RICHTLINIE 93/118/EG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch
Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0015 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0188
RICHTLINIE 93/118/EG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Tierische Erzeugnisse sind in der Liste in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Die Vermarktung dieser Erzeugnisse stellt für einen beträchtlichen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar. Mit der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (4) wurden insbesondere die Veterinärkontrollen geregelt, die für einen Grossteil tierischer Erzeugnisse in den Versandmitgliedstaaten durchzuführen sind. Die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (5) regelt unter anderem die Kontrolle tierischer Erzeugnisse aus Drittländern. Die Richtlinie 85/73/EWG (6) enthält harmonisierte Finanzierungsvorschriften für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch bestimmter Tierarten. Sie sieht unter anderem vor, daß für diese Untersuchungen und Kontrollen eine Gebühr zu erheben ist. Diese Richtlinie ist zu ändern, um den neue Kontrollvorschriften Rechnung zu tragen. Dabei empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich der Grundregeln dieser Richtlinie, insbesondere in bezug auf die Gebührenerhebung, auszudehnen. Eine solche Maßnahme rechtfertigt sich aus dem Bestreben, ein reibungsloses Funktionieren der Kontrollregelung zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Es sollten nunmehr die erforderlichen Modalitäten zur Sicherstellung der Finanzierung der Kontrollen von Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG (7), 71/118/EWG (8) und 72/462/EWG (9) vorgesehen werden. Die Modalitäten für die übrigen Erzeugnisse tierischen Ursprungs werden später festgelegt; zu berücksichtigen sind dabei die besonderen Merkmale der zu kontrollierenden Erzeugnisse, die Art der vorzunehmenden Kontrollen und die Frage, welches Interesse hinsichtlich der Wettbewerbsregeln bei der Festsetzung einer Gemeinschaftsgebühr besteht. Die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen sollten eine einheitliche Form erhalten - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 85/73/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Richtlinie 85/73/EWG des Rates über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von tierischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs A der Richtlinie 89/662/EWG und im Sinne der Richtlinie 90/675/EWG". 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß - für die Kosten, die durch die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen bei Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG, 72/462/EWG und 71/118/EWG entstehen, einschließlich der Kosten der Kontrollen gemäß der Richtlinie 86/469/EWG sowie der für die Kontrollen gemäß der Richtlinie 93/118/EG (*) anfallenden Kosten eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird; - die Finanzierung folgender Kontrollen gesichert wird: - sonstige veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen, die für Erzeugnisse im Sinne der in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG aufgeführten Richtlinien vorgesehen sind; - in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehene Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ausgenommen Fleisch von Tieren gemäß dem ersten Gedankenstrich, einschließlich der Rückstandskontrollen. (2) Die Gebühren gemäß Absatz 1 werden in der Weise festgelegt, daß sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von - Löhnen und Gehältern einschließlich Sozialabgaben, - Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können, für die Durchführung der Kontrollen im Sinne des Absatzes 1 zu tragen hat. (3) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt. 3. Die Artikel 2, 2a und 3 werden durch folgende Artikel ersetzt: "Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Finanzierung der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien und nur zu diesem Zweck folgende Gebühren erhoben werden: - für Fleisch gemäß den Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG ab 1. Januar 1994 die Gemeinschaftsgebühren gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten; - ab einem bei der Annahme der Beschlüsse nach Artikel 6 festzulegenden Zeitpunkt eine Gemeinschaftsgebühr für die bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich durchgeführten Kontrollen. (2) Bis die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Beschlüsse ergehen, können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der einschlägigen Grundsätze für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren einzelstaatliche Gebühren erheben. (3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet. (4) Die Gemeinschaftsgebühren treten an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird. Jedoch ist es den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1995 gestattet, Gebühren für die Registrierung der Betriebe zu erheben, die gemäß der in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG aufgeführten Regelung zugelassen wurden. Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Gebühr für die Tierseuchenbekämpfung zu erheben, unberührt. (5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - erstmals zwei Jahre nach Einführung der neuen Regelung und sodann auf deren Anfrage - die Angaben über die Aufteilung und Verwendung dieser Gebühren; sie müssen hierbei in der Lage sein, die von ihnen angewandte Berechnungsmethode zu begründen. Artikel 3 (1) Im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 12 der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 10 der Richtlinie 71/118/EWG und Artikel 20 der Richtlinie 90/675/EWG kann die Kommission unangekündigte Kontrollbesuche machen, um zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich angewandt werden. (2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß in einem anderen Mitgliedstaat die Kontrollen in einer Weise durchgeführt werden, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gebühren nicht den tatsächlichen Kosten der Kontrollen entsprechen, so verfährt er gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/608/EWG, insbesondere gemäß der Artikel 10 und 11. Artikel 4 Die Gebühren gehen zu Lasten des Inhabers oder des Eigentümers des Betriebs, in dem die Arbeitsvorgänge gemäß den in Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG genannten Richtlinien durchgeführt werden, wobei der Betriebsinhaber oder -eigentümer die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche oder juristische Person abwälzen kann, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Die Gebühr für Einfuhren kann an den Einführer oder an den Zollagenten weitergegeben werden, der im Auftrag des Einführers handelt. Artikel 5 Bei der Umrechnung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ecu-Beträge in Landeswährung ist der Kurs zugrunde zu legen, der jedes Jahr am ersten Arbeitstag im September im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht wird. Dieser Kurs gilt ab dem 1. Januar des folgenden Jahres. Für das Jahr 1994 legen die Mitgliedstaaten jedoch den am 1. September 1992 gültigen Umrechnungskurs zugrunde und für das Jahr 1995 den Durchschnittswert der für die drei letzten Jahre gemäß Absatz 1 veröffentlichten Umrechnungskurse. Artikel 6 (1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit diese Richtlinie durch spezifische Anhänge ergänzen, um - soweit dies für die Durchführung der in den Richtlinien gemäß Anhang A der Richtlinie 89/662/EWG sowie in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen erforderlich ist - die pauschale Höhe der Gemeinschaftsgebühren festzusetzen und die Einzelheiten und Grundsätze der Durchführung dieser Richtlinie sowie die Ausnahmen festzulegen. (2) Der Anhang zu dieser Richtlinie kann nach dem Verfahren des Absatzes 1 geändert oder ergänzt werden. (3) Der Rat überprüft diese Richtlinie vor dem 1. Januar 1996 anhand eines mit etwaigen Vorschlägen versehenen Berichts der Kommission. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über - die gemäß Artikel 5 jährlich zugrunde gelegten Umrechnungskurse, - den oder die Orte der Gebührenerhebung im Sinne von Kapitel I Nummer 6 des Anhangs und fügen die erforderlichen Belege bei. Artikel 8 (1) Griechenland wird gestattet, von den Grundsätzen dieser Richtlinie abzuweichen, wenn aufgrund geographischer Gegebenheiten die Kosten der Gebührenerhebung in weit entfernt liegenden Regionen über den eingenommenen Gebühren liegen. Die griechischen Behörden teilen der Kommission mit, welchen Gebieten Ausnahmen zugestanden werden. Diese Informationen werden mit den erforderlichen Nachweisen versehen. (2) Für sonstige Regionen in extremer Randlage können andere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 89/662/EWG dieselben Ausnahmeregelungen zugestanden werden." 4. Die derzeitigen Artikel 4 und 5 werden zu Artikel 9 bzw. 10. 5. Der Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang angefügt. Artikel 2 Die Entscheidung 88/408/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1994 aufgehoben. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs und des Artikels 5 und spätestens am 31. Dezember 1994 hinsichtlich der anderen Bestimmungen nachzukommen. Portugal verfügt über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um den neuen Bestimmungen des Kapitels I des Anhangs nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich über die erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J.-M. DEHOUSSE (1) ABl. Nr. C 325 vom 14. 12. 1991, S. 21. (2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 326. (3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 17. (4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49). (5) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49). (6) ABl. Nr. L 32 vom 5. 2. 1985, S. 114. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 88/409/EWG (ABl. Nr. 194 vom 22. 7. 1988, S. 28). (7) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (8) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23. (9) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (*) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 15". ANHANG "ANHANG GEBÜHREN AUF FLEISCH IM SINNE DER RICHTLINIEN 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG KAPITEL I Fleisch im Sinne der Richtlinien 64/433/EWG und 71/118/EWG Die Gebühren nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach Artikel 1 Absatz 2 wie folgt festgesetzt: 1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der Anwendung der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten - folgende Pauschalbeträge: a) Rindfleisch: - ausgewachsene Rinder: 4,75 ECU/Tier, - Jungrinder: 2,5 ECU/Tier; b) Einhufer: 4,4 ECU/Tier; c) Schweine: 1,30 ECU/Tier; d) Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht i) von weniger als 12 kg: 0,175 ECU/Tier, ii) von 12 kg bis 18 kg: 0,35 ECU/Tier, iii) von mehr als 18 kg: 0,5 ECU/Tier. Bis zur Überprüfung der Untersuchungsbestimmungen für Lämmer, Ziegen und Ferkel mit weniger als 12 kg, längstens aber bis zum 31. Dezember 1995, können die Mitgliedstaaten für die Untersuchung dieser geschlachteten Tiere einen Betrag erheben, der den tatsächlichen Untersuchungskosten entspricht; e) bis zum 31. Dezember 1995 wird der Mindestbetrag für die in der Richtlinie 71/118/EWG vorgesehene Schlachttier- und Fleischuntersuchung i) entweder pauschal in folgender Höhe festgesetzt: - Masthähnchen und -hühnchen, anderes junges Mastgefluegel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg sowie Suppenhühner: 0,01 ECU/Tier, - anderes junges Mastgefluegel mit einem Schlachtgewicht von mehr als 2 kg: 0,02 ECU/Tier, - anderes ausgewachsenes Gefluegel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg: 0,04 ECU/Tier ii) oder - falls ein Mitgliedstaat beschließt, keine Unterscheidung nach den Gefluegelkategorien gemäß Ziffer i) vorzunehmen - auf 0,03 ECU/Tier festgesetzt; - einen Gebührenanteil a) für Verwaltungsgebühren, der nicht unter 0,725 ECU/t liegen darf; b) für die Rückstandsuntersuchung, der nicht weniger als 1,35 ECU/t betragen darf. 2. Die Kontrollen und Untersuchungen im Zusammenhang mit der in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B der Richtlinie 64/433/EWG und in Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe b) der Richtlinie 71/118/EWG genannten Zerlegung werden wie folgt finanziert: a) pauschal durch einen pauschalen Aufschlag von 3 ECU/t für Fleisch, das in einem Zerlegungsbetrieb angeliefert wird. Dieser Betrag kommt zu den unter Nummer 1 genannten Beträgen hinzu; b) oder durch Berechnung der tatsächlichen Kosten der Untersuchung auf Stundenbasis, wobei jede angefangene Stunde als geleistet gilt. Findet die Zerlegung in dem Betrieb statt, in dem das Fleisch gewonnen wird, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Betrag um bis zu 55 % verringert. 3. Die Mitgliedstaaten erheben einen Betrag, der den tatsächlichen Kosten der Untersuchungen und Kontrollen bei eingelagertem Fleisch im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt D der Richtlinie 64/433/EWG und des Artikels 3 Absatz 1 Abschnitt C der Richtlinie 71/118/EWG entspricht. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Nummer können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 64/433/EWG oder des Artikels 21 der Richtlinie 71/118/EWG festgelegt werden, insbesondere um den Fall von Interventionsfleisch und mehrmals kurzzeitig zwischengelagertem Fleisch zu regeln. 4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben. Als Voraussetzungen hierfür können - ausser der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung - gelten: - erhöhter Untersuchungsaufwand durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Grösse, Gewicht und Gesundheitszustand; - erhöhte Warte- und sonstige Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal infolge unzureichender betrieblicher Vorausplanung der Schlachttieranlieferungen oder wegen technischer Unzulänglichkeiten und Ausfälle, z. B. in älteren Betrieben; - häufige Verzögerungen bei der Durchführung der Schlachtungen, z. B. infolge nicht ausreichenden Schlachtpersonals und dadurch verminderter Auslastung des Untersuchungspersonals; - Mehraufwand durch besondere Wegezeiten; - zeitlicher Mehraufwand durch häufig wechselnde, vom Untersuchungspersonal nicht beeinflußbare Schlachtzeiten; - häufige Unterbrechungen des Schlachtablaufs durch erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen; - Untersuchung der Tiere, die auf Verlangen des Eigentümers ausserhalb der normalen Schlachtzeiten geschlachtet werden. Die Höhe der Aufschläge auf die pauschale Leitgebühr ist abhängig von der Höhe der zu deckenden Kosten; b) oder eine spezifische Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. 5. Mitgliedstaaten, in denen die Lohn- und Gehaltskosten, die Betriebsstruktur und die Relation zwischen Tierärzten und Untersuchungspersonal vom Gemeinschaftsdurchschnitt, der zur Berechnung der in Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) festgesetzten Pauschalbeträge herangezogen wird, abweichen, können davon bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten nach unten abweichen, und zwar a) generell, wenn Lebenshaltungskosten und Lohnkosten besonders starke Unterschiede aufweisen; b) für einen bestimmten Bereich, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: - Tägliche Mindestschlachtzahlen müssen eine Vorausplanung des erforderlichen Untersuchungspersonals ermöglichen; - die Zahl der geschlachteten Tiere muß so konstant sein, daß durch Vorausplanung der Schlachttieranlieferung das Untersuchungspersonal rationell eingesetzt werden kann; - straffe Betriebsorganisation und Planung sowie zuegige Durchführung der Schlachtungen mit optimaler Auslastung des Untersuchungspersonals; - keine Warte- und sonstigen Ausfallzeiten für das Untersuchungspersonal; - optimale Einheitlichkeit der Schlachttiere hinsichtlich Alter, Grösse, Gewicht und Gesundheitszustand. Auf keinen Fall darf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung dazu führen, daß die in Absatz 1 genannten Beträge um mehr als 55 % gesenkt werden. 6. Die Gebühren gemäß den Nummern 1 bis 4 werden je nach Fall im Schlachthof, Zerlegungsbetrieb oder Kühlhaus erhoben. Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten im Fall von Betrieben, die in einer Betriebsstätte mehrere Vorgänge abwickeln, sowie Betrieben, die in mehreren Betriebsstätten mehrere Vorgänge abwickeln, an einem Ort eine einmalige, die verschiedenen Beträge umfassende Gesamtgebühr erheben. Wenn allerdings die im Schlachthof erhobene Gebühr sämtliche Untersuchungskosten im Sinne von Unterabsatz 1 deckt, erhebt der Mitgliedstaat weder im Zerlegungsbetrieb noch im Kühlhaus eine Gebühr. KAPITEL II Fleisch im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG 1. Die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannte Gebühr wird gemäß Artikel 1 Absatz 2 pauschal auf einen Mindestbetrag von 5 ECU je Tonne bzw. auf mindestens 30 ECU je Partie festgesetzt, wobei dieser Mindestbetrag nicht erhoben wird, wenn es sich um kleine Partien, die im Rahmen des Handels zwischen Grenzgebieten eingeführt werden, handelt. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Betrag bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nach oben abweichen. 2. Ferner können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 1994 bei Fleisch aus Drittländern, das von ihnen am Stichtag 1. Juli 1993 Kontrollen in verringerter Häufigkeit unterzogen wurde, weiterhin einen ermässigten Betrag erheben. Diese Ermässigung darf gegenüber dem unter Nummer 1 genannten pauschalen Mindestbetrag höchstens 55 % betragen. 3. Bei den Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG werden die unter Nummer 1 bezeichneten Beträge nach dem gleichen Verfahren und unter Berücksichtigung der beschlossenen Verringerung der Kontrollhäufigkeit abgewandelt. Die Kommission berücksichtigt bei diesen Entscheidungen insbesondere die von den Drittländern in bezug auf die Einhaltung des Grundsatzes der Regionalisierung und der übrigen Gemeinschaftsgrundsätze gegebenen Garantien. 4. Die Mitgliedstaaten wenden ab 1. Juli 1994, wenn keine Entscheidung nach Nummer 3 ergangen ist, einen Betrag an, der im Verhältnis zu der in einem einschlägigen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland vereinbarten Verringerung der Kontrollhäufigkeit gekürzt ist, oder - falls es ein solches Abkommen nicht gibt - die in Nummer 1 genannten Beträge. 5. Die unter Nummer 1 genannte Gebühr geht zu Lasten des Einführers und wird an der Zollübergangsstelle erhoben, der die Grenzkontrolle untersteht. 6. Die Mitgliedstaaten können einen Teil der nach diesem Kapitel eingenommenen Gebühren für einen Solidaritätsfonds vorsehen, mit dem die Veterinärdienste verstärkt und in die Lage versetzt werden sollen, beim Auftreten exotischer Krankheiten wirksamer tätig zu werden."