Richtlinie 93/121/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/494/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0212
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0212
RICHTLINIE 93/121/EG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/494/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 Buchstabe A Nummer 1 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern (4) muß Gefluegelfleisch, das für Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten bestimmt ist, deren Status gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (5) festgelegt worden ist, aus Gefluegelherden stammen, die hinsichtlich der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit bestimmten Regeln unterliegen. Es ist notwendig, die Regeln für Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit festzulegen, die ab dem 1. Januar 1993 beim Handel mit frischem Gefluegelfleisch in den Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten gelten, deren Status nach Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie des Rates 90/539/EWG anerkannt wurde. Der Rat hat die Richtlinie 92/66/EWG (6) zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit und die Richtlinie 92/40/EWG (7) zur Bekämpfung der Gefluegelpest erlassen, wodurch eine Vereinfachung der Richtlinie 91/494/EWG ermöglicht wird. Es ist wünschenswert, eine Alternative zu der besonderen Kennzeichnung nach Artikel 5 der Richtlinie des Rates 91/494/EWG zuzulassen. Durch eine Änderung der Regeln für den Handel mit Drittländern ist sicherzustellen, daß sie denjenigen gleichwertig sind, die in den Mitgliedstaaten insbesondere auf Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest angewandt werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 91/494/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe A Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. sich seit dem Schlupf im Gebiet der Gemeinschaft befunden hat oder gemäß Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG aus Drittländern eingeführt worden ist. Ist das Gefluegelfleisch für Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten bestimmt, deren Status gemäß Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie anerkannt worden ist, so muß es von Gefluegel stammen, das während dreissig Tagen vor der Schlachtung nicht mit einem Lebendimpfstoff gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist. Diese Regel wird vom Rat überprüft, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt, bevor die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in Kraft treten, spätestens jedoch am 31. Dezember 1994;". 2. Artikel 3 Buchstabe A Nummer 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- der nicht in einem Gebiet liegt, das aufgrund des Ausbruchs einer Krankheit, für die das betreffende Gefluegel empfänglich ist, tierseuchenrechtlichen Beschränkungsmaßnahmen einschließlich Kontrollen von Gefluegelfleisch gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften unterliegt;". 3. In Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann im Fall des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit frisches Gefluegelfleisch gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 71/118/EWG mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anhang I Kapitel X Nummer 44 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 71/118/EWG versehen werden, sofern das Fleisch von Gefluegel stammt, a) das aus einem Betrieb kommt, der innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 92/66/EWG definierten Überwachungszone, jedoch ausserhalb der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 92/66/EWG definierten Schutzzone liegt und bei dem die epidemiologischen Nachforschungen keinerlei Kontakt zu einem infizierten Betrieb ergeben haben; b) das aus einer Herde kommt, in der fünf Tage vor dem Versand des Gefluegels an einer repräsentativen Stichprobe eine virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde; die Probenentnahme muß durch einen von der zuständigen Behörde benannten Tierarzt vorgenommen werden; c) das aus einem Betrieb kommt, in dem nach einer klinischen Untersuchung durch einen von den zuständigen Behörden benannten Tierarzt keinerlei Hinweise oder klinische Anzeichen gefunden wurden, die auf das Auftreten der Newcastle-Krankheit hindeuten könnten; diese Prüfung muß innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand des Gefluegels durchgeführt worden sein; d) das unbeschadet von Artikel 3 Buchstabe A Nummer 3 unmittelbar vom Ursprungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert wurde; die hierfür eingesetzten Beförderungsmittel müssen vom Amtstierarzt plombiert und vor und nach jeder Beförderung gereinigt und desinfiziert werden; e) das im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Schlachttier- bzw. Fleischuntersuchung auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht wurde. Mitgliedstaaten, die diese Bestimmungen in Anspruch nehmen, unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben. Die allgemeinen Kriterien für die Probenentnahme, deren Häufigkeit sowie die gemäß den Buchstaben a), b) und c) gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 17 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vor dem 1. Januar 1995 festgelegt. (4) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Januar 1998 einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Bestimmungen gesammelten Erfahrungen sowie gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt." 4. Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10 (1) Frisches Gefluegelfleisch muß aus Ländern stammen, a) in denen die Gefluegelpest und die Newcastle-Krankheit im ganzen Land gemäß den internationalen Normen anzeigepflichtig sind, b) die frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit sind oder die, wenn sie nicht frei von diesen Krankheiten sind, Bekämpfungsmaßnahmen treffen, die denen der Richtlinien 92/40/EWG bzw. 92/66/EWG zumindest gleichwertig sind. (2) Die zusätzlichen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in bezug auf Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem 1. Januar 1995 erlassen. Bei der Durchführung von Absatz 1 trifft die Kommission im Wege der Bescheinigungen die erforderlichen Maßnahmen, um die besondere Gesundheitssituation in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu erhalten. (3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 17 entscheiden, unter welchen Bedingungen die Vorschriften des Absatzes 1 lediglich auf einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands angewandt werden können." Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J.-M. DEHOUSSE (1) ABl. Nr. C 89 vom 31. 3. 1993, S. 8. (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 26. (3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 50. (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35. (5) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (6) ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1. (7) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1.