31993D0531

93/531/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Portugal

Amtsblatt Nr. L 258 vom 16/10/1993 S. 0033 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Portugal

(93/531/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit dem 9. August 1993 ist in verschiedenen Teilen Portugals die Afrikanische Schweinepest ausgebrochen.

Angesichts des Handels mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und Fleischerzeugnissen können die Bestände anderer Mitgliedstaaten durch diese Seuchenherde gefährdet werden.

Portugal ist im März 1993 als von der Afrikanischen Schweinepest frei erklärt worden. Die Seuche ist nunmehr wieder ausgebrochen.

Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (4), Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 72/461/EWG des Rates (5) und Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates (6) verbringt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Afrikanische Schweinepest vor weniger als zwölf Monaten festgestellt worden ist, in das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten nur lebende Schweine, Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse, die unter die genannten Richtlinien fallen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal versendet keine lebenden Schweine aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten.

Artikel 2

(1) Portugal versendet kein Schweinefleisch und keine Schweinefleischerzeugnisse von Schweinen, die aus in seinem Hoheitsgebiet liegenden Betrieben stammen.

(2) Die Beschränkungen gemäß Absatz 1 gelten nicht für Schweinefleischerzeugnisse, die einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen worden sind.

(3) Beim Versand von gemäß Absatz 2 hergestellten Erzeugnissen aus Portugal ist die Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 9 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 77/99/EWG des Rates (7) mitzuführen. Diese Bescheinigung muß folgende Angabe tragen:

"Erzeugnisse gemäß der Entscheidung 93/531/EWG der Kommission vom 15. Oktober 1993 über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Portugal".

Artikel 3

Die Kommission wird die Seuchenentwicklung verfolgen und diese Entscheidung gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Seuchenlage ändern.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt bis zum 10. November 1993.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 4.

(7) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85.