93/539/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezüglich der klassischen Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/364/EWG
Amtsblatt Nr. L 262 vom 21/10/1993 S. 0067 - 0068
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezueglich der klassischen Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/364/EWG (93/539/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Ergebnis von Schweinepestausbrüchen in verschiedenen Gebieten Deutschlands hat die Kommission mit der Entscheidung 93/364/EWG (3), in der Fassung der Entscheidung 93/497/EWG (4), Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland erlassen. Klassische Schweinepest wurde bei Schweinen, die von Deutschland nach Belgien verbracht worden waren, festgestellt. Die Schweinepestsituation in Deutschland stellt im Hinblick auf den Handel mit lebenden Schweinen, Schweinefleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen eine mögliche Gefährdung der Bestände anderer Mitgliedstaaten dar. Es ist notwendig, der spezifischen Situation in Deutschland Rechnung zu tragen und angemessene vorübergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Es ist notwendig, weiterhin zu untersuchen, auf welche Weise die Maßnahmen gegen die Schweinepest zu verbessern sind, insbesondere Maßnahmen bezueglich der Identifizierung von Tieren und der Tierbewegungen. Um Mißverständnissen vorzubeugen, sind die mit der Entscheidung 93/364/EWG eingeführten Schutzmaßnahmen aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Erwartung einer nachfolgenden Entscheidung der Kommission verbringt Deutschland keine lebenden Schweine von seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft. Artikel 2 (1) In Erwartung einer nachfolgenden Entscheidung der Kommission versendet Deutschland kein frisches Schweinefleisch und keine Fleischerzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten, das von Schweinen aus Betrieben in seinem Hoheitsgebiet gewonnen wurde, in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. (2) Die unter Absatz 1 beschriebenen Beschränkungen gelten nicht für Fleischerzeugnisse, die einer Behandlung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (5) unterzogen worden sind. (3) Fleischerzeugnisse, die gemäß den Bestimmungen unter Absatz 2 hergestellt wurden und von Deutschland versandt werden, müssen von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 3 Ziffer 9 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (6) begleitet sein. Die Bescheinigung muß folgenden Wortlaut tragen: "Die Erzeugnisse entsprechen der Entscheidung 93/539/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über bestimmte Schutzmaßnahmen bezueglich der klassischen Schweinepest in Deutschland." Artikel 3 Die Kommission wird die Entwicklung der Situationen verfolgen und kann diese Entscheidung entsprechend der Entwicklung abändern. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten bringen die von ihnen erlassenen Handelsvorschriften in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung und teilen diese umgehend der Kommission mit. Artikel 5 Die Entscheidung 93/364/EWG ist hiermit aufgehoben. Artikel 6 Diese Entscheidung gilt bis zum 29. Oktober 1993. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 150 vom 22. 6. 1993, S. 47. (4) ABl. Nr. L 233 vom 16. 9. 1993, S. 15. (5) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4. (6) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.