31993L0027

Richtlinie 93/27/EWG der Kommission vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 179 vom 22/07/1993 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0025


RICHTLINIE 93/27/EWG DER KOMMISSION vom 4. Juni 1993 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/113/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

Neue Verwendungszwecke des Antibiotikums "Avoparcin", des Kokzidiostatikums "Robenidin", des Süßstoffes "Neohesperidin-Dihydrochalcon" sowie des Verdickungsmittels "Zellulosepulver" wurden in einigen Mitgliedstaaten eingehend erprobt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen können diese neuen Verwendungszwecke gemeinschaftsweit zugelassen werden.

Ein neuer Verwendungszweck des Antibiotikums "Virginiamycin" wurde in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg experimentell erprobt. Es empfiehlt sich daher, diesen neuen Verwendungszweck vorläufig bis zu seiner Zulassung in der Gemeinschaft auf einzelstaatlicher Ebene zuzulassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 1994 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

ANHANG

1. In Anhang I:

a) im Teil A "Antibiotika" wird der Wortlaut der Position E 715 "Avoparcin" wie folgt geändert:

/* Tabellen: S. ABl. */