31993R0330

Verordnung (EWG) Nr. 330/93 des Rates vom 9. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2984/92 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1992)

Amtsblatt Nr. L 038 vom 16/02/1993 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 330/93 DES RATES vom 9. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2984/92 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1992)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2984/92 (2) wurden für 1992 bestimmte Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Der Gemeinschaft wurde eine Fangquote von 8 500 Tonnen für "Andere Arten" in den norwegischen Gewässern südlich 62° N zugeteilt. Die Fänge der Schiffe der Gemeinschaft haben dazu geführt, daß diese Menge möglicherweise binnen kurzem erschöpft wird.

Nach dem Verfahren des Artikels 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) haben die Parteien erneut über ihre gegenseitigen Fischereirechte für das Jahr 1992 beraten.

Diese Beratungen sind abgeschlossen; als Ergebnis wird die Fangquote der Gemeinschaft für den oben angeführten Bestand angehoben.

Der Rat hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen diese zusätzliche Fangquote von Fischern der Gemeinschaft genutzt werden kann. Zur rationellen Verwaltung der Fangmöglichkeiten empfiehlt es sich, diese in Form von Quoten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2984/92 werden die Zahlen für "Andere Arten" im ICES-Bereich IV durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zahlen ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zuBrüssel am 9. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 300 vom 16. 10. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 48.

ANHANG

"(in Tonnen Lebendfanggewicht)

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> ID="3">9 250

> ID="4">Dänemark 4 625

"> ID="4">Vereinigtes Königreich 3 469

"> ID="4">Deutschland 1 156

Belgien

Frankreich

Niederlande ">