31993L0056

Richtlinie 93/56/EWG der Kommission vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 206 vom 18/08/1993 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0192
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0192


RICHTLINIE 93/56/EWG DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/26/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 82/471/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhang der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ständig angepasst wird.

Die Erprobung der nichteiweißhaltigen Stickstoffverbindung "Ammoniumsulfat", des Hydroxy-Analogs von Methionin sowie seines Calciumsalzes hat vorteilhafte Wirkungen bei Wiederkäuern nachgewiesen. Es ist daher angezeigt, die Zulassung für die Verwendung dieser Erzeugnisse auf die betreffende Tierkategorie auszudehnen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 spätestens zum 30. Juni 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 179 vom 22. 7. 1993, S. 2.

ANHANG

1. In Gruppe 2 "Nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen" wird in Punkt 2.2 "Ammoniumsalze" folgendes Erzeugnis angefügt:

/* Tabellen: S. ABl. */

"Calciumsalz des Hydroxy-Analogs von Methionin" die Worte "ausgenommen Wiederkäuer" gestrichen.