31993D0716

93/716/EG: Beschluß des Rates vom 22. November 1993 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Finanzmittel des Europäischen Währungsinstituts benötigten statistischen Daten

Amtsblatt Nr. L 332 vom 31/12/1993 S. 0012 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0082
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0082


BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 1993 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Finanzmittel des Europäischen Währungsinstituts benötigten statistischen Daten (93/716/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 16.1 und Artikel 16.2 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts im Anhang zu diesem Vertrag,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken,

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Währungsinstitut, nachstehend "EWI" genannt, wird zum 1. Januar 1994 errichtet.

Das EWI wird mit Eigenmitteln ausgestattet.

Die Mittel des EWI sind vom Rat des EWI festzulegen.

Die Mittel des EWI werden aus Beiträgen der nationalen Zentralbanken nach dem Schlüssel aufgebracht, auf den in Artikel 16.2 der Satzung des EWI Bezug genommen wird.

Der Schlüssel für die Eigenmittel des EWI ist vor Beginn der zweiten Stufe festzulegen.

Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Daten werden von der Kommission nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Bestimmungen bereitgestellt.

Die vom Rat mit diesem Beschluß angenommenen Regeln stellen keinen Präzedenzfall für andere Rechtsakte dar, die der Rat in anderen Bereichen erlassen könnte.

Die Art und die Quellen dieser Daten sowie die Methode zur Berechnung des Schlüssels müssen bestimmt werden.

Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialproduktes zu Marktpreisen (3) gewährleistet eine Bereitstellung von Daten für das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, die von den Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Daten der Kommission übermittelt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die zur Festlegung des Schlüssels für die Beiträge der nationalen Zentralbanken zu den Eigenmitteln des EWI benötigten statistischen Daten werden von der Kommission nach den in den folgenden Artikeln im einzelnen festgelegten Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

Artikel 2

Die Bevölkerung und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen, nachstehend "BIPmp" genannt, sind durch die jeweils geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert. Das BIPmp entspricht dem BIPmp in der Definition von Artikel 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom.

Artikel 3

Zur Erfassung der Bevölkerung werden die Angaben des Jahres 1992 herangezogen. Dabei wird entsprechend der im ESVG enthaltenen Empfehlung der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung im Jahresverlauf verwendet.

Artikel 4

Bezueglich des BIPmp werden die Angaben für die Jahre 1987 bis 1991 herangezogen. Die Angaben über das BIPmp eines Mitgliedstaates werden in der betreffenden Landeswährung zu jeweiligen Preisen ausgedrückt.

Artikel 5

Die Bevölkerungsdaten sind jene, welche der Kommission (Eurostat) von den Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Artikel 6

Die Daten für das BIPmp der Jahre 1988 bis 1991 ergeben sich aus der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom. Für das BIPmp des Jahres 1987 werden die Angaben verwendet, die die Kommission (Eurostat) von den Mitgliedstaaten erhalten hat und die mit den Daten für die Jahre 1988 bis 1991 in Übereinstimmung gebracht wurden.

Artikel 7

(1) Der Anteil eines Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil an der Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten.

(2) Für alle Mitgliedstaaten werden die in Landeswährung ausgedrückten Angaben zum BIPmp für die einzelnen Jahre in Ecu umgerechnet. Hierzu wird der Durchschnitt der Ecu-Wechselkurse sämtlicher Arbeitstage eines Jahres verwendet. Der tägliche Wechselkurs ist der von der Kommission berechnete und in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemachte Kurs.

(3) Der Anteil eines Mitgliedstaats am BIPmp der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil am kumulierten BIPmp der Mitgliedstaaten während der fünf Jahre.

Artikel 8

Das Gewicht einer nationalen Zentralbank im Schlüssel entspricht dem arithmetischen Mittel seines Anteils an der Bevölkerung und seines Anteils am BIPmp der Gemeinschaft.

Artikel 9

Bei den aufeinanderfolgenden Rechenschritten sind genügend Dezimalstellen zu verwenden, so daß die Genauigkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Das Gewicht nationaler Zentralbanken im Schlüssel wird auf vier Stellen hinter dem Komma festgelegt.

Artikel 10

Die Kommission teilt dem Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten die Daten, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, vor dem 1. Januar 1994 mit.

Geschehen zu Brüssel am 22. November 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

(1) ABl. Nr. C 324 vom 1. 12. 1993, S. 11, und ABl. Nr. C 340 vom 17. 12. 1993, S. 11.(2) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993.(3) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.