Verordnung (EWG) Nr. 317/93 des Rates vom 9. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 037 vom 13/02/1993 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0086
VERORDNUNG (EWG) Nr. 317/93 DES RATES vom 9. Februar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 (2) sind Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch festgelegt. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 festgelegten Begriffsbestimmungen für Gefluegelfleisch sind zu ändern, um alle Arten von Gefluegelfleischzubereitungen auszuschließen. Um den Bedingungen der Gefluegelfleischvermarktung auf der Einzelhandelstufe angemessen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, bestimmte Temperaturen für die Zerlegung und Lagerung von frischem Gefluegelfleisch im Einzelhandel vorzuschreiben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. ,Gefluegelfleisch': zum Genuß für Menschen geeignetes Gefluegelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung unterworfen wurde;". 2. Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung: "5. ,frisches Gefluegelfleisch': nicht durch Kälteeinwirkung erstarrtes Gefluegelfleisch, das ständig auf einer Temperatur von - 2 °C bis + 4 °C gehalten werden muß; die Mitgliedstaaten können jedoch andere Temperaturen für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Gefluegelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zur unmittelbaren Versorgung der Verbraucher an Ort und Stelle erfolgt;". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Bestimmung nach Artikel 1 Nummer 1 tritt jedoch am 1. Januar 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77 Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1235/89 (ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 29). (2) ABL. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 1.