93/355/EWG: BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juni 1993 über den Abschluß eines erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT
Amtsblatt Nr. L 147 vom 18/06/1993 S. 0025 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0030
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0030
BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juni 1993 über den Abschluß eines erläuternden Vermerks zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über bestimmte Ölsaaten im Rahmen des GATT (93/355/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Eine Sondergruppe des GATT war der Auffassung, daß die Beihilferegelung der Gemeinschaft für Ölsaaten zu einer Schwächung des Wertes der Zollzugeständnisse führt, die die Gemeinschaft den Vereinigten Staaten im Jahre 1962 eingeräumt hatte. Die Sondergruppe des GATT hat daher der Gemeinschaft empfohlen, alsbald Maßnahmen zu ergreifen, um diese Schwächung zu beseitigen. In den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten wurde eine beiderseits befriedigende Einigung erzielt; diese wurde in Form eines erläuternden Vermerks erstellt. Dieser erläuternde Vermerk sollte umgehend in Kraft gesetzt werden, um die darin vorgesehenen Fristen einzuhalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Der erläuternde Vermerk zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Ölsaaten im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des genannten Vermerks ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, den erläuternden Vermerk rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident N. HELVEG PETERSEN ANHANG Besondere Ölsaatengrundfläche EG-12 (1) (Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne) /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Die angegebenen Flächen werden entsprechend der jährlichen Flächenstillegungsrate für Ackerkulturen verringert. (2) 1994/95 bezieht sich auf das EG-Wirtschaftsjahr, d. h. Ölsaaten (Winter- und Frühjahrsaussaat) für die Ernte 1994. (3) Im Fall der Erweiterung der EG wird diese Vereinbarung dahin geändert, daß sich die besondere Grundfläche höchstens um die durchschnittliche Anbaufläche des Beitrittslandes aus den drei Jahren vor dem Beitritt erhöht.