31993D0493

93/493/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 230 vom 11/09/1993 S. 0020 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0110
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0110


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Entscheidung 83/471/EWG betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

(93/493/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die Kommission die Ergebnisse der durchgeführten Besichtigungen genau beurteilen kann, sollten die Mitgliedstaaten ihr mitteilen, inwiefern den Empfehlungen des Kontrollausschusses nachgekommen wurde. Die Entscheidung 83/471/EWG der Kommission vom 7. September 1983 betreffend den gemeinschaftlichen Kontrollausschuß für die Anwendung des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/429/EWG (4), ist deshalb anzupassen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 83/471/EWG wird der nachstehende Absatz 3 angefügt:

"(3) Werden in dem in Absatz 2 genannten Bericht Mängel im Zusammenhang mit den kontrollierten Tätigkeiten angezeigt oder Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Abwicklung abgegeben, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission spätestens drei Monate nach Übermittlung des Berichts über alle Änderungen in Kenntnis, die sie in Betracht ziehen oder vorgenommen haben."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 106 vom 26. 4. 1991, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 259 vom 20. 9. 1983, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 237 vom 20. 8. 1992, S. 15.