31993R0140

Verordnung (EWG) Nr. 140/93 der Kommission vom 27. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

Amtsblatt Nr. L 019 vom 28/01/1993 S. 0015 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0053
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0053


VERORDNUNG (EWG) Nr. 140/93 DER KOMMISSION vom 27. Januar 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1939/92 (4), wurde die Beihilfe festgesetzt, die für zu Kasein oder Kaseinat verarbeitete Magermilch gewährt wird. Angesichts der Entwicklung des einschlägigen Marktes und des Magermilchpulvermarktes sollte diese Beihilfe gekürzt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird der Betrag von "7,00 ECU" durch den Betrag von "6,30 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist ab 1. März 1993 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 279 vom 11. 10. 1990, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 196 vom 15. 7. 1992, S. 17.