31993L0112

Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG

Amtsblatt Nr. L 314 vom 16/12/1993 S. 0038 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0080


RICHTLINIE 93/112/EG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/18/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 10

Absatz 2 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates sieht vor, daß die Kommission Einzelheiten für die Durchführung eines Informationssystems vom Typ Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Zubereitungen festlegt; in der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission (3) werden deshalb solche Einzelheiten festgelegt.

Die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/21/EWG der Kommission (5), insbesondere Artikel 27 hiervon, sieht vor, daß die Kommission allgemeine Regeln für die Erstellung, die Verteilung, den Inhalt und die Darstellung von Sicherheitsdatenblättern für gefährliche Stoffe aufstellt.

Es ist angebracht, daß die zu ergreifenden Maßnahmen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Zubereitungen die gleichen sind. Dieses Ziel ist durch die Richtlinie 91/155/EWG vorgesehen. Deshalb ist eine Änderung der Richtlinie 91/155/EWG in diesem Sinne notwendig.

Aus Gründen des Umweltschutzes sind einige Änderungen im Anhang notwendig.

Infolge der Änderungen der Richtlinie 91/155/EWG muß Artikel 4 hieraus gestrichen werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/155/EWG wird hiermit wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird gestrichen.

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 1995 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Diese Rechtsvorschriften treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Allerdings können Informationssysteme vom Typ Sicherheitsdatenblatt, die in einigen Mitgliedstaaten noch verwendet werden, bis zum 1. Juli 1995 angewendet werden.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 10. Dezember 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.

(2) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 46.

(3) ABl. Nr. L 76 vom 22. 3. 1991, S. 35.

(4) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20.

ANHANG

LEITFADEN ZUR ERSTELLUNG DES SICHERHEITSDATENBLATTES Die folgenden Erläuterungen sollen als Anleitung dienen. Es soll sichergestellt werden, daß die zwingenden Angaben zu jedem in Artikel 3 aufgeführten Punkt es dem berufsmässigen Benutzer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen.

Die Angaben sind kurz und klar abzufassen.

Angesichts der Vielfalt der Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen können in einigen Fällen zusätzliche Informationen erforderlich sein. Sind in anderen Fällen Informationen über bestimmte Eigenschaften erwiesenermassen ohne Bedeutung oder aus technischen Gründen nicht zu ermitteln, so kann auf ihre Nennung unter Angabe von Gründen verzichtet werden.

Die Reihenfolge der in Artikel 3 aufgeführten Punkte ist nicht zwingend, sie wird jedoch empfohlen.

Die Änderungen, die bei der Überarbeitung eines Sicherheitsdatenblatts vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen.

1. Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung

1.1. Bezeichnung des Stoffs oder der Zubereitung

Die verwendete Bezeichnung muß mit derjenigen auf dem Etikett der Verpackung übereinstimmen und Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.

Gibt es andere Bezeichnungen, so können diese auch aufgeführt werden.

1.2. Firmenbezeichnung

- Bezeichnung desjenigen, der in der Gemeinschaft niedergelassen und für das Inverkehrbringen des Stoffes oder der Zubereitung verantwortlich ist, sei es Hersteller, Einführer oder Händler;

- vollständige Anschrift und Telefonnummer dieser verantwortlichen Person.

1.3. Zur Vervollständigung dieser Angaben ist die Notrufnummer der Gesellschaft und/oder einer öffentlichen Beratungsstelle gemäß Artikel 12 der Richtlinie 88/379/EWG anzugeben.

2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen

Anhand der Angaben sollte der Abnehmer ohne Schwierigkeiten die Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung erkennen können.

Bei einer Zubereitung gilt:

a) Es ist nicht unbedingt die vollständige Zusammensetzung (Art der Bestandteile und ihre jeweilige Konzentration) anzugeben.

b) Folgende Bestandteile müssen jedoch mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen angegeben werden, sobald ihr Gehalt in der Zubereitung die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a) der Richtlinie 88/379/EWG festgelegten Grenzen erreicht oder übersteigt (falls nicht niedrigere Grenzen anzuwenden sind):

- gesundheitsgefährdende Stoffe im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG und

- zumindest Stoffe, für die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Grenzwerte gelten, die jedoch nicht unter die obengenannte Richtlinie fallen.

c) Für die obengenannten Stoffe ist die jeweilige Einstufung (entsprechend Artikel 6 oder Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG) in Form der für die Gesundheitsgefahren zutreffenden Symbole und R-Sätze anzugeben.

d) Ist die Identität von Stoffen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 88/379/EWG vertraulich zu behandeln, so sind zur Gewährleistung einer sicheren Handhabung ihre chemischen Eigenschaften zu beschreiben. Es ist diejenige Stoffbezeichnung anzugeben, die bei der Anwendung des vorgenannten Verfahrens festgelegt wurde.

3. Mögliche Gefahren

Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Stoff oder der Zubereitung insbesondere für Mensch und Umwelt ausgehen, sind kurz und klar zu beschreiben.

Die wichtigsten schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie die Symptome, die bei der Verwendung und einem absehbaren Mißbrauch auftreten können, sind zu beschreiben.

Die Angaben sollen von den Angaben auf dem Etikett ausgehen, müssen diese jedoch nicht wiederholen.

4. Erste-Hilfe-Maßnahmen

Anzugeben sind die erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Insbesondere ist anzugeben, ob eine sofortige ärztliche Untersuchung notwendig ist.

Die Anweisungen für die Erste Hilfe müssen für das Opfer, Umstehende und Erste-Hilfe-Leistende kurz, klar und verständlich formuliert sein. Symptome und Auswirkungen sind kurz zu beschreiben. Aus den Angaben muß hervorgehen, welche Sofortmaßnahmen bei Unfällen zu ergreifen sind und ob mit möglichen verzögerten Wirkungen der Exposition gerechnet werden muß.

Die Informationen sind nach den verschiedenen Expositionswegen, d. h. Einatmen, Haut- und Augenkontakt und Verschlucken, zu unterteilen.

Es ist anzugeben, ob eine ärztliche Betreuung erforderlich oder angeraten ist.

Bei einigen Stoffen und Zubereitungen kann es von Bedeutung sein, darauf hinzuweisen, daß, um eine gezielte und sofortige Behandlung zu gewährleisten, am Arbeitsplatz besondere Mittel verfügbar sein müssen.

5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Anzugeben sind die Anforderungen an die Bekämpfung eines Brandes, der von einem Stoff oder einer Zubereitung ausgeht oder diese betreffen könnte, insbesondere:

- geeignete Löschmittel,

- aus Sicherheitsgründen ungeeignete Löschmittel,

- besondere Gefährdungen durch den Stoff oder die Zubereitung selbst, seine Verbrennungsprodukte oder entstehende Gase,

- besondere Schutzausrüstung für die Brandbekämpfung.

6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

Je nach Stoff oder Zubereitung können folgende Informationen erforderlich sein:

- Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen:

z. B. Entfernen von Zuendquellen, Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung/eines ausreichenden Atemschutzes, Vermeidung von Staubentwicklung, Verhindern von Haut- und Augenkontakt.

- Umweltschutzmaßnahmen:

z. B. Verhütung des Eindringens in die Kanalisation, in Oberflächen- und Grundwasser sowie in den Boden, eventuelle Alarmierung der Nachbarschaft.

- Verfahren zur Reinigung:

z. B. Einsatz absorbierender Stoffe (z. B. Sand, Kieselgur, saure Bindemittel, Universalbindemittel, Sägemehl . . .), Niederschlagen von Gas und Rauch mit Wasser, Verdünnung.

Ausserdem ist möglicherweise auf Mittel, die keinesfalls verwendet werden dürfen, oder auf geeignete Neutralisierungsmittel hinzuweisen, z. B. "keinesfalls verwenden" . . ., "neutralisieren mit".

N.B.: Gegebenenfalls ist auf die Punkte 8 und 13 zu verweisen.

7. Handhabung und Lagerung

7.1. Handhabung

Anzugeben sind Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang einschließlich Empfehlungen für technische Maßnahmen, wie zum Beispiel örtliche Absaugung und Lüftungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Verhinderung von Aerosol- und Staubbildung, Brandschutzmaßnahmen sowie weitere spezifische Anforderungen oder Handhabungsregeln im Zusammenhang mit dem Stoff oder der Zubereitung (z. B. geeignete oder nicht zulässige Arbeitsverfahren oder Geräte). Die Art der Maßnahme sollte nach Möglichkeit kurz beschrieben werden.

7.2. Lagerung

Anzugeben sind die Bedingungen für eine sichere Lagerung, wie z. B. spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter (einschließlich Rückhaltewände und Belüftung), unverträgliche Materialien, Lagerbedingungen (Temperatur- und Feuchtigkeitsgrenze/-bereich, Licht, Inertgas usw.), besondere Anforderungen an elektrische Anlagen und Geräte sowie Maßnahmen gegen statische Aufladung.

Anzugeben sind, falls erforderlich, Mengenbegrenzungen in Abhängigkeit von den Lagerbedingungen. Insbesondere sind spezielle Informationen anzugeben, wie die Art des Materials, das für die Verpackung/die Behältnisse des Stoffes oder der Zubereitung verwendet wird.

8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen

Maßnahmen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition umfassen alle Vorkehrungen, die während der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung zu ergreifen sind, um die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.

Technische Maßnahmen haben Vorrang vor dem Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen. Deshalb sind Angaben über die Gestaltung der technischen Anlagen zu machen, z. B. geschlossene Anlagen. Diese Angaben sollen die in Punkt 7.1 empfohlenen Maßnahmen ergänzen.

Anzugeben sind spezifische zu überwachende Parameter, z. B. Grenzwerte in der Luft oder in biologischem Material sowie Meßverfahren und die entsprechende Methode.

Ist eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich, so ist die Art der Ausrüstung anzugeben, die einen angemessenen Schutz gewährleistet:

- Atemschutz:

Bei gefährlichen Gasen, Dämpfen oder Staub ist auf die geeignete Schutzausrüstung, wie beispielsweise umluftunabhängige Atemschutzgeräte, geeignete Masken und Filter hinzuweisen.

- Handschutz:

Anzugeben ist die Art der bei der Handhabung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlichen Schutzhandschuhe. Falls erforderlich, sind zusätzliche Hand- und Hautschutzmaßnahmen anzugeben.

- Augenschutz:

Anzugeben ist die Art des erforderlichen Augenschutzes, wie zum Beispiel Sicherheitsglas, Schutzbrillen, Gesichtsschild.

- Körperschutz:

Anzugeben sind für den Schutz anderer Hautpartien als der Hände die erforderliche Art und Qualität der Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Vollschutz-Schutzanzug, Schürze, Stiefel. Falls erforderlich, sind besondere Hygienemaßnahmen anzugeben.

Gegebenenfalls ist auf die einschlägigen CEN-Normen zu verweisen.

9. Physikalisch-chemische Eigenschaften

Dieser Teil umfasst gegebenenfalls die nachfolgenden Angaben zu dem Stoff oder der Zubereitung.

"" ID="1">Aussehen:> ID="2">Aggregatzustand (fest, fluessig, gasförmig) und Farbe des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand."> ID="1">Geruch:> ID="2">Ist ein Geruch wahrnehmbar, so ist dieser kurz zu beschreiben."> ID="1">pH-Wert:> ID="2">pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wäßriger Lösung. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben."> ID="1">Siedepunkt/Siedebereich: Schmelzpunkt/Schmelzbereich: Flammpunkt: Entzuendlichkeit (fest, gasförmig): Selbstentzuendlichkeit: Explosionsgefahr: Brandfördernde Eigenschaften: Dampfdruck: Relative Dichte: Löslichkeit: - Wasserlöslichkeit - Fettlöslichkeit (Lösungsmittel und Öl angeben) Verteilungsköffizient: n-Oktanol/Wasser> ID="2">entsprechend der Richtlinie 67/548/EWG"> ID="1">Sonstige Angaben:> ID="2">Anzugeben sind sicherheitsrelevante Parameter wie Dampfdichte, Mischbarkeit, Verdampfungsgeschwindigkeit, Leitfähigkeit, Viskosität usw.">

Die vorgenannten Eigenschaften werden nach den Bestimmungen in Teil A des Anhangs V der Richtlinie 67/548/EWG oder nach jeder anderen vergleichbaren Methode bestimmt. 10. Stabilität und Reaktivität Anzugeben sind die Stabilität des Stoffes oder der Zubereitung sowie eventuelle gefährliche Reaktionen unter bestimmten Bedingungen. Zu vermeidende Bedingungen: Anzugeben sind Bedingungen wie Temperatur, Druck, Licht, Erschütterung usw., die zu einer gefährlichen Reaktion führen können. Wenn möglich, ist die Reaktion kurz zu beschreiben. Zu vermeidende Stoffe: Anzugeben sind Stoffe wie Wasser, Luft, Säuren, Basen, Oxidationsmittel oder jeder andere Stoff, der zu einer gefährlichen Reaktion führen kann. Wenn möglich, sind die Reaktionen kurz zu beschreiben. Gefährliche Zersetzungsprodukte: Anzugeben sind gefährliche Stoffe, die bei der Zersetzung eines Stoffes in kritischen Mengen entstehen können. N.B.: Insbesondere sind anzugeben: - die Notwendigkeit von Stabilisatoren und ihr Vorhandensein, - die Möglichkeit einer gefährlichen exothermen Reaktion, - Auswirkungen einer Änderung des Aggregatzustands des Stoffes oder der Zubereitung auf die Sicherheit, - gegebenenfalls gefährliche Zersetzungsprodukte bei Kontakt mit Wasser, - mögliche Zersetzung zu instabilen Produkten. 11. Angaben zur Toxikologie Dieser Abschnitt umfasst die kurze, aber vollständige und verständliche Beschreibung der verschiedenen toxikologischen Auswirkungen (auf die Gesundheit), die sich beim Kontakt mit dem Stoff oder der Zubereitung für den Verwender ergeben können. Anzugeben sind schädliche Auswirkungen durch Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung, wobei von Erfahrungen aus der Praxis oder/und den Ergebnissen wissenschaftlicher Versuche auszugehen ist. Die Wirkungen sind entsprechend den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften nach Expositionswegen (Einatmen, Verschlucken, Haut- und Augenkontakt) getrennt zu beschreiben. Dabei sind die sofort oder verzögert auftretenden Wirkungen sowie die chronischen Wirkungen nach kurzer oder länger anhaltender Exposition zu berücksichtigen, z. B. Sensibilisierung, Karzinogenität, Mutagenität, Reproduktionstoxizität, einschließlich der Teratogenität und narkotische Wirkungen. Unter Berücksichtigung der Angaben in Punkt 2 "Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen" kann es erforderlich sein, auf besondere Wirkungen bestimmter Bestandteile einer Zubereitung hinzuweisen. 12. Angaben zur Ökologie Vorzulegen ist eine Bewertung der Auswirkungen, des Verhaltens und des Verbleibs in der Umwelt, in Abhängigkeit von der Beschaffenheit und den wahrscheinlichen Verwendungsarten des Stoffes oder der Zubereitung. Die gleichen Angaben sind bei gefährlichen Produkten zu machen, die sich aus dem Abbau von Stoffen oder Zubereitungen ergeben. Beispiele für umweltrelevante Angaben:

"" ID="1" ASSV="04">Mobilität:> ID="2">- nachgewiesene oder vorhersehbare Verbreitung in die einzelnen Umweltbereiche,"> ID="2">- Oberflächenspannung,"> ID="2">- Adsorption/Desorption,"> ID="2">- sonstige physikalisch-chemische Eigenschaften, siehe Punkt 9;"> ID="1" ASSV="03">Abbaubarkeit:> ID="2">- biotischer und abiotischer Abbau,"> ID="2">- ärober und anärober Abbau,"> ID="2">- Persistenz;"> ID="1" ASSV="02">Akkumulation:> ID="2">- Bioakkumulationspotential,"> ID="2">- Anreicherung über die Nahrungskette;"> ID="1" ASSV="03">Kurz- und Langzeitfolgen für:> ID="1" ASSV="03">Ökotoxizität:"> ID="2">- Wasserorganismen,"> ID="2">- Bodenorganismen,"> ID="2">- Pflanzen und Tiere;"> ID="1" ASSV="0">Sonstige negative Auswirkungen:> ID="2">- Ozonabbaupotential,"> ID="2">- photochemisches Ozonaufbaupotential,"> ID="2">- Erderwärmungspotential,"> ID="2">- Auswirkungen auf Abwasserreinigungsanlagen.">

Anmerkungen: Es ist dafür zu sorgen, daß auch in anderen Abschnitten des Sicherheitsdatenblatts umweltrelevante Angaben gemacht werden, insbesondere bei den Ratschlägen für die kontrollierte Freisetzung, den Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung und den Hinweisen zur Entsorgung unter den Punkten 6, 7, 13 und 15. Solange noch keine Kriterien für die Bewertung der Umweltverträglichkeit einer Zubereitung aufgestellt sind, sind Informationen zu den obengenannten Eigenschaften auch für Stoffe abzugeben, die in einer Zubereitung enthalten sind und als umweltgefährdend eingestuft sind. 13. Hinweise zur Entsorgung Stellt die Entsorgung eines Stoffes oder einer Zubereitung (Restmengen oder Abfälle aus der planmässigen Verwendung) eine Gefährdung dar, müssen die Rückstände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden. Anzugeben sind die geeigneten Entsorgungsverfahren für den Stoff und die Zubereitung und verunreinigtes Verpackungsmaterial (Verbrennung, stoffliche Wiederverwertung, Deponie usw.). Anmerkungen: Anzugeben sind Gemeinschaftsbestimmungen über die Abfallentsorgung. Sind solche Bestimmungen noch nicht erlassen, ist es zweckmässig, den Verwender darauf hinzuweisen, daß nationale oder regionale Bestimmungen gelten können. 14. Angaben zum Transport Anzugeben sind besondere Vorsichtsmaßnahmen, die der Verwender bezueglich des Transports oder Transportbehälters innerhalb und ausserhalb seines Betriebsgeländes zu kennen oder zu beachten hat. Informationen gemäß der UN-Empfehlung und sonstigen internationalen Übereinkommen über die Beförderung und die Verpackung gefährlicher Güter können als ergänzende Hinweise geliefert werden. 15. Vorschriften Die auf dem Etikett gemäß den Richtlinien für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen angegebenen Informationen sind aufzuführen. Gelten für Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt sind, gemeinschaftsweite besondere Bestimmungen zum Gesundheits- und Umweltschutz (z. B. Verwendungs- und Inverkehrbringungsbeschränkungen, Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz), dann sollten diese soweit wie möglich angegeben werden. Die Abnehmer sollten auf die nationalen Gesetze, die diese Bestimmungen umsetzen, aufmerksam gemacht werden. Ferner wird empfohlen, den Abnehmer auf dem Datenblatt auf weitere nationale Anforderungen zu verweisen, die von Bedeutung sein können. 16. Sonstige Angaben Hier können alle weiteren Informationen gegeben werden, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz von Bedeutung sein könnten, zum Beispiel: - Schulungshinweise, - empfohlene Verwendung und Beschränkungen, - weitere Informationen (schriftliche Quellen und/oder Kontaktstellen für technische Informationen), - Quellen der wichtigsten Daten, die zur Erstellung des Datenblatts verwendet wurden. Falls nicht anderweitig vermerkt, ist ferner das Ausstellungsdatum des Datenblatts anzugeben.