31993D0501

93/501/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1993 über einen Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 236 vom 21/09/1993 S. 0011 - 0012


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. September 1993 über einen Nachtrag zur Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(93/501/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf

Artikel 7

Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 92/78/EWG (3) hat die Kommission das gemeinschaftliche Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) genehmigt.

Mit der Entscheidung 93/224/EWG (4) hat die Kommission die Ergänzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) genehmigt.

Ein Betrag in Höhe von 162 889 ECU ist in den angesetzten Finanzrahmen als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft einzustellen.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bei der Kommission am 27. Mai 1993 einen Antrag auf Verteilung dieses Betrages nach Ländern und Warenbereichen eingereicht.

Der Antrag der deutschen Behörden erfordert eine Überarbeitung des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft.

Dieser Nachtrag zur Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept wurde im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (6), aufgestellt.

Alle in dem Nachtrag zur Ergänzung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Entscheidung 90/342/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur Festlegung der Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (7).

Die Kommission ist bereit zu prüfen, inwieweit sich die anderen gemeinschaftlichen Darlehensinstrumente nach den für sie geltenden Bestimmungen an diesem Konzept finanziell beteiligen können.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (8), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (9), wird diese Entscheidung der Kommission über das gemeinschaftliche Förderkonzept dem Mitgliedstaat als Absichtserklärung übermittelt.

Gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 werden die Mittelbindungen für die Beteiligung der Strukturfonds an der Finanzierung der unter das gemeinschaftliche Förderkonzept fallenden Interventionen auf der Grundlage der späteren Kommissionsentscheidungen zur Genehmigung der betreffenden Aktionen festgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für landwirtschaftliche Strukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Ergänzung zum gemeinschaftlichen Förderkonzept für gemeinschaftliche Strukturinterventionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland (ohne die fünf neuen Länder) mit der Laufzeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Buchstabe b) wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

"b) ein indikativer Finanzierungsplan zu konstanten Preisen von 1991, indexiert nach 1993, mit Angabe der Gesamtkosten der geplanten Schwerpunkte in allen Sektoren für die gemeinsame Aktion der Gemeinschaft und des betreffenden Mitgliedstaats in Höhe von 461 259 015 ECU für die gesamte Laufzeit sowie mit Angabe des angesetzten Finanzrahmens als Haushaltsbeiträge der Gemeinschaft zu Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren:

(in ECU)

/* Tabellen: S. ABl. */

Der sich daraus ergebende nationale Finanzierungsbedarf für den öffentlichen Sektor in Höhe von 65 366 532 ECU und für den privaten Sektor in Höhe von 333 953 015 ECU kann teilweise durch gemeinschaftliche Darlehen der Europäischen Investitionsbank und anderer Darlehensinstrumente gedeckt werden."

Artikel 2

Diese Absichtserklärung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 3. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 31 vom 7. 2. 1992, S. 38.

(4) ABl. Nr. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 38.

(5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(6) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 163 vom 29. 6. 1990, S. 71.

(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.