31993L0099

Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung

Amtsblatt Nr. L 290 vom 24/11/1993 S. 0014 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0080


RICHTLINIE 93/99/EWG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt erlassen werden. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

Der Handel mit Lebensmitteln nimmt einen sehr wichtigen Platz auf dem Binnenmarkt ein.

Die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (4) muß deshalb unbedingt in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden. Diese Richtlinie enthält allgemeine Vorschriften über die amtliche Lebensmittelüberwachung.

Zur Verbesserung der in der Gemeinschaft geltenden Überwachungsverfahren sind weitere Regeln notwendig.

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß das Personal der zuständigen Behörden seinen Aufgaben in technischer und administrativer Hinsicht gewachsen ist.

Um eine hohe Qualität der Prüfungsdaten zu gewährleisten, sollte für die von den Mitgliedstaaten mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung beauftragten Laboratorien ein Qualitätsnormensystem eingeführt werden, das den allgemein anerkannten und harmonisierten Normen entspricht. Ausserdem sollten diese Laboratorien so oft wie möglich validierte Analysemethoden anwenden.

Der Ausbau des Warenverkehrs mit Lebensmitteln zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfordert eine engere Zusammenarbeit zwischen den Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Allgemeine Vorschriften sind auch für die für den Fachbereich Lebensmittelüberwachung zuständigen Beamten der Kommission erforderlich, die mit den entsprechenden Beamten der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen.

Es sind Vorschriften zu erlassen, nach denen die einzelstaatlichen Behörden und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten, um eine korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften für Lebensmittel sicherzustellen, insbesondere durch vorbeugende Maßnahmen und die Ermittlung von Verstössen oder Verhaltensweisen, die auf Verstösse schließen lassen.

Angesichts der Art der aufgrund dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen sollten hier das Geschäftsgeheimnis bzw. die berufliche Schweigepflicht zur Anwendung kommen.

Es sollte ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission vorgesehen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 89/327/EWG.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie findet Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie 89/397/EWG Anwendung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter, insbesondere in Bereichen wie Chemie, Lebensmittelchemie, Veterinärmedizin, Medizin, Lebensmittelmikrobiologie, Lebensmittelhygiene, Lebensmitteltechnologie und -recht, in ausreichender Zahl besitzen oder heranziehen können, damit die Überwachungstätigkeiten nach Artikel 5 der Richtlinie 89/397/EWG angemessen durchgeführt werden können.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien die allgemeinen Kriterien für den Betrieb der Prüflaboratorien einhalten, die in der Europäischen Norm EN 45001, ergänzt durch Arbeitsanweisungen und die Überwachung ihrer Einhaltung mittels Stichproben durch das Qualitätssicherungspersonal gemäß den Grundsätzen der ÖCD für die Gute Laborpraxis Nrn. 2 und 7, festgelegt sind (Abschnitt II von Anhang 2 des Beschlusses des Rates der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 12. Mai 1981 über die gegenseitige Anerkennung von Daten bei der Beurteilung von Chemikalien).

(2) Bei der Bewertung der in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien haben die Mitgliedstaaten

a) die in der Europäischen Norm EN 45002 genannten Kriterien einzuhalten und

b) die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen zu verlangen, sofern dies angemessen erscheint.

Laboratorien, die den Bewertungskriterien entsprechen, gelten als Laboratorien, die die Kriterien nach Absatz 1 einhalten.

Laboratorien, die den Bewertungskriterien nicht entsprechen, dürfen nicht als Laboratorien gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG betrachtet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen Stellen, die für die Bewertung der in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien verantwortlich sind. Diese Stellen müssen den in der Europäischen Norm EN 45003 festgelegten allgemeinen Kriterien für die Stellen entsprechen, die Laboratorien zulassen.

(4) Die Zulassung und Bewertung von Prüflaboratorien nach diesem Artikel kann auf Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen beruhen. Erscheint eine abweichende Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Normen zweckdienlich, so bedarf es der Annahme nach dem Verfahren des Artikels 8.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Validierung der im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung angewandten Analyseverfahren der in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien soweit wie möglich den Nummern 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 23. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (5) entspricht.

Artikel 5

(1) Die Kommission bestellt und benennt Beamte für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden derMitgliedstaaten bei der Überwachung und Bewertung der Gleichwertigkeit und der Wirksamkeit der von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten betriebenen amtlichen Lebensmittelüberwachungssysteme. Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten regelmässig Bericht über die Arbeit ihrer hierfür eingesetzten Beamten.

Die Kommission sorgt dafür, daß diese Beamten über die entsprechende Befähigung sowie über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für diese Aufgabe verfügen; Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 8 festgelegt werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten mit den hierfür benannten Beamten der Kommission zusammen und gewähren diesen Beamten bei der Durchführung ihrer Aufgabe jeden möglichen Beistand.

(2) Aufgrund der Verpflichtungen nach Absatz 1 gestatten es die Mitgliedstaaten, daß die benannten Beamten der Kommission die Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten begleiten, wenn diese die Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 89/397/EWG durchführen. Die Verantwortung für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen verbleibt in jedem Fall bei den Beamten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Kommission benachrichtigt die Mitgliedstaaten mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Durchführung der betreffenden Maßnahmen. Nach Durchführung der einzelnen Maßnahmen nach diesem Absatz übermittelt die Kommission einen Bericht über die Arbeit ihrer hierfür eingesetzten Beamten an die Mitgliedstaaten.

Im Hinblick auf die Maßnahmen nach diesem Absatz legen die hierfür benannten Beamten der Kommission eine schriftliche Ermächtigung vor, in der ihre Personalien und ihr Dienstverhältnis genannt sind.

Die hierfür benannten Beamten der Kommission verhalten sich bei ihrer Arbeit gemäß den Regeln und Verfahren, die für Beamte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten.

(3) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Durchführung dieses Artikels.

Artikel 6

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gewähren einander bei allen Überwachungsverfahren im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften und Qualitätsnormen für Lebensmittel und allen Verfahren wegen Übertretungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften gegenseitig Amtshilfe.

(2) Zur Erleichterung der Amtshilfe benennt jeder Mitgliedstaat eine einzige Kontaktstelle. Die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Stelle hat gegebenenfalls mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten Verbindung aufzunehmen. Aufgabe der Stellen ist es, die Weitergabe von Informationen zu unterstützen und zu koordinieren sowie insbesondere die Amtshilfeersuchen entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

(3) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben über die von ihnen benannte Kontaktstelle. Das Verzeichnis der benannten Kontaktstellen sowie alle zweckdienlichen Angaben zu diesen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Nach Erhalt eines begründeten Ersuchens ist die Stelle dafür verantwortlich, daß der um die Informationen nachsuchenden Stelle alle erforderlichen Informationen - ausser denjenigen, die nicht weitergegeben werden können, weil sie Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind - zur Verfügung gestellt werden, die dieser Stelle die Einhaltung der innerhalb ihrer Gerichtsbarkeit geltenden Rechtsvorschriften und Qualitätsnormen für Lebensmittel ermöglichen.

(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen und Dokumente sind ohne unbillige Verzögerung durch die Kontaktstelle oder gegebenenfalls direkt zu übermitteln. Ist es nicht möglich, die Originaldokumente zu versenden, so können Abschriften der Dokumente übermittelt werden.

(6) Stellt sich bei dem Informationsaustausch heraus, daß eine Zuwiderhandlung gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften entweder des die Informationen empfangenden Mitgliedstaats oder des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats vorliegen könnte, so erstattet die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die mutmaßliche Zuwiderhandlung stattgefunden hat, der zuständigen Behörde in dem anderen Mitgliedstaat rechtzeitig Bericht darüber,

- welche Maßnahmen möglicherweise getroffen wurden, um der mutmaßlichen Zuwiderhandlung nachzugehen, und

- welche Maßnahmen ergriffen wurden, einschließlich Maßnahmen, mit denen eine Wiederholung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung verhindert werden soll.

Ein Exemplar des entsprechenden Berichtes kann auf Veranlassung des übermittelnden oder des die Informationen empfangenden Mitgliedstaats auch der Kommission zugeleitet werden.

(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Entscheidung 89/45/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern (6) und der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (7).

Artikel 7

(1) Die aufgrund des Artikels 6 in irgendeiner Form übermittelten Informationen unterliegen der beruflichen Schweigepflicht. In Strafverfahren ist die Verwendung dieser Informationen nur mit vorheriger Zustimmung des sie übermittelnden Mitgliedstaats sowie - für diejenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind - im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften und Abkommen über Amtshilfe in Strafsachen zulässig.

(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor, daß Personen freien Zugang zu den Informationen haben, die den zuständigen Behörden vorliegen, so ist dies zum Zeitpunkt des Ersuchens an einen anderen Mitgliedstaat oder, falls kein Ersuchen ergeht, bei dem Informationsaustausch offenzulegen. Teilt der die Informationen übermittelnde Mitgliedstaat mit, daß die Informationen unter die berufliche Schweigepflicht oder unter das Geschäftsgeheimnis fallende Angelegenheiten umfassen, so hat der die Informationen empfangende Mitgliedstaat sicherzustellen, daß die Informationen nicht über den in Absatz 1 vorgesehenen Rahmen hinaus verbreitet werden. Ist es dem die Informationen empfangenden Mitgliedstaat nicht möglich, die Bekanntgabe der Informationen auf diese Weise zu beschränken, so läuft es den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht zuwider, wenn der Mitgliedstaat, bei dem die Informationen angefordert wurden, die Weitergabe der betreffenden Informationen versagt.

(3) Eine Ablehnung der Informationsweitergabe gemäß diesem Artikel ist zu begründen.

Artikel 8

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem durch den Beschluß 69/414/EWG (8) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß (im folgenden "Ausschuß" genannt) unterstützt.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses befasst diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

- um dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 3 vor dem 1. Mai 1995 nachzukommen,

- um Artikel 3 vor dem 1. November 1998 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 51 vom 26. 2. 1992, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992 und

Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 50.

(6) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1989, S. 51. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 90/352/EWG (ABl. Nr. L 173 vom 6. 7. 1990, S. 49).

(7) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.