31993L0002

Richtlinie 93/2/EWG des Kommission vom 28. Januar 1993 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1993 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0154
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0154


RICHTLINIE 93/2/EWG DER KOMMISSION vom 28. Januar 1993 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den neuesten wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen besitzen bestimmte Hafersorten (Avena sativa) des Typs "Nackthafer" eine gewisse Futtereignung.

Es ist jedoch nicht ohne weiteres möglich, Saatgut dieser Sorten mit einer Keimfähigkeit zu erzeugen, die der von Saatgut anderer Hafersorten in der Regel erreichten Keimfähigkeit entspricht.

Mit der Richtlinie 88/506/EWG (3) erklärte die Kommission, daß es angesichts des wissenschaftlich-technischen Fortschritts zweckmässig sei, die Mindestkeimfähigkeit, die für die in Anhang II der Richtlinie 66/402/EWG genannten Hafersorten auf 85 % der reinen Körner festgesetzt ist, für Sorten des Typs "Nackthafer" auf 75 % herabzusetzen.

Diese Maßnahme galt nur bis zum 31. Dezember 1992, damit weitere technische Daten zu diesen Sorten gesammelt und ausgewertet werden konnten.

Diesen zusätzlichen technischen Daten zufolge ist es angezeigt, die Maßnahme unbefristet fortzusetzen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Nummer 2 Teil B Buchstabe d) des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

"d) für Sorten der Art Avena sativa, die amtlich als vom Typ 'Nackthafer' eingestuft sind, wird die Mindestkeimfähigkeit auf 75 % der reinen Körner herabgesetzt. Das amtliche Etikett trägt demzufolge den Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %'."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Mai 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Januar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission