31993D0430

93/430/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG- Umweltzeichens für Waschmaschinen

Amtsblatt Nr. L 198 vom 07/08/1993 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0230
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0230


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1993 über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen

(93/430/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt.

In Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist festgelegt, daß die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien beurteilt wird.

Artikel 5

Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 besagt ferner, daß die Produktgruppen, die spezifischen Umweltkriterien für die einzelnen Produktgruppen und deren jeweilige Geltungsdauer nach dem Verfahren des Artikels 7 im Anschluß an das Anhörungsverfahren des Artikels 6 festgelegt werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die in Artikel 6 genannten wichtigsten Interessengruppen in einem Diskussionsforum angehört.

Die Bestimmungen dieser Entscheidung sind von dem nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschuß gebilligt worden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe, auf die sich diese Entscheidung bezieht, wird wie folgt definiert:

- Haushaltswaschmaschinen, sowohl Front- als auch Toplader, mit Ausnahme von Waschmaschinen mit getrennter Schleuder und Waschtrocknern.

Artikel 2

Die Umweltfreundlichkeit der Produktgruppe wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

Artikel 3

Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 30. Juni 1996.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

ANHANG

KRITERIEN ZUR VERGABE DES UMWELTZEICHENS FÜR WASCHMASCHINEN A. Schlüsselkriterien Diese Kriterien basieren auf den Hauptumweltauswirkungen des Produkts auf der Grundlage der Beurteilung seines gesamten Lebenszyklus. Das Umweltzeichen darf nur bei Einhaltung aller Grenzwerte vergeben werden.

i) Energieverbrauch

Die Maschine darf bei einer IEC-456-Prüfung für eine 60-°C-Koch-/Buntwäsche ohne Vorwaschgang bei reinem Kaltwasserzulauf höchstens 0,23 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge verbrauchen.

Die Maschine darf bei einer IEC-456-Prüfung für eine 40-°C-Koch-/Buntwäsche ohne Vorwaschgang bei reinem Kaltwasserzulauf höchstens 0,11 kWh elektrische Energie pro kg Füllmenge verbrauchen.

ii) Wasserverbrauch

Die Maschine darf bei einer IEC-456-Prüfung für eine 60-°C- oder 40-°C-Koch-/Buntwäsche ohne Vorwaschgang höchstens 17 Liter Wasser pro kg Füllmenge verbrauchen.

iii) Waschmittelverbrauch

Die Maschine darf bei einer IEC-456-Prüfung, bei der das Waschmittel über die Waschmittelschublade eingegeben wird, höchstens 5 % des Waschmittels ableiten.

B. Kriterien zum optimalen Gebrauch Die Kriterien zum optimalen Gebrauch beziehen sich auf die Eigenschaften einer Waschmaschine, durch die die vom Produkt ausgehende Umweltbelastung reduziert wird. Die Bewertungßkala für diese Kriterien bezieht sich auf den aus ökologischer Sicht optimalen Gebrauch. Nur bei Erfuellung aller Kriterien darf ein Umweltzeichen vergeben werden.

i) Bedienungsanleitung

1. Auf der Maschine muß deutlich die geeignete Einstellung für jede Gewebeart und jedes Pflegekennzeichen angegeben sein.

2. Auf der Maschine muß deutlich angegeben sein, welche Energie- und Wassersparprogramme und -funktionen eingestellt werden können.

3. Dem Benutzer sollten klare Anweisungen zu folgenden Punkten an die Hand gegeben werden:

- Empfehlung, wenn möglich, eher mit einer vollen Trommel zu waschen als in Teilmengen,

- Empfehlung zur optimalen Waschtemperatur für die jeweilige Gewebeart,

- Empfehlung zur Anpassung der Waschmitteldosierung an den Härtegrad des Wassers, die Füllmenge und den Verschmutzungsgrad,

- gegebenenfalls Empfehlung im Hinblick auf für den Warm- und Kaltwasserzulauf günstigsten Anschluß der Maschine unter Berücksichtigung des Brennstoffs, der zur Warmwasserbereitung verwendet wird,

- Empfehlungen zum Sortieren der Wäsche nach der jeweiligen Gewebeart,

- gegebenenfalls Hinweise dazu, wann eine Vorwäsche angebracht ist,

- Angaben zu Energie- und Wasserverbrauch der Maschine bei einzelnen Temperatureinstellungen und Füllmengen und je nachdem, ob zwischen Warm- und Kaltwasserzulauf gewählt werden kann,

- Hinweis, daß die Maschine aus wiederverwertbaren Materialien hergestellt ist und entsprechend entsorgt werden sollte.

ii) Förderung der Wiederverwertung

Wenn sie in Mengen von über 50 g in einem Bauteil vorkommen, müssen die nachstehenden Polymere als solche dauerhaft gekennzeichnet sein:

- Polypropylen,

- Polystyrol,

- PVC,

- HDPE,

- LDPE,

- ABS,

- Polyamid,

- andere.

Bei der Kennzeichnung sind die in der ISO-Norm 1043 aufgeführten Symbole bzw. Abkürzungen zu verwenden.

C. Leistungskriterien i) Waschleistung

Die Maschine muß bei einer IEC-456-Prüfung in einem 60-°C-Waschgang mindestens 20 % der Flecken auf einem EMPA-Testgewebe mit Ruß-/Ölanschmutzung entfernen.

Die Maschine muß bei einer IEC-456-Prüfung in einem 40-°C-Waschgang mindestens 6 % der Flecken auf einem EMPA-Testgewebe mit Ruß-/Ölanschmutzung entfernen.

ii) Spülleistung

Die Maschine muß mindestens eine Spülleistung von 60 Verdünnungen gemäß IEC 456 erreichen.