31993D0361

93/361/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 1993 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses

Amtsblatt Nr. L 149 vom 21/06/1993 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 0050


BESCHLUSS DES RATES vom 17. Mai 1993 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzueberschreitenden Flusses

(93/361/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 130r Absatz 5 des Vertrages sieht eine aktive Teilnahme der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten an internationalen Aktionen im Bereich des Umweltschutzes vor. Wegen des grenzueberschreitenden Charakters der Luftverschmutzung ist die Teilnahme an internationalen Aktionen zu ihrer Verminderung für die Gemeinschaft von Interesse.

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung (Genfer Übereinkommen von 1979) (4) sowie eines der Protokolle zu diesem Übereinkommen betreffend die langfristige Finanzierung des EMEP (Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa) (5).

Nach Artikel 130r Absatz 2 des Vertrages unterliegt die Tätigkeit der Gemeinschaft den Grundsätzen, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen. Diese Grundsätze sind im Bereich der Luftverschmutzung in Rechtsakten der Gemeinschaft über die Verringerung der Stickstoffoxidemissionen aus den wichtigsten Quellen (Kraftfahrzeuge und Großverbrennungsanlagen) niedergelegt worden.

Der Grundsatz der Bekämpfung der Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung war eines der Ziele des NOx-Protokolls zu dem Übereinkommen; darin wird insbesondere ein Gesamtziel der Begrenzung der Gesamt-Stickstoffoxidemissionen festgelegt und die Anwendung von Emissionsnormen sowie von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung vorgeschrieben, gleichzeitig bleibt aber auch eine verstärkte Verpflichtung zu späteren Verhandlungen vorbehalten.

Die Anwendung der besten verfügbaren Technologien, die keine unverhältnismässig hohen Kosten verursachen, ist eine der grundlegenden Verpflichtungen des Protokolls und ist seit 1984 in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Bekämpfung der Luftverschmutzung durch Industrieanlagen festgelegt. Dieser Grundsatz ist seit 1989 auch Grundgedanke der Kontrolle der Kraftfahrzeugemissionen.

Wegen der Umweltschäden und des grenzueberschreitenden Charakters der weiträumigen Luftverschmutzung durch Stickstoffoxide sollte eine gemeinsame Aktion auf internationaler Ebene erfolgen; die Gemeinschaft sollte daher dem Protokoll betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzueberschreitenden Flusses beitreten.

Die Stabilisierung der gesamten Stickstoffemissionen ist ein erster wichtiger Schritt. Es muß nicht nur das gegenwärtige Emissionsniveau von Stickstoffoxiden, sondern auch von allen anderen stickstoffhaltigen Schadstoffen gemeinschaftsweit verringert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft tritt dem Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzueberschreitenden Flusses bei.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Beitrittsurkunden nach Artikel 14 des Protokolls.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. HILDEN

(1) ABl. Nr. C 230 vom 4. 9. 1991, S. 61.

(2) ABl. Nr. C 150 vom 15. 6. 1992, S. 226.

(3) ABl. Nr. C 40 vom 17. 2. 1992, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 171 vom 27. 6. 1981, S. 11.

(5) ABl. Nr. L 181 vom 4. 7. 1986, S. 1.