31993R0363

Verordnung (EWG) Nr. 363/93 des Rates vom 10. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 042 vom 19/02/1993 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0110


VERORDNUNG (EWG) Nr. 363/93 DES RATES vom 10. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (2) gelten die Übergangsbestimmungen für die Wirtschaftsjahre 1990, 1991 und 1992 so lange, wie das Vereinigte Königreich die variable Schlachtprämie mit dem Ziel anwendet, bis zum Wirtschaftsjahr 1993 schrittweise zu einer Regelung einer einheitlichen Prämie zu gelangen. Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, diese Prämie ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1992 zu streichen. Da sich die Währungsturbulenzen von 1992 jedoch empfindlich auf den gemeinschaftlichen Schaffleischmarkt und insbesondere die Zone Irland/Nordirland ausgewirkt haben, ist es zweckmässig, diese Übergangsbestimmungen für diese Zone bis Ende des Wirtschaftsjahres 1992 beizubehalten.

Wegen dieser Währungsturbulenzen sollte auch die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes beschlossene Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 (3) angehoben werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird folgender Absatz eingefügt:

"(7a) Im Wirtschaftsjahr 1992 bleiben die Bestimmungen des Absatzes 7 auch dann anwendbar, wenn das Vereinigte Königreich von den Bestimmungen dieses Artikels nicht mehr Gebrauch macht."

Artikel 2

In die Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 1a

Abweichend von Artikel 1 gelten für das Wirtschaftsjahr 1992 folgende Einheitsbeträge für die Sonderbeihilfe:

- 7 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89,

- 4,9 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung,

- 4,9 ECU je Ziege für Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 5 der genannten Verordnung,

- 4,9 ECU je weibliches Schaf im Fall der Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) Stellungnahme vom 9. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 59).

(3) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 17. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1743/91 (ABl. Nr. L 163 vom 26. 6. 1991, S. 44).