VERORDNUNG (EWG) Nr. 377/93 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/92 (2), insbesondere auf die Artikel 37 Absatz 2 und 40 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 mit Grundregeln für den Absatz von Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (3), insbesondere auf die Artikel 2 und 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission vom 21. Juni 1989 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/92 (6) aus Beständen der Interventionsstellen, ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit, sie zu kodifizieren. Der Alkoholmarkt in der Gemeinschaft ist durch Bestände gekennzeichnet, die durch die Interventionen gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zustande kamen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 regelt allgemein den Absatz dieser Bestände im Rahmen von Ausschreibungen nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87. Damit die Käufer gleich behandelt werden, empfiehlt es sich, für jede Ausschreibung besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Es erscheint zweckmässig, daß die Alkoholbestände je nach Verwendung und Zweckbestimmung des betreffenden Alkohols sowie des ausgeschriebenen Alkohols mit 100 % vol durch drei verschiedene Ausschreibungsverfahren abgesetzt werden können. Da durch die Ausschreibung der bestmögliche Preis erzielt werden soll, muß, wenn die Kommission beschließt, den Angeboten stattzugeben, der Zuschlag dem Bieter erteilt werden, der den höchsten Preis bietet. Ausserdem ist der Fall zu regeln, daß mehrere Angebote auf denselben Preis lauten und sich auf ein und dieselbe Partie beziehen. Damit neue, von den Wirtschaftsbeteiligten in Betracht gezogene Verwendungszwecke in bestimmtem Umfang in Industriebetrieben erprobt und längerfristig Möglichkeiten für den Absatz von gemeinschaftlichem Alkohol ohne Störung des Marktes für alkoholische Getränke erschlossen werden können, sollten im Rahmen einer Teilausschreibung unter gewissen Voraussetzungen Angebote über mehr als 5 000 hl eingereicht werden können. Von den im Rahmen des aktiven Veredlungsverkehrs für die Ausfuhr vorgenommenen Verarbeitungen sollten diejenigen festgelegt werden, die der tatsächlichen industriellen Nutzung vergleichbar sind. Bei einer weiteren Dauerausschreibung sollte die Gültigkeitsdauer jedoch nicht befristet werden, damit die betreffenden Unternehmen angesichts der für die Verarbeitung von Weinalkohol erforderlichen hohen Investitionen mit einer gleichmässigeren Versorgung rechnen können. Dieser Dauerausschreibung sollte eine bestimmte Menge Alkohol vorbehalten werden, ohne daß dadurch bestimmte Märkte gestört werden. Die Ausschreibungsbekanntmachungen der Kommission müssen die zur Identifizierung der jeweiligen Alkoholbestände erforderlichen Angaben enthalten. Ferner sind die betreffenden Alkoholpartien, die ein Behältnis oder mehrere Behältnisse umfassen, lediglich im Rahmen einer Einzelausschreibung zu bestimmen, um zu vermeiden, daß eine grosse Menge Alkohol wegen der unbefristeten Gültigkeit der Dauerausschreibung blockiert wird. Für Ausschreibungen, die sich auf im Sektor Brennstoffe zu verwendenden Alkohol beziehen, ist ein besonderes Verfahren vorzusehen. Im Rahmen der Einzelausschreibung empfiehlt es sich daher, die Mengen, die für industrielle, dem Verbrennen von Alkohol vergleichbare Verwendungszwecke bestimmt sind, zu beschränken, wenn sie den Sektor Brennstoffe nicht eigentlich betreffen. Um sicherzustellen, daß die tatsächliche Nutzung des aufgrund einer Teilausschreibung verkauften Alkohols den Alkoholmarkt nicht beeinträchtigt, muß die vorgesehene Verwendung in den diesbezueglichen Angeboten klar ausgewiesen werden. Ausserdem sollte ein Bieter ein Angebot je Alkoholsorte, Art der Verwendung und Art der Einzelausschreibung abgeben können. Es sind die rechtlichen Folgen darzulegen, die sich ergeben, wenn ein Bieter mehr als ein Gebot je Einzelausschreibung einreicht. Damit die Einmaligkeit der aufgrund einer Einzelausschreibung gemachten Angebote überprüft werden kann, ist vorzuschreiben, daß zusätzlich zu den nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben das Verzeichnis der Bieter namentlich geführt wird. Damit der Wettbewerb mit Erzeugnissen, die durch den Alkohol ersetzt werden könnten, nicht beeinträchtigt wird, muß die Kommission die Angebote ablehnen können. Damit dem grösstmöglichen Teil der im Rahmen einer Einzelausschreibung eingereichten Angebote, bei denen die gebotenen Preise ausreichend sind und sich mit der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung neue industrielle Absatzmärkte erschließen lassen, entsprochen werden kann, sollten Bieter, die entsprechende Angebote eingereicht haben, Ersatzpartien erhalten können. Auf diese Weise könnten der Verkauf von Gemeinschaftsalkohol gesteigert und die Bestände abgebaut werden, deren Verwaltung hohe Kosten aufwirft. Trotz der für die ausgeschriebene Gesamtmenge Alkohol geltenden Toleranz muß der vor der Übergabe des Übernahmescheins zu zahlende Preis unter Zugrundelegung einer auf 1 hl genau bestimmten Alkoholmenge von 100 % vol berechnet werden. Es sind regelmässig Verkäufe im Wege der einfachen Ausschreibung an Länder im karibischen Raum zur ausschließlichen Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols im Kraftstoffsektor durchzuführen, um eine kontinuierlichere Versorgung dieser Länder zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß solche Verkäufe kaum zu Marktstörungen führen können und eine wichtige Absatzmöglichkeit darstellen. Der Umfang der Partien, die im Wege der Ausschreibung an Länder des karibischen Raums verkauft werden, ist auf die normalerweise eingesetzten Kapazitäten der Seetransportmittel abzustimmen, um somit die Kosten für die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Die Fristen für die Übernahme des zugeschlagenen Alkohols sind entsprechend anzupassen. Bestimmte Bedingungen für den Verkauf von Weinalkohol im Wege der Sonderausschreibung zur Verwendung im Kraftstoffsektor innerhalb der Gemeinschaft sind festzulegen, um die Belieferung der Zuschlagsempfänger in bestimmtem Masse zu gewährleisten und den für diesen Verwendungszweck erforderlichen Kosten für Investitionen in den Verarbeitungsbetrieben Rechnung zu tragen, ohne daß hierdurch die Bewegung der vermarkteten Alkoholmenge verhindert wird. Aufgrund der Bedingung, daß der Alkohol in den diesbezueglichen Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheins nicht mehr bewegt werden darf, ist vorzusehen, daß sich eine Sonderausschreibung auf mehrere Alkoholpartien beziehen kann, wenn erhebliche Mengen für diese Ausschreibungsart vorbehalten sind. Im Fall einer Sonderausschreibung zur Verwendung im Kraftstoffsektor, die materielle Übernahmen und Verarbeitungen über mehrere Jahre erfordert, empfiehlt es sich, den vom Bieter gebotenen Preis je Hektoliter Alkohol von 100 % vol jeden dritten Monat durch Anwendung eines in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Koeffizienten zu berichtigen, damit für den zugeschlagenen Alkohol Preise bezahlt werden, die den Schwankungen der Weltmarktpreise für Treibstoffe besser gerecht werden. Unter Berücksichtigung der Grösse einiger Behälter, in denen aus der obligatorischen Destillation gewonnener Alkohol aufbewahrt wird, und der Länge der Lagerzeit dieses Alkohols lässt sich in der Praxis die Menge des in einigen Behältern befindlichen, absetzbaren Alkohols nicht genau feststellen. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß jede Ausschreibung, die sich auf eine vermarktete Menge Alkohol zwischen 99 und 101 % der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge erstreckt, als durchgeführt gilt. Es ist klarzustellen, daß sich die Erklärung des Bieters, auf jegliche Beschwerde hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des ausgeschriebenen Alkohols zu verzichten, nicht auf etwaige verborgene Mängel erstreckt, die der Bieter als solche nicht durch eine Voruntersuchung feststellen kann und die das Erzeugnis für die vorgesehene Verwendung untauglich machen. Überdies ist für bestimmte Ausschreibungsverkäufe vorzusehen, daß der zugeschlagene Alkohol gegebenenfalls durch Zusatz von Benzin denaturiert werden muß, um seine Verwendung zu anderen Zwecken auszuschließen. Es empfiehlt sich, Sicherheiten vorzusehen, damit die effiziente Abwicklung der Ausschreibungsverfahren sowie die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zweck gewährleistet sind. Die Sicherheiten sind so hoch festzusetzen, daß der Markt für Alkohol und Spirituosen, die in der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 37 und 40 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erzeugt werden, nicht durch eine zweckfremde Verwendung gestört wird. Daher sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 (8), Bezug genommen werden. Da die genannte Verordnung auch den Wein betrifft, sind die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen. Bestimmte, im Rahmen einer Einzelausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke setzen voraus, daß der zugeschlagene Alkohol ganz oder teilweise rektifiziert wird. Bestimmte im Rahmen einer einfachen oder einer Sonderausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke des Alkohols erfordern eine vorherige Rektifizierung oder einen vorherigen Wasserentzug. Diese beiden Vorgänge haben die Erzeugung von Alkohol schlechten Geschmacks zur Folge, der nicht mehr zu den ursprünglich für diese Ausschreibung vorgesehenen Zwecken verwendet werden kann. Die Bedingungen, unter denen die Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung freigegeben wird, sind daher anzupassen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wurden die Kurse festgelegt, mit denen der Ecu im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Landeswährung umzurechnen ist. Dazu sollten die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Die Kontrolle der Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zweck muß Überprüfungen umfassen, die mindestens den bei der Überwachung von heimischem Alkohol üblichen entsprechen. Es empfiehlt sich, die Kontrolle bestimmter Verwendungen oder Bestimmungen einer Gesellschaft zu übertragen, die die ordnungsgemässe Durchführung der Ausschreibung international überwacht. Im Zuge des fortschreitenden Ausbaus des Binnenmarkts sollten an den Ausgangs- und Bestimmungsorten der Alkoholtransporte Bestandskontrollen vorgenommen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, nachstehend "Alkohol" genannt. Der Absatz kann entweder im Verfahren der Dauerausschreibung (Titel I), im Verfahren der einfachen Ausschreibung (Titel II) oder im Verfahren der Sonderausschreibung (Titel III) erfolgen. (2) Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an Kaufinteressenten, sich durch Einreichung von Angeboten zu bewerben, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der unter Beachtung dieser Verordnung das günstigste Angebot abgegeben hat. TITEL I Dauerausschreibung Artikel 2 Es kann eine Dauerausschreibung für in der Gemeinschaft durchzuführende Kleinprojekte eröffnet werden, unter anderem mit dem Ziel neuer industrieller Endnutzungen, wie - Beheizung von Gewächshäusern, - Trocknung von Futtermitteln, - Kraftstoff für Transportfahrzeuge, - Brennstoff für Kesselanlagen, vor allem von Zementfabriken, sowie zur Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke durch einen Unternehmer, der in den letzten beiden Jahren mindestens einmal am aktiven Veredelungsverkehr beteiligt war, ausgenommen Vorgänge, die nur in erneuter Destillation, Rektifizierung, Wasserentzug, Reinigung oder Denaturierung von Alkohol bestehen. Ist der Alkohol für die Ausfuhr in Form von bestimmten Waren bestimmt, muß nachgewiesen werden, daß in den zwei Vorjahren Alkohol aus Drittländern zur Herstellung derselben Ausfuhrwaren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden durfte. Artikel 3 Die Kommssion eröffnet gemäß Artikel 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine Dauerausschreibung für Alkohol, der aus der Destillation gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 derselben Verordnung gewonnen worden ist. Für den Zuschlag im Rahmen dieser Ausschreibung stehen jährlich höchstens 400 000 hl Akohol von 100 % vol zur Verfügung. Artikel 4 (1) Die Kommission führt im Rahmen einer Dauerausschreibung Einzelausschreibung durch. (2) Die Einzelausschreibungen werden in den ersten zwei Wochen jedes Vierteljahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Diese Bekanntmachung betrifft: - je Mitgliedstaat ein Behältnis oder mehrere eine Partie bildende Behältnisse; - die in hl Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, die Gegenstand einer Einzelausschreibung ist; - die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Teilnahmesicherheit und die Ausfallbürgschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich; - besondere Bedingungen der Dauerausschreibung sowie Name und Anschrift der betreffenden Stellen. Artikel 5 (1) Zusätzlich zu den in Artikel 31 aufgeführten Angaben enthält das Angebot die: - Art der auszuführenden Ware, wenn die für den Alkohol vorgeschriebene Verwendung seine Ausfuhr in Form von Waren ist; - Nummer des/der Lagerbehältnisse(s) des Alkohols, auf den sich das Angebot bezieht; das/die Lagerbehältnis(se) befindet(n) sich in einem einzigen Mitgliedstaat; - Alkoholmenge, auf die sich das Angebot bezieht, aufgeteilt nach Lagerbehältnis und ausgedrückt in hl Alkohol von 100 % vol. Entspricht der endgültige industrielle Verwendungszweck einer Verwendung im Sektor Brennstoffe, so darf diese Menge Alkohol von 100 % vol je Angebot nicht weniger als 100 und nicht mehr als 5 000 hl umfassen. (2) Das Angebot kann den Hinweis enthalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze oder einen vom Bieter festgesetzten Teil der im Angebot angegebenen Menge betrifft. (3) Der Bieter darf je Alkoholsorte, Art der Letztverwendung und Art der Einzelausschreibung nur ein Angebot einreichen. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, sind alle Angebote ungültig. Artikel 6 (1) Das Angebot muß bei den Interventionsstellen des betreffenden Mitgliedstaats spätestens um 12 UhrBrüsseler Zeit des in der Veröffentlichung der Teilausschreibung genannten Tages der Abgabe der Angebote eingehen. Dieser Tag muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Teilausschreibung liegen. (2) Das Angebot gilt nur, wenn vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote nachgewiesen worden ist, daß eine Teilnahmesicherheit zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist. (3) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist für die bei ihr gemachten Angebote das Namensverzeichnis der Bieter, deren Angebot gemäß Artikel 31 berücksichtigt werden kann, die gebotenen Preise, die beantragten Mengen, den Lagerort, die Art des betreffenden Alkohols und die vorgesehene Verwendung mit. Artikel 7 (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nach Maßgabe der eingereichten Angebote und gegebenenfalls je nach der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung beschließen, - diese Angebote anzunehmen, - diese Angebote abzulehnen. (2) Bei Annahme der Angebote kann die Kommission nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren beschließen, gegebenenfalls je industrielle Nutzung einen Mindestpreis festzusetzen, bei dessen Unterschreitung Angebote nicht mehr berücksichtigt werden; dabei sind insbesondere die Marktverhältnisse, die Absatzmöglichkeiten und die vorgesehene Nutzung zu berücksichtigen. (3) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der angenommenen Angebote und berücksichtigt dabei die höchsten Angebote in abnehmender Reihenfolge, bis die in der Bekanntmachung der Einzelausschreibung genannte Alkoholmenge ausgeschöpft ist. (4) Erstrecken sich mehrere Angebote, denen stattgegeben werden kann, ganz oder teilweise auf dieselben Behältnisse, schlägt die Kommission die betreffende Alkoholmenge dem Bieter zu, der das absolut höchste Angebot eingereicht hat. Die Kommission kann in dem in Absatz 1 vorgesehenen Beschluß vorsehen, daß den Bietern, deren Angeboten gemäß dem ersten Unterabsatz nicht nachgekommen werden kann, vorgeschlagen wird, die betreffende Menge Alkohol durch eine Menge Alkohol derselben Art zu ersetzen. In diesem Fall werden die betreffenden Angebote berücksichtigt, sofern die Bieter einen solchen Ersatz nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Absatz 6 erster Gedankenstrich genannten Mitteilung der Kommissionsbeschlüsse bei der zuständigen Interventionsstelle schriftlich ablehnen. Zu diesem Zweck gibt die Kommission in ihrem Beschluß im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle an, in welchem Behälter die Ersatzalkoholmenge gelagert ist. (5) Sind mehrere preisgleiche Angebote eingereicht worden, mit denen die ausgeschriebene Alkoholmenge überschritten wird, so erteilt die betreffende Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge: a) entweder im Verhältnis zu den jeweiligen Angebotsmengen b) oder durch einvernehmliche Aufteilung der Menge auf die Bieter c) oder durch Auslosung. (6) Die Kommission - teilt die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und Interventionsstellen mit, die über Alkohol verfügen und bei denen ein Bieter berücksichtigt wurde; - veröffentlicht die Ergebnisse der Einzelausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (7) Die Interventionsstelle unterrichtet jeden Bieter unverzueglich mit Rückschein, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde. Artikel 8 (1) Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde. Wird der von der Kommission in Anwendung von Artikel 7 Absatz 4 vorgeschlagene Ersatz vom Bieter nicht abgelehnt, erstellt die zuständige Interventionsstelle am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Unterabsatz die im ersten Unterabsatz genannte Zuschlagserklärung. (2) Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 7 und, bei Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz, nach Erstellung der Zuschlagserklärung - lässt sich der Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle die Zuschlagserklärung gemäß Absatz 1 aushändigen; - weist der Zuschlagsempfänger bei der zuständigen Interventionsstelle die Leistung einer Ausfallbürgschaft nach, deren Zweck es ist, die Verwendung des Alkohols für den in seinem Angebot vorgesehen Zweck zu gewährleisten. Artikel 9 (1) Die Entnahme des Alkohols muß innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der Zuschlagsmitteilung abgeschlossen sein. (2) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der übernommenen Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen. (3) Das Eigentum an dem Alkohol, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Übernahmescheins auf den Zuschlagsempfänger über und die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol. (4) In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des bezahlen Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß. (5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der Übernahme abgeschlossen sein. TITEL II Einfache Ausschreibung Artikel 10 Die Kommission eröffnet nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine einfache Ausschreibung für den Verkauf von Alkohol auf dem Gemeinschaftsmarkt oder die Ausfuhr nach Drittländern. Der Verkauf kann auf eine besondere Verwendung oder Zweckbestimmung beschränkt sein bzw. den Ausschluß bestimmter Verwendungen oder Zweckbestimmungen vorsehen. Artikel 11 Ausser bei den nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 beschlossenen Ausnahmen umfasst die Partie, die Gegenstand der einfachen Ausschreibung ist, mindestens 200 000 hl und höchstens 1 000 000 hl, ausgedrückt in Hektolitern reinem Alkohol von 100 % vol. Artikel 12 Jedes Vierteljahr können für die Ausfuhr von Weinalkohol nach bestimmten Drittländern zur ausschließlichen Endverwendung im Kraftstoffsektor mehrere einfache Ausschreibungen eröffnet werden, von denen sich jede auf eine Menge von mindestens 50 000 hl bezieht und die sich zusammen auf höchstens 600 000 hl belaufen, ausgedrückt in Hektolitern reinem Alkohol von 100 % vol. Artikel 13 (1) Die Bekanntmachung der einfachen Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie enthält folgende Angaben: - die Formalitäten für die Einreichung des Angebots; - die vorgesehene Verwendung und/oder endgültige Zweckbestimmung des Alkohols; - die Höhe der Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 und der Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung gemäß Artikel Artikel 17 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich; - die Anschrift der Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind; - die Übernahmefristen gemäß Artikel 18 Absatz 2; - die Formalitäten für den Erhalt einer Probe; - die Zahlungsbedingungen; - Angaben darüber, ob der Alkohol denaturiert werden muß. (2) Jede Bekanntmachung bezieht sich auf eine einzige Partie, wobei der Alkohol dieser Partie in mehreren Mitgliedstaaten gelagert sein kann. Artikel 14 Jeder Bieter darf für jede einfache Ausschreibung nur ein einziges Angebot abgeben. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, sind alle Angebote ungültig. Artikel 15 (1) Das Angebot muß bei der zuständigen Dienststelle der Kommission spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der einfachen Ausschreibung genannten Termins für die Abgabe der Angebote eingehen. Dieser Termin muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der einfachen Ausschreibung liegen. (2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Einreichungsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß die Teilnahmesicherheit zugunsten jeder betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist. (3) Zur Anwendung von Absatz 2 - bescheinigen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzueglich die Leistung der Teilnahmesicherheiten für die Mengen, mit denen die jeweilige Interventionsstelle befasst ist; - übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist das Verzeichnis der geprüften und angenommenen Teilnahmesicherheiten. Artikel 16 (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Termin für die Abgabe der Angebote und nach Maßgabe der eingereichten Angebote beschließen, - diese Angebote anzunehmen, - diese Angebote abzulehnen. (2) Bei der Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag durch Losentscheid; (3) Die Kommission - unterrichtet die nicht berücksichtigten Bieter durch Einschreiben mit Rückschein über das Ergebnis ihrer Angebote; - unterrichtet die Mitgliedstaaten, die über Alkohol verfügen, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß; - veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 17 (1) Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde. (2) Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 16 Absatz 3 - lässt sich der Zuschlagsempfänger von der betreffenden Interventionsstelle die in Absatz 1 genannte Zuschlagserklärung aushändigen; - erbringt der Zuschlagsempfänger gleichzeitig den Nachweis der Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung zugunsten der betreffenden Interventionsstelle, mit der die tatsächliche Verwendung des betreffenden Alkohols zu dem in der Ausschreibung genannten Zweck gewährleistet wird. Artikel 18 (1) Die betreffende Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger erstellen einvernehmlich einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols. Der Zeitplan wird der Kommission mitgeteilt, damit die Übernahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung koordiniert werden können. (2) Die materielle Übernahme des Alkohols aus den Lagern muß vor Ablauf einer Hoechstfrist abgeschlossen sein, die nach Maßgabe der ausgeschriebenen Menge festgesetzt wird, wobei je ganze Tranche von 75 000 hl Alkohol von 100 % vol ein Monat zugrunde gelegt wird. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer als drei Monate sein. Diese Frist beginnt am Ende des ersten Monats, der auf den Erhalt der Benachrichtigung folgt. (3) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die betreffende Interventionsstelle nach Bezahlung der entsprechenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen. Ein Übernahmeschein wird, ausser im Fall der letzten Übernahme je Mitgliedstaat, für eine Menge von mindestens 5 000 hl ausgestellt. (4) Das Eigentum an dem Alkohol, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Übernahmescheins auf den Zuschlagsempfänger über und die entsprechenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol. (5) In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß. (6) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muß in den drei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein. TITEL III Sonderausschreibung Artikel 19 (1) Die Kommission eröffnet nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 eine Sonderausschreibung zum Verkauf von Alkohol auf dem Markt der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr nach Drittländern. Der Verkauf kann auf eine besondere Verwendung oder Zweckbestimmung beschränkt sein bzw. den Ausschluß bestimmter Verwendungen oder Zweckbestimmungen vorsehen. (2) Jede Sonderausschreibungsbekanntmachung betrifft mehrere Partien, für die festgelegt wird, in welcher Reihenfolge die Übernahme erfolgt. Die Ausschreibung bezieht sich auf den Preis der ersten Partie; der Preis für die übrigen Partien wird gemäß Artikel 28 festgesetzt. Artikel 20 Die Partien, die Gegenstand einer Sonderausschreibung sind, umfassen mindestens 300 000 hl und höchstens 1 200 000 hl Alkohol von 100 % vol, sofern keine Ausnahmen nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 beschlossen wurden. Artikel 21 Die Bekanntmachung der Sonderausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie enthält folgende Angaben: - die Formalitäten für die Einreichung des Angebots; - die vorgesehene Verwendung und/oder endgültige Zweckbestimmung des Alkohols; - die Höhe der Beteiligungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 2 und der Ausfallbürgschaft gemäß Artikel 25 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich sowie Artikel 27 Absatz 2; - die Anschrift der Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind; - die in Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 3 genannten Übernahmefristen; - die Formalitäten für den Erhalt einer Probe; - die Zahlungsbedingungen; - Angaben darüber, ob der Alkohol denaturiert werden muß. Artikel 22 Jeder Bieter darf für jede Sonderausschreibung nur ein einziges Angebot abgeben. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, sind alle Angebote ungültig. Artikel 23 (1) Das Angebot muß bei der zuständigen Kommissionsdienststelle spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Ausschreibung genannten Tages der Abgabe der Angebote eingehen. Dieser Tag muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Sonderausschreibung liegen. (2) Ein Angebot gilt nur, wenn vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote nachgewiesen wurde, daß die Teilnahmesicherheit zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist. (3) Zur Anwendung von Absatz 2 - bescheinigen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzueglich die Leistung der Teilnahmesicherheiten für die Mengen, mit denen die jeweilige Interventionsstelle befasst ist; - übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist das Verzeichnis der geprüften und angenommenen Teilnahmesicherheiten. Artikel 24 (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Termin für die Abgabe der Angebote und nach Maßgabe der eingereichten Angebote beschließen, - diese Angebote anzunehmen, - diese Angebote abzulehnen. (2) Bei der Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem höchsten Angebot den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag durch Losentscheid. (3) Die Kommission - unterrichtet die nicht berücksichtigten Bieter durch Einschreiben mit Rückschein über das Ergebnis ihrer Angebote; - unterrichtet die Mitgliedstaaten, die über Alkohol verfügen, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß; - veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 25 (1) Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde. (2) Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 - lässt sich der Zuschlagsempfänger von der betreffenden Interventionsstelle die in Absatz 1 genannte Zuschlagserklärung aushändigen; - weist der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Zuschlagsempfänger seinen Sitz hat, die Stellung der Ausfallbürgschaft nach, die die Verwendung der gesamten zugeschlagenen Alkoholmenge für die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Zwecke zum Ziel hat. Artikel 26 (1) Die betreffende Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger erstellen einvernehmlich einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte, partieweise Übernahme des Alkohols. Der Zeitplan wird der Kommission mitgeteilt, damit die Übernahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung koordiniert werden können. (2) Die materielle Übernahme des Alkohols der ersten Partie aus den Lagern muß bei jeder betreffenden Interventionsstelle vor Ablauf einer Hoechstfrist abgeschlossen sein, die nach Maßgabe der Alkoholmenge dieser Partie festgesetzt wird, wobei je ganze Tranche von 54 000 hl Alkohol von 100 % vol ein Monat zugrunde gelegt wird. Diese Frist beginnt am Ende des ersten Monats, der auf den Erhalt der Benachrichtigung folgt. Artikel 27 (1) Die Übernahme des Alkohols der zweiten Partie darf erst nach Ablauf der vollständigen materiellen Übernahme des Alkohols der ersten Partie aus den Lagern jeder betreffenden Interventionsstelle beginnen. Zu diesem Zweck - unterrichtet jede betreffende Interventionsstelle unverzueglich die Kommission, wenn der diese Stelle betreffende Teil der ersten Partie ihre Lager vollständig verlassen hat; - die Kommission, im Besitz der unter den vorstehenden Gedankenstrich gennanten Angaben, setzt die beteiligten Interventionsstellen und den Zuschlagempfänger darüber in Kenntnis, daß mit der Entnahme der zweiten Partie ab dem Tag begonnen werden kann, der in der betreffenden Mitteilung angegeben worden ist. (2) Die materielle Übernahme des Alkohols der zweiten Partie aus den Lagern der betreffenden Interventionsstellen muß vor Ablauf einer Hoechstfrist abgeschlossen sein, die nach Maßgabe der Alkoholmenge dieser Partie festgesetzt wird, wobei je ganze Tranche von 54 000 hl Alkohol von 100 % vol ein Monat zugrunde gelegt wird. Diese Frist beginnt an dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, der in der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich angegeben ist. (3) Umfasst eine Sonderausschreibung mehr als zwei Partien, sind auf die den zwei ersten Partien folgenden Partien die Absätze 1 und 2 anwendbar. Artikel 28 Der vom Zuschlagsempfänger gebotene Preis je Hektoliter Alkohol von 100 % vol gilt bis zur ersten Anpassung am ersten Tag des fünften Monats nach Ablauf der Angebotsfrist. Dieser Angebotspreis wird alle drei Monate mit einem Koeffizienten und unter Berücksichtigung der Spanne angepasst, innerhalb der die Anwendung des genannten Koeffizienten keine Anpassung des gebotenen Preises zur Folge hat. Der Koeffizient und die Freimarge werden in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmt. Artikel 29 (1) Die Übernahme des Alkohols gemäß den Artikeln 26 und 27 erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die betreffende Interventionsstelle nach Bezahlung der entsprechenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen. Ein Übernahmeschein wird, ausser im Fall der letzten Übernahme jeder Partie in jedem Mitgliedstaat, für eine Menge von mindestens 5 000 hl ausgestellt. (2) Das Eigentum an dem Alkohol, für den der Zuschlag erteilt worden ist, geht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Übernahmescheins auf den Zuschlagsempfänger über und die entsprechenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol. (3) In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß. (4) Die Verwendung des Alkohols jeder Partie muß in dem Jahr nach dem Tag der letzten Übernahme der jeweiligen Partie abgeschlossen sein. TITEL IV Allgemeine und Kontrollbestimmungen Artikel 30 (1) Der Alkohol wird partieweise abgegeben. (2) Eine Partie besteht aus einer Alkoholmenge ausreichend homogener Qualität, die auf mehrere Behältnisse, mehrere Orte und mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt sein kann. (3) Jede Partei trägt eine Nummer. Bei der Numerierung der Partien werden den Ziffern die Buchstaben "EG" vorangestellt. (4) Jede Partie erhält eine Beschreibung. Diese enthält mindestens folgende Angaben: a) den Lagerort der Partie, einschließlich der Bezugsnummern zur Identifizierung des Behältnisses, in dem sich der Alkohol befindet, und der in jedem Behältnis enthaltenen Alkoholmenge; b) die Gesamtmenge, ausgedrückt in Hektolitern Alkohol von 100 % vol. Diese Menge ist auf etwa 1 % genau zu bestimmen; c) für jeden Behälter den Alkoholgehalt in Volumenprozent auf Zehntelstellen hinter dem Komma und, d) wenn möglich, die Qualität der Partie, wobei für folgende Parameter ein Mindest- und ein Hoechstwert angegeben wird; - den Säuregehalt, ausgedrückt in Gramm Essigsäure je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; - den Methanolgehalt, ausgedrückt in Gramm je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; e) die Angabe, welche Interventionsmaßnahme der Alkoholerzeugung zugrunde liegt, sowie der einschlägige Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 822/87. (5) Besteht eine Sonderausschreibung aus mehreren Partien, so wird nur die erste Partie bzw. werden nur die ersten beiden Partien bis zu einer Hoechstmenge von 1 Million hl reinem Alkohol zu 100 % vol gemäß Absatz 4 in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben. Mindestens zwei Monate vor dem letzten, in den vorläufigen Zeitplänen gemäß Artikel 26 Absatz 1 für die materielle Übernahme der letzten vorgegebenen Partie aus dem Lagerhaus vorgesehenen Tag wird die Beschreibung gemäß Absatz 4 der Partie oder der folgenden Partien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die genannten vorläufigen Zeitpläne werden der Kommission zu diesem Zweck in dem Monat mitgeteilt, der auf die erste Entnahme der in der Ausschreibungsbekanntmachung beschriebenen Partien folgt. Artikel 31 (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und folgende Angaben enthält: a) die Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung; b) Name und Anschrift des Bieters; c) im Fall einer Teilausschreibung die Bezeichnung des bzw. der in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Behältnisse(s), auf das bzw. die sich das Angebot bezieht; d) den für jede Partie vorgeschlagene Preis, ausgedrückt in ECU/hl reinen Alkohols von 100 % vol; bei einer Sonderausschreibung bezieht sich der Preis nur auf die erste Partie; e) die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibungen einzuhalten; f) eine Erklärung des Bieters, wonach er: - auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des gegebenfalls zugeschlagenen Erzeugnisses verzichtet, - mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist, - bereit ist, den Nachweis der Verwendung des Alkohols gemäß den in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen zu erbringen; g) bezueglich der einfachen und Sonderausschreibungen, die Bescheinigung der Leistung der in Artikel 15 Absatz 3 bzw. Artikel 23 Absatz 3 genannten Teilnahmesicherheiten; h) hinsichtlich der Einzelausschreibung die genaue industrielle Nutzung des Alkohols. (2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) der Bieter in der Gemeinschaft ansässig ist; b) es die gesamte Partie bzw. im Fall der Sonderausschreibung alle Partien betrifft. (3) Ein gültiges Angebot kann nicht zurückgezogen werden. (4) Ein Angebot kann abgelehnt werden, wenn der Bieter nicht die Gewähr für die ordnungsgemässe Erfuellung seiner Verpflichtungen bietet. Artikel 32 (1) Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 2 ECU/l Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die pro Interessent gelieferte Menge fünf Liter je Behältnis nicht überschreiten. (2) Nach Ablauf der Angebotsfrist - kann der Zuschlagsempfänger Proben von dem zugeschlagenen Alkohol erhalten; - kann der Bieter, dem gemäß Artikel 7 Absatz 4 ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise zugeschlagenen Alkohol erhalten. Diese Proben können bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 2 ECU/l erhalten werden. Ihre Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt. (3) Die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Alkohol gelagert ist, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten die ordnungsgemässe Wahrnehmung dieses Rechtes zu ermöglichen. (4) Stellt der Zuschlagsempfänger innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 2 bzw. Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hoechstfrist für die Übernahme der betreffenden Alkoholpartie fest, daß eine zugeschlagene Alkoholmenge für die vorgesehenen Verwendungszwecke untauglich ist aufgrund verdeckter Mängel, die als solche nicht durch eine Kontrolle vor der Zuteilung des Alkohols entdeckt werden konnten, und wird diese Feststellung von der betreffenden Interventionstelle bestätigt, so kann die Kommission beschließen, dem Zuschlagsempfänger eine Ersatzalkoholmenge vorzuschlagen. Im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle wird der Behälter bezeichnet, in dem die Ersatzmenge gelagert ist. Erhebt der Zuschlagsempfänger binnen 10 Arbeitstagen nach der Notifizierung des einschlägigen Kommissionsbeschlusses über die Ersatzalkoholmenge schriftlich keinen Einspruch gegen diese Ersetzung, so wird davon ausgegangen, daß er damit einverstanden ist. Artikel 33 (1) Ist in der Bekanntmachung die Denaturierung des Alkohols vorgesehen, so muß die Menge denaturiert werden, die der zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung des Übernahmescheins und der materiellen Übernahme dieses Alkohols unter Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten übernommenen Menge entspricht. Die diesbezueglichen Kosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. (2) Die Denaturierung erfolgt durch Zusatz von jeweils 1 % Benzin zu der Menge Alkohol von 100 % vol. (3) Die Denaturierung kann in einem für diesen Zweck vorgesehenen Behältnis erfolgen. Artikel 34 Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes: 1. a) Die Bindung an das Angebot nach Ablauf der Angebotsabgabefrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, für deren Erfuellung die Teilnahmesicherheit geleistet wird. b) Die tatsächliche Verwendung des übernommenen Alkohols zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken und die vollständige materielle Übernahme des Alkohols aus den Lagern jeder betreffenden Interventionsstelle vor Ablauf der Frist sind die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, für deren Erfuellung eine Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung geleistet wird. 2. Die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols gilt als vollständig, sofern a) bei vorheriger Rektifizierung - mindestens 90 % der im Rahmen einer Teilausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden, - mindestens 95 % der im Rahmen einer einfachen Ausschreibung übernommenen Gesamtmengen Rohalkohol zu diesen Zwecken verwendet werden und der Zuschlagsempfänger für die betreffenden Mengen nachweist, daß diese Maßnahme im Gemeinschaftsgebiet stattgefunden hat. In diesem Fall unterrichtet der Zuschlagsempfänger die Kommission über die Bestimmung und die endgültige Verwendung der Erzeugnisse; b) bei vorherigem Wasserentzug mindestens 99 % der übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden. 3. a) Die Teilnahmesicherheit wird unverzueglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde oder wenn der Zuschlagsempfänger die Voraussetzungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erfuellt hat. b) Die Sicherheit für die ordnungsgemässe Durchführung wird von jeder beteiligten Interventionsstelle unverzueglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der jeweiligen Interventionsstelle für die ihn betreffende übernommene Menge die nach Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erforderlichen Nachweise erbringt. Artikel 35 Der am Vortag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung anwendbare landwirtschaftliche Umrechnungskurs gilt für die Umrechnung in Landeswährung - der im Angebot in Ecu ausgedrückten, vor Ausstellung der Übernahmescheine gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 geleisteten Zahlungen, - der in Ecu/hl reinem Alkohol von 100 % vol ausgedrückten Teilnahmesicherheiten gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 2, - der in Ecu/hl reinem Alkohol von 100 % vol ausgedrückten Sicherheiten für die ordnungsgemässe Durchführung gemäß Artikel 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 17 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, Artikel 25 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 27 Absatz 2, - der in Ecu ausgedrückten Zahlungen für die Proben gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2. Artikel 36 (1) Für die Erstellung der Bekanntmachung sowie der Beschreibung der Partien gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Unterabsatz übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen, in dem für den jeweiligen Mitgliedstaat folgendes angegeben ist: - die in Hektolitern Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, deren Ausschreibung sie plant; - die betreffende Alkoholart; - die Qualität dieses Alkohols unter Festlegung einer Hoechst- und einer Mindestgrenze für die in Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe d) erster und zweiter Gedankenstrich genannten Eigenschaften. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang dieses Ersuchens für die Einzelausschreibungen und innerhalb von acht Tagen für die einfachen und die Sonderausschreibungen die Standorte und die genauen Bezugsnummern der einzelnen Alkoholbehältnisse mit, die die vorgeschriebenen qualitativen Eigenschaften für eine Gesamtmenge aufweisen, die mindestens der im ersten Unterabsatz erster Gedankenstrich genannten Alkoholmenge entspricht. Die Bezeichnung der Alkoholpartien durch die Mitgliedstaaten erfolgt unter ausgewogener Berücksichtigung von Alkohol aus der Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sowie von Alkohol aus der Destillation gemäß den Artikeln 35 und 36 derselben Verordnung. (2) Nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 zweiter Unterabsatz darf der in den betreffenden Behältnissen befindliche Alkohol nicht mehr bewegt werden, bis für ihn ein Alkoholschein ausgestellt ist. Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol in Behältnissen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in dem Beschluß der Kommission gemäß den Artikeln 7, 16 und 24 nicht berücksichtigt sind. (3) Die Alkohol besitzenden Mitgliedstaaten, die von einer einfachen Ausschreibung oder einer Sonderausschreibung betroffen sind, unterrichten die Kommission jeden Monat über den Stand der materiellen Übernahme des Alkohols, der Gegenstand der betreffenden Ausschreibung ist. Artikel 37 (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in dieser Verordnung vorgesehen Vorgänge zu unterstützen und die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen. Die Kontrolle beinhaltet Nachprüfungen, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Überwachung von heimischem Alkohol angewendet werden, und zwar in jedem Fall mindestens - eine Überprüfung der transportierten Alkoholmenge; - eine Überwachung der Verwendung des Alkohols durch unangemeldete und häufige, mindestens einmal monatlich stattfindende Nachprüfungen; - eine Kontrolle der Buchführung, der Register, der Verwendungsverfahren und der Lagerbestände. Bei denaturiertem Alkohol finden die Nachprüfungen mindestens alle zwei Monate statt. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Unterlagen, Register und sonstigen Belege bzw. Angaben fest, die vom Zuschlagsempfänger beizubringen sind. Sie setzen die Kommission von den zur Anwendung von Absatz 1 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen in Kenntnis. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls die zur Gewährleistung der wirksamen Kontrolle notwendigen Informationen mit. (3) Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorkehrungen werden der Kommission vor Beginn der Kontrolle mitgeteilt. Artikel 38 In der Ausschreibungsbekanntmachung kann die Heranziehung einer Gesellschaft zur internationalen Überwachung der ordnungsgemässen Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der endgültigen Zweckbestimmung und/oder der Verwendung des Alkohols vorgeschrieben werden. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 37 durchgeführten Analysen und Kontrollen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. Artikel 39 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 wird aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu lesen. Artikel 40 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 27. (3) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 7. (4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 178 vom 24. 6. 1989, S. 1. (6) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 24. (7) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (8) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 54. ANHANG ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE "" ID="1">Artikel 1> ID="2">Artikel 1"> ID="1">Artikel 2> ID="2">Artikel 2"> ID="1">Artikel 3> ID="2">Artikel 3"> ID="1">Artikel 4> ID="2">Artikel 4"> ID="1">Artikel 5> ID="2">Artikel 5"> ID="1">Artikel 6> ID="2">Artikel 6"> ID="1">Artikel 7, Absatz 1> ID="2">Artikel 7, Absatz 1"> ID="1">Artikel 7, Absatz 2> ID="2">Artikel 7, Absatz 2"> ID="1">Artikel 7, Absatz 3> ID="2">Artikel 7, Absatz 3"> ID="1">Artikel 7, Absatz 4 a> ID="2">Artikel 7, Absatz 4"> ID="1">Artikel 7, Absatz 5> ID="2">Artikel 7, Absatz 5"> ID="1">Artikel 7, Absatz 5 a> ID="2">Artikel 7, Absatz 6"> ID="1">Artikel 7, Absatz 6> ID="2">Artikel 7, Absatz 7"> ID="1">Artikel 8> ID="2">Artikel 8"> ID="1">Artikel 9> ID="2">Artikel 9"> ID="1">Artikel 10> ID="2">Artikel 10"> ID="1">Artikel 11> ID="2">Artikel 11"> ID="1">Artikel 11 a> ID="2">Artikel 12"> ID="1">Artikel 12> ID="2">Artikel 13"> ID="1">Artikel 13> ID="2">Artikel 14"> ID="1">Artikel 14> ID="2">Artikel 15"> ID="1">Artikel 15> ID="2">Artikel 16"> ID="1">Artikel 16> ID="2">Artikel 17"> ID="1">Artikel 17> ID="2">Artikel 18"> ID="1">Artikel 18> ID="2">Artikel 19"> ID="1">Artikel 19> ID="2">Artikel 20"> ID="1">Artikel 20> ID="2">Artikel 21"> ID="1">Artikel 21> ID="2">Artikel 22"> ID="1">Artikel 22> ID="2">Artikel 23"> ID="1">Artikel 23> ID="2">Artikel 24"> ID="1">Artikel 24> ID="2">Artikel 25"> ID="1">Artikel 25> ID="2">Artikel 26"> ID="1">Artikel 26> ID="2">Artikel 27"> ID="1">Artikel 27> ID="2">Artikel 28"> ID="1">Artikel 28> ID="2">Artikel 29"> ID="1">Artikel 29> ID="2">Artikel 30"> ID="1">Artikel 30> ID="2">Artikel 31"> ID="1">Artikel 31, Absatz 1> ID="2">Artikel 32, Absatz 1"> ID="1">Artikel 31, Absatz 1 a> ID="2">Artikel 32, Absatz 2"> ID="1">Artikel 31, Absatz 2> ID="2">Artikel 32, Absatz 3"> ID="1">Artikel 31, Absatz 3> ID="2">Artikel 32, Absatz 4"> ID="1">Artikel 32> ID="2">Artikel 33"> ID="1">Artikel 33> ID="2">Artikel 34"> ID="1">Artikel 34> ID="2">Artikel 35"> ID="1">Artikel 35, Absätze 1 und 2> ID="2">Artikel 36, Absatz 1"> ID="1">Artikel 35, Absatz 3> ID="2">Artikel 36, Absatz 2"> ID="1">Artikel 35, Absatz 4> ID="2">Artikel 36, Absatz 3"> ID="1">Artikel 36, Absatz 1> ID="2">Artikel 37, Absatz 1"> ID="1">Artikel 36, Absatz 2> ID="2">Artikel 37, Absatz 2"> ID="1">Artikel 35, Absatz 5> ID="2">Artikel 37, Absatz 3"> ID="1">Artikel 37> ID="2">Artikel 38"> ID="1">Artikel 38> ID="2">Artikel -"> ID="1">Artikel -> ID="2">Artikel 39"> ID="1">Artikel 39> ID="2">Artikel 40 ">