Verordnung (EWG) Nr. 55/93 des Rates vom 8. Januar 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äußeren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan
Amtsblatt Nr. L 009 vom 15/01/1993 S. 0007 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0197
VERORDNUNG (EWG) Nr. 55/93 DES RATES vom 8. Januar 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 der Kommission (2) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern des KN-Codes 8482 99 00 (Taric-Codes 8482 99 00*11 und 8482 99 00*91) (nachstehend "Aussenringe" genannt) mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft eingeführt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3263/92 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer des Zolls um einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert. B. Weiteres Verfahren (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls wurden die interessierten Parteien auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört. Einige dieser Parteien nahmen auch schriftlich zu der Sachaufklärung Stellung. (3) Die Parteien wurden schriftlich über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Zölle und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (4) Die mündlichen und schriftlichen Sachäusserungen der Parteien wurden berücksichtigt und die Feststellungen der Kommission, soweit angemessen, entsprechend geändert. C. Ware und ähnliche Ware (5) Die Untersuchung, die zu der Einführung der vorläufigen Maßnahmen führte, stützte sich auf Zahlenangaben für fertige Aussenringe, d. h. für Waren, die sofort ohne weitere Bearbeitung verwendet werden können. Dazu behauptete ein japanischer Ausführer, die Einfuhren von Aussenringen, die nur zugeschnitten sind (gedreht) und weitere wesentliche Bearbeitungen erfordern (z. B. Wärmebehandlung, Schleifen und Honen), bevor sie kommerziell verwendet werden können, sollten aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. (6) Dazu stellte die Kommission fest, daß diese unfertigen Aussenringe Rohprodukte mit wesentlich anderen materiellen Eigenschaften als die Fertigprodukte sind, die weitere Bearbeitungen erfahren und äusserst präzise Spezifikationen und Abmessungen aufweisen. Ausserdem sind diese Bearbeitungen mit relativ sehr hohen Kosten verbunden, was bedeutet, daß die unfertigen Aussenringe eine beträchtliche Wertsteigerung erfahren. Zwischen unfertigen und fertigen Aussenringen lässt sich daher eine eindeutige Unterscheidung treffen. Ausserdem sind die unfertigen Aussenringe ausschließlich zur Weiterverarbeitung bestimmt, während die fertigen Aussenringe in Kegelrollenlager eingebaut werden. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß die unfertigen Aussenringe nicht als eine Ware angesehen werden können, die der fraglichen Ware in jeder Hinsicht gleich ist, und daher gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung (EWG) Nr. 2423/88 aus dem Verfahren ausgeschlossen werden sollten. (7) Die von dem Verfahren betroffenen japanischen Ausführer behaupteten ferner, die fertigen Aussenringe und die vollständigen Kegelrollenlager seien keine getrennten Waren. In dieser Hinsicht berücksichtigte die Kommission erneut die Relation zwischen Aussenringen und Kegelrollenlagern und ob wesentliche weitere Bearbeitungen und zusätzliche Bauteile für die Aussenringe notwendig sind, um sie in Kegelrollenlager einzubauen. Da ein Kegelrollenlager gegenüber einem Aussenring eine erhebliche Wertsteigerung aufweist (auf letzteren entfallen nur etwa 33 % des Wertes des fertigen Kegelrollenlagers) und ausser dem Aussenring mehrere andere Bauteile umfasst, ist die Kommission der Auffassung, daß Aussenringe und Kegelrollenlager für die Zwecke dieses Verfahrens zwei verschiedene Waren sind. Ausserdem können Aussenringe sowohl im Ausfuhrland als auch in der Gemeinschaft getrennt von den Kegelrollenlagern in Rechnung gestellt und verkauft werden. (8) Für die Zwecke dieses Verfahrens werden die Waren folglich als "äussere Ringe von Kegelrollenlagern, weiter bearbeitet als nur gedreht" definiert. (9) Der Rat bestätigt die Feststellungen zu der vom Verfahren betroffenen Ware. D. Dumping 1. Normalwert (10) Nach der Veröffentlichung der den vorläufigen Zoll betreffenden Maßnahmen und nach der darauffolgenden Unterrichtung über die Dumpingberechnungen der Kommission wies ein japanischer Ausführer im Zusammenhang mit dem Normalwert nach, daß bestimmte Typen von Aussenringen effektiv in ausreichenden Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft worden waren, so daß sich der Normalwert auf die Verkaufspreise dieser Typen stützen musste (und nicht auf die Produktionskosten). Die Kommission änderte dementsprechend ihre Berechnungen. (11) Der Rat bestätigt die geänderten Feststellungen der Kommission zu dem Normalwert. 2. Ausfuhrpreis (12) In den Feststellungen über den vorläufigen Zoll in Randnummer 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 nahm die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise einen Abzug von 6 % für die Gewinnspanne der verbundenen Einführer in der Gemeinschaft vor. Die japanischen Ausführer bestritten diese Zahl. Da diese Gewinnspanne auf der üblichen Importspanne der Branche basierte, wurde die Auffassung vertreten, daß keine andere Gewinnspanne angemessener sein könnte. Der Rat bestätigt die Feststellungen der Kommission. (13) Nach der Unterrichtung über die Dumpingberechnungen der Kommission behaupteten beide japanischen Ausführer, bei der vorläufigen Ermittlung ihrer Verkaufspreise an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft seien bei den Berichtigungen geringfügige Fehler unterlaufen. Die Kommission akzeptierte diese Argumente und nahm entsprechende Änderungen vor, die jedoch nur im Falle eines japanischen Ausführers die endgültige Dumpingspanne beeinflussten. (14) Zu den Ausfuhrpreisen wurden keine weiteren Bemerkungen vorgebracht. Der Rat bestätigt daher die geänderten Feststellungen der Kommission. 3. Vergleich (15) Zu dem Vergleich der Ausfuhrpreise mit dem Normalwert wurden von den interessierten Parteien keine Argumente vorgebracht, und der Rat bestätigt daher die Feststellungen der Kommission unter den Randnummern 20 bis 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92. 4. Dumpingspannen (16) Auf der Grundlage der geänderten Berechnung des Normalwerts und der Ausfuhrpreise ergeben sich für die beiden betroffenen Unternehmen folgende endgültige Dumpingspannen: - Koyo Seiko Co. Ltd: 11,3 %, - NTN Corporation: 6,0 %, Der Rat bestätigt diese Feststellungen. (17) Der Rat bestätigt ferner, daß für diejenigen Hersteller, die weder den Fragebogen der Kommission beantworteten, noch sich in anderer Weise meldeten, die Dumpingspanne gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anhand der verfügbaren Fakten zu ermitteln ist. Da auf die an der Untersuchung mitarbeitenden Unternehmen nahezu alle Ausfuhren von Aussenringen in die Gemeinschaft entfallen, wird es als angemessen angesehen, für diese anderen Unternehmen die festgestellte höchste Dumpingspanne von 11,3 % zu wählen. E. Schädigung 1. Allgemeines (18) Die Kommission stützte ihre Schadensermittlung in der vorläufigen Sachaufklärung auf Zahlenangaben für Gemeinschaftshersteller in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Dazu beantragte ein japanischer Ausführer, ausser diesen drei Mitgliedstaaten sollte auch die Produktion von Aussenringen in Italien und Spanien berücksichtigt werden. (19) Die Kommission stellte dazu fest, daß auf die Hersteller in Frankreich, Deutschland und dem Vereinigten Königreich etwa 80 % der gesamten Produktion der Gemeinschaft von Aussenringen entfällt. Im Einklang mit ihrer üblichen Praxis sollte dieser Prozentsatz nach Auffassung der Kommission als repräsentativ für die gesamte Gemeinschaftsproduktion angesehen werden, so daß es sowohl angemessen als auch vernünftig ist, bei ihren Feststellungen von den Zahlenangaben für diese drei Mitgliedstaaten allein auszugehen. Da Spanien und Italien bei der betreffenden Ware nur einen geringen Anteil am Gemeinschaftsmarkt besitzen, dürften die geringfügigen Unterschiede in der Wirtschaftslage der Gemeinschaftshersteller in diesen Ländern, verglichen mit den drei vorgenannten Mitgliedstaaten, die allgemeine Wirtschaftssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft kaum wesentlich beeinflussen. (20) Der Rat bestätigt diese Auffassung. (21) Zu den Mengen und Preisen der gedumpten Einfuhren wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen keine neuen Zahlen oder Argumente vorgelegt. Der Rat bestätigt daher die Feststellungen der Kommission unter den Randnummern 31 bis 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 und vor allem die Feststellungen zu der Preisunterbietung. 2. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (22) Ein japanischer Ausführer behauptete, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft könne keinerlei Schaden erlitten haben, da die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller zwischen 1988 und dem Untersuchungszeitraum wertmässig angestiegen seien. Dazu ergab die Untersuchung, daß sich die Gemeinschaftshersteller effektiv von dem unteren Marktsegment zurückgezogen haben und ihre Tätigkeit auf die hochwertigen Marktnischen konzentrierten. Dies führte zu einem mengenmässigen Rückgang, aber zu einem wertmässigen Anstieg der Verkäufe. Nach Auffassung der Kommission ist es jedoch für die Gemeinschaftshersteller wichtig, daß sie in allen Marktsegmenten vertreten sind und die volle Produktpalette anbieten können. Nur auf diese Weise werden sie in der Lage sein, mit den gedumpten Einfuhren zu konkurrieren und langfristig am Markt zu bleiben. (23) Der Rat bestätigt daher die Auffassung der Kommission, daß der Verlust an Absatzvolumen ein eindeutiger Indikator für die schwierige wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist. (24) Zu den Gewinnen behauptete ein japanischer Ausführer, gewisse Kostenfaktoren der Gemeinschaftshersteller würden durch Rohstoffkäufe von verbundenen Unternehmen ausserhalb der Gemeinschaft beeinflusst, und diese Verkäufe könnten die Gewinn- und Verlustsituation der Gemeinschaftshersteller beeinträchtigt haben. Dazu stellte die Kommission fest, daß die Relation zwischen den Kosten dieser Käufe und den Gesamtkosten der Fertigprodukte im allgemeinen die gleiche war wie bei den japanischen Ausführern. Aus diesem Grund wurden nach Auffassung der Kommission die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen nicht künstlich beeinflusst. Selbst wenn die Preise dieser Käufe die finanzielle Situation der Gemeinschaftshersteller in gewisser Weise beeinflusst haben konnten, können diese Auswirkungen nicht so ins Gewicht fallen, daß die Schädigung durch die gedumpten Einfuhren nicht mehr als bedeutend anzusehen ist. (25) Der Rat bestätigt daher die Feststellungen der Kommission zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und ist der Auffassung, daß dieser eine bedeutende Schädigung erfahren hat. F. Schadensursache (26) Unter den Randnummern 44 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 stellte die Kommission fest, daß zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen prüfte die Kommission erneut, ob andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus Japan für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verantwortlich sein konnten und vor allem, ob diese Schädigung durch eine zeitlich ungünstige Ausweitung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht worden war. Die Kommission stellte dazu fest, daß die Kapazität effektiv zwischen 1989 und 1990 wegen günstigerer Marktaussichten ausgeweitet worden war, daß ausserdem in der zweiten Hälfte von 1990 der Kugellagermarkt erheblich schrumpfte und die Gemeinschaftshersteller überschüssige Kapazitäten aufwiesen. (27) Obgleich diese Überkapazität die Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte, ändert dies nichts an der Tatsache, daß die Preise für Aussenringe durch die Preisunterbietung seitens der Tochtergesellschaften der japanischen Ausführer in der Gemeinschaft erheblich gedrückt wurden. Daher lässt sich zwar nicht ausschließen, daß die Kapazität nicht voll genutzt wurde und dies gewisse nachteilige Auswirkungen hatte, aber dies ändert nichts an der Tatsache, daß die gedumpten Einfuhren für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung waren. (28) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und der Zahlenangaben in der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Schädigung bedeutend ist und daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus Japan besteht. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission zu der Schädigung. G. Interesse der Gemeinschaft (29) Zu diesem Punkt wurden keine Bemerkungen vorgebracht. Der Rat bestätigt daher die Schlußfolgerungen der Kommission unter Randnummer 52 der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92. H. Endgültiger Zoll (30) Bei der Berechnung des endgültigen Zolls berücksichtigte die Kommission den schadensverursachenden Beitrag der gedumpten Einfuhren zu der nachteiligen Wirtschaftssituation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie auch zu den höheren Produktionskosten infolge der Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Nach weiterer Prüfung im Anschluß an die Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde die Auffassung vertreten, daß im vorliegenden Fall die Beseitigung der Preisunterbietung der japanischen Hersteller zur Beseitigung der durch das Dumping verursachten Schädigung ausreichen würde. (31) Ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes bleiben die geänderten Schadensschwellen höher als die geänderten Dumpingspannen, wie sie unter Randnummer 16 dieser Verordnung ermittelt wurden. Aufgrund dieses Sachverhalts sollte der Antidumpingzoll auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden. Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung. (32) Dementsprechend sollten folgende endgültige Antidumpingzölle eingeführt werden: - Koyo Seiko Co. Ltd: 11,3 %, - NTN Corporation: 6,0 %. (33) Was die weiter oben nicht aufgeführten Unternehmen anbetrifft, so sollten die Zölle auf der Grundlage der verfügbaren Fakten festgesetzt werden. Da die Einfuhren der beiden Unternehmen einen hohen Anteil der Einfuhren von Aussenringen mit Ursprung in Japan ausmachen, wenn nicht sogar sämtliche Einfuhren darstellen, hält die Kommission die Ergebnisse ihrer Untersuchung für die am besten geeignete Grundlage. Folglich beträgt der Zoll für alle anderen japanischen Hersteller 11,3 %. (34) Da die Gefahr besteht, daß die Zahlungsbedingungen zur Umgehung des Zolls geändert werden, hält der Rat es für angemessen zu fordern, daß der Preis frei Grenze der Gemeinschaft als Nettopreis gilt, wenn das Zahlungsziel 180 Tage nach dem Datum der Versandrechnung beträgt. I. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (35) Angesichts der schwierigen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll im Falle aller Unternehmen bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren der äusseren Ringe von Kegelrollenlagern, weiter bearbeitet als nur gedreht, des KN-Codes ex 8482 99 00 (Taric-Codes 8482 99 00*11 und 8482 99 00*91) mit Ursprung in Japan wird ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. (2) Der Zollsatz für die in Absatz 1 genannte Ware beträgt 11,3 % (Taric-Zusatzcode 8669); für die Waren, die von NTN Corporation hergestellt werden (Taric-Zusatzcode 8668), beträgt er jedoch 6,0 %. (3) Die Zollsätze werden auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erhoben. Der Frei-Grenze-Preis gilt als Nettopreis, wenn nach den tatsächlichen Zahlungsbedingungen das Zahlungsziel 180 Tage nach dem Datum auf der Versandrechnung der Waren beträgt. Dieser Preis wird für jeden Monat, um den das Zahlungsziel verlängert oder verkürzt wird, um 1 % erhöht bzw. verringert. (4) Auf den genannten Zoll finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 (1) Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1994/92 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die äusseren Ringe von Kegelrollenlagern, weiter bearbeitet als nur gedreht, werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt. (2) Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. (3) Die Sicherheitsleistungen für äussere Ringe von Kegelrollenlagern, die nur gedreht sind, werden ebenfalls freigegeben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zuBrüssel am 8. Januar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident U. ELLEMANN-JENSEN (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 199 vom 18. 7. 1992, S. 8. (3) ABl. Nr. L 326 vom 12. 11. 1992, S. 1.