31993D0423

93/423/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

Amtsblatt Nr. L 195 vom 04/08/1993 S. 0055 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1993 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für künstlich getrocknetes Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vorzusehen, und zur Festlegung der Kennzeichnung des künstlich getrockneten Holzes

(93/423/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/19/EWG (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

auf Antrag der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 77/93/EWG darf Holz von Koniferen (Coniferales) mit Ausnahme von Thuja L., ausgenommen Holz in Form von

- Plättchen oder Schnitzeln, Holzabfällen oder Holzausschuß, das ganz oder teilweise aus diesen Koniferen gewonnen wurde,

- Kisten, Verschlägen und Trommeln,

- Flach- und Boxpaletten sowie anderen Ladungsträgern,

- Stauholz, Zwischenholz und Trägern,

jedoch einschließlich des Holzes, das seine natürliche Oberflächenrundung nicht behalten hat, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, Korea, Taiwan und den Vereinigten Staaten von Amerika wegen der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen nur dann in die Gemeinschaft verbracht werden, wenn es einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen wurde, um 30 Minuten lang eine Holzkerntemperatur von mindestens 56 °C zu erzielen, und es von den Zeugnissen gemäß Artikel 7 oder 8 der genannten Richtlinie begleitet ist.

Holz von Koniferen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird gegenwärtig in die Gemeinschaft eingeführt. Für solches Holz wird in den Vereinigten Staaten in der Regel kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt. Es sind die Einzelheiten der Holzkennzeichnung festzulegen, durch die bestätigt wird, daß das Holz der vorgeschriebenen Wärmebehandlung unterzogen worden ist, bei der 30 Minuten lang eine Holzkerntemperatur von mindestens 56 °C erzielt wurde.

Aufgrund der von den Vereinigten Staaten übermittelten Informationen hat die Kommission festgestellt, daß es dort ein amtlich genehmigtes und kontrolliertes Programm zur künstlichen Trocknung von Holz gibt, das gewährleistet, daß das Holz während einer Zeitspanne künstlich getrocknet wird, die ausreicht, um die betreffenden Schadorganismen (Bursaphelenchus xylophilus und seine Träger) durch Wärmeeinwirkung abzutöten. Die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen ist gering, wenn dem Holz eine im Rahmen dieses Programms ausgestellte "Wärmebehandlungsbescheinigung nach künstlicher Trocknung" (Heat Treatment Certificate using Kiln Facility) beigefügt ist.

Die Kommission wird dafür sorgen, daß die Vereinigten Staaten alle technischen Angaben zugänglich machten, die erforderlich sind, um das Funktionieren des vorgenannten Programms zu beurteilen.

Diese Ermächtigung soll spätestens am 1. April 1995 überprüft werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für Nadelholz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das einer geeigneten Wärmebehandlung unterzogen worden ist, unter den Bedingungen von Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 2 und

Artikel 12

Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 77/93/EWG vorzusehen.

(2) Folgende Bedingungen müssen erfuellt sein:

a) Das Holz ist in Sägewerken hergestellt bzw. in geeigneten Betrieben behandelt worden, die vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle, (Animal and Plant Health Inspection Service, US Department of Agriculture) genehmigt und zur Teilnahme am Programm der künstlichen Trocknung zugelassen sind.

b) Das Holz ist während einer Zeitspanne künstlich getrocknet worden, die ausreicht, um in einem Trocknungsofen, der zu diesem Zweck von einer vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle, hierzu genehmigten amtlichen Sortier-/Prüfstelle geprüft und genehmigt worden ist, 30 Minuten lang eine Holzkerntemperatur von mindestens 56 °C zu erzielen. Wird bei dem angewandten Verfahren eine Trockentemperatur von 56 °C nicht erreicht, so ist das Holz am Ende des Trocknungsvorgangs noch mindestens eine Stunde lang mit einer Ofentemperatur von 60 °C zu behandeln.

c) Wenn die Anforderungen von Buchstabe b) eingehalten worden sind, bringt die damit beauftragte Person der unter Buchstabe a) genannten Sägemühle eine standardisierte Markierung auf jedem Holzbündel oder seiner Verpackung an oder lässt diese unter seiner Überwachung anbringen.

d) Die amtlichen Prüfstellen, die hierzu qualifiziert und im Rahmen eines vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle, genehmigten und überwachten Programms befugt sind, führen ein Kontrollsystem ein, durch das die Einhaltung der Anforderungen der Buchstaben b) und c) gewährleistet wird.

e) Im Rahmen dieses Kontrollsystems überwachen Inspektoren des Landwirtschaftsministeriums der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle, die unter Buchstabe a) genannten Sägewerke und kontrollieren das Holz vor dem Verschiffen stichprobenweise.

f) Das Holz wird von einer gemäß dem Programm unter Buchstabe a) standardisierten "Wärmebehandlungsbescheinigung nach künstlicher Trocknung" (Heat Treatment Certificate using Kiln Facility) begleitet, die dem Muster im Anhang dieser Entscheidung entspricht und von einem Bevollmächtigten im Namen der Sägewerke ausgestellt wurde, die vom Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten, Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle, zur Teilnahme an diesem Programm zugelassen sind.

Artikel 2

Unbeschadet von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 77/93/EWG unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle im Rahmen dieser Entscheidung erfolgten Warensendungen, die den Bedingungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und f) nicht entsprechen.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1993. Sie wird widerrufen, wenn entweder festgestellt wird, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder daß diese Bedingungen nicht eingehalten wurden. Die gewährte Ermächtigung wird spätestens am 1. April 1995 überprüft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 33.

PARARTIMA ANEXO - BILAG - ANHANG - - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

HEAT TREATMENT CERTIFICATION

USING A KILN FACILITY

Ißüd in the U.S.A.

CERTIFICATE NUMBER

NAME AND ADDRESS OF SUPPLYING MILL (or as indicated in DESCRIPTION OF CONSIGNMENT) NAME AND ADDRESS OF CONSIGNEE

The lumber described below is certified to have undergone an appropriate heat treatment to achieve a minimum wood care temperature of 56 degrees C for 30 minutes.

DESCRIPTION OF CONSIGNMENT VOLUME

INDICATE SPECIES, GRADE MARKS, OR OTHER IDENTIFYING MARKS. ALSO, INDICATE NUMBER OF PACKAGES AND BOARD

FEET/CUBIC METERS BY LOT.

This document is ißüd under a programme officially approved by the Animal and Plant Health Inspection Service, U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to preshipment inspection by that Agency. No financial liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or to any officer or representative of the Department with respect to this certificate.

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