31993D0701

93/701/EG: Beschluß der Kommission vom 7. Dezember 1993 zur Einrichtung eines Allgemeinen Beratenden Forums für Umweltfragen

Amtsblatt Nr. L 328 vom 29/12/1993 S. 0053 - 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0087
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0087


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1993 zur Einrichtung eines Allgemeinen Beratenden Forums für Umweltfragen (93/701/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In seiner Entschließung vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (1) hat der Rat das Konzept und die allgemeine Strategie des von der Kommission vorgelegten Programms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" gebilligt.

Dieses Programm sieht die Einrichtung eines Allgemeinen Beratenden Forums vor, das sich aus Vertretern der Unternehmen, der Geschäftswelt, der Verbraucher, der Berufsverbände, der Gewerkschaften, der nichtstaatlichen Organisationen sowie der örtlichen und regionalen Behörden zusammensetzt.

Das Forum soll als eine Stätte der Konsultation und des Dialogs zwischen diesen verschiedenen Bereichen und den Dienststellen der Kommission dienen.

Es soll sich aus einer ausgewogenen Anzahl von Vertretern der einzelnen betroffenen Bereiche zusammensetzen. Seine Mitglieder sollen von der Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Organisationen ernannt werden, die die jeweiligen Bereiche auf Gemeinschaftsebene vertreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß mit der Bezeichnung "Allgemeines Beratendes Forum für Umweltfragen" eingerichtet, nachstehend das "Forum" genannt.

(2) Das Forum setzt sich aus Persönlichkeiten aus den Bereichen der Produktion, der Geschäftswelt, der regionalen und örtlichen Behörden, der Berufsverbände, Gewerkschaften sowie Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen zusammen.

Artikel 2

(1) Das Forum kann von der Kommission zu allen Problemen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik gehört werden.

(2) Ein Vizepräsident des Forums kann der Kommission nahelegen, das Forum zu einer Frage zu hören, die in seine Zuständigkeit fällt und zu der es nicht um Stellungnahme ersucht wurde.

Artikel 3

Das Forum setzt sich aus 32 Mitgliedern zusammen. Es gilt die nachstehende Sitzverteilung:

a) sieben bis zwölf Sitze für Persönlichkeiten aus Unternehmen,

b) drei bis fünf Sitze für Vertreter von regionalen und örtlichen Behörden,

c) vier bis sieben Sitze für Vertreter von Verbraucher- und Umweltschutzorganisationen,

d) ein bis drei Sitze für Vertreter der Gewerkschaften,

e) sieben bis zehn Sitze für Persönlichkeiten mit besonderen Kompetenzen im Umweltbereich.

Artikel 4

Die Mitglieder des Forums werden von der Kommission ernannt, die hierbei die Empfehlungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Artikel 5

(1) Die Mitglieder des Forums werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Das Mandat ist erneuerbar.

(2) Nach Ablauf des Zeitraums von drei Jahren bleiben die Mitglieder des Forums im Amt, bis ihre Nachfolge bestimmt oder ihr Mandat erneuert wird.

(3) Das Mandat eines Mitglieds endet vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren durch Rücktritt oder Tod. Für die verbleibende Mandatsdauer wird gemäß dem im Artikel 4 vorgesehenen Verfahren ein Nachfolger bestimmt.

(4) Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich.

Artikel 6

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitglieder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 7

(1) Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Forum.

(2) Das Forum wählt unter seinen Mitgliedern zwei Vizepräsidenten für ein Mandat von 18 Monaten, das einmal verlängert werden kann. Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Es ist für die Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Forums zuständig.

Artikel 8

(1) Das Forum kann auf Vorschlag eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission jede Person, die besondere Fachkenntnisse in einem der Tagesordnungspunkte besitzt, als Sachverständigen zu seinen Sitzungen einladen.

(2) Die Sachverständigen nehmen nur an den Beratungen zu den Fragen teil, bei denen ihre Anwesenheit begründet ist.

Artikel 9

Das Forum kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 10

(1) Das Forum und das Präsidium treten am Sitz der Kommission zusammen und werden von ihr einberufen.

(2) Die Vertreter der betroffenen Dienststellen der Kommission nehmen an den Sitzungen des Forums, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen teil.

(3) Die Sekretariatsgeschäfte des Forums, des Präsidiums und der Arbeitsgruppen werden von der Kommission wahrgenommen.

Artikel 11

(1) Das Forum gibt auf Antrag der Kommission Stellungnahmen ab, über die keine Abstimmung erfolgt.

(2) Fordert die Kommission das Forum zur Abgabe einer Stellungnahme auf, so kann sie die Frist bestimmen, innerhalb deren die Stellungnahme erfolgen muß.

(3) Die Stellungnahmen werden in einem Bericht festgehalten, der der Kommission übermittelt wird.

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages sind die Mitglieder des Forums gehalten, keine Informationen weiterzugeben, von denen sie durch die Arbeiten des Forums oder seiner Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, falls die Kommission erklärt, daß eine Stellungnahme oder eine Frage einen vertraulichen Bereich betrifft.

In diesem Fall nehmen lediglich die Mitglieder des Forums und die Vertreter der Dienststellen der Kommission an den Sitzungen teil.

Artikel 13

Dieser Beschluß wird am 7. Dezember 1993 wirksam.

Brüssel, den 7. Dezember 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 5.