31993D0329R(01)

Berichtigung des Beschlusses 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (Übereinkommen von Istanbul) (ABl. Nr. L 130 vom 27. 5. 1993)

Amtsblatt Nr. L 289 vom 24/11/1993 S. 0040 - 0042


Berichtigung des Beschlusses 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (Übereinkommen von Istanbul) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 130 vom 27. Mai 1993)

1. Auf Seite 2 ist Artikel 1 Absatz 4 durch folgenden Text zu ersetzen:

"Die Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, die die Carnets ATA und die Zollpassierscheinhefte betreffen, werden im Namen der Gemeinschaft unter den Bedingungen von Anhang IV dieses Beschlusses angenommen. Der Wortlaut der Empfehlungen ist in Anhang V beziehungsweise Anhang VI dieses Beschlusses enthalten." 2. Die Anhänge V und VI, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, sind hinzuzufügen.

"ANHANG V

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 25. JUNI 1992 ZUR ANERKENNUNG DES CARNETS ATA IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS -

UNTER HINWEIS auf das auf seiner 75.76. Tagung am 26. Juni 1990 in Istanbul angenommene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul),

UNTER HINWEIS darauf, daß Anhang I zu Anlage A dieses Übereinkommens einen Vordruck des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung (Carnet ATA) enthält, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird, und daß dieser Vordruck sowie die Voraussetzungen für seine Verwendung praktisch mit denen des Carnet ATA identisch sind, das für die vorübergehende Verwendung aufgrund des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) verwendet wird,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Anlage A des Übereinkommens von Istanbul zu gegebener Zeit das ATA-Übereinkommen ersetzen soll, daß aber das mit diesem Übereinkommen geschaffene System des Carnet ATA im Rahmen des Übereinkommens von Istanbul weiterhin Anwendung finden soll,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, damit das System des Carnet ATA weiterhin ohne Schwierigkeiten angewendet werden kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vordruck des Carnet ATA in der Anlage zum ATA-Übereinkommen erst kürzlich überprüft wurde und daß die Verbände, die Carnets ATA ausgeben, eine grosse Zahl von Carnets in der überarbeiteten Fassung gedruckt haben,

IN ANBETRACHT der finanziellen Verluste, die sich ergeben würden, wenn die Verbände, die Carnets ATA ausgeben, gezwungen wäre, ihre sämtlichen neugedruckten Carnets ATA durch neue Carnets nach dem Vordruck in Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul zu ersetzen,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die ausgebenden und bürgenden Verbände, die gemäß Anlage A des Übereinkommens von Istanbul tätig werden, sich mit denen decken die bereits im Rahmn des ATA-Übereinkommens tätig sind,

IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der im Rahmen des ATA-Übereinkommens tätigen ausgebenden und bürgenden Verbände, das System des Carnet ATA auch im Rahmen des Übereinkommens von Istanbul anzuwenden, sowie deren Zusage, für die in beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets ATA zu bürgen - EMPFIEHLT, daß die Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die das Carnet ATA für die vorübergehende Verwendung von Waren in ihrem Gebiet anerkennen, sowohl den Vordruck des Carnet ATA im Anhang zum ATA-Übereinkommen als auch den Vordruck des Carnet ATA in Anhang I zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul anerkennen,

FORDERT den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf, den Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul die von den ausgebenden und bürgenden Verbänden eingegangene Verpflichtung gegenüber den Zollverwaltungen für die in den beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets zu bürgen, zu notifizieren. Der Generalsekretär wird ferner aufgefordert, der Notifikation diese Empfehlung beizufügen,

FORDERT jede Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul, die diese Empfehlung annimmt oder nicht annimmt, auf, dies dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren. Die Notifizierung muß innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Generalsekretär den Vertragsparteien die Verpflichtung der ausgebenden und bürgenden Verbände, für die in den beiden Übereinkommen vorgesehenen Carnets zu bürgen, notifiziert hat.

Wird die Empfehlung angenommen, so werden der Zeitpunkt, ab dem die Empfehlung angewendet wird, sowie die Anwendungsmodalitäten dem Generalsekretär ebenfalls notifiziert.

Erfolgt durch eine Vertragspartei innerhalb eines Jahres keine Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, so bedeutet dies, daß diese Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Empfehlung anzunehmen. Die Vertragspartei kann die Empfehlung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt annehmen.

Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilungen den Zollverwaltungen der Mitglieder des Rates. Ferner übermittelt er sie den Zollverwaltungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder deren Sonderorganisationen, den Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien werden können, sowie dem Internationalen Büro der Handelskammern.

ANHANG VI

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 25. JUNI 1992 ZUR ANERKENNUNG DES ZOLLPASSIERSCHEINHEFTS IM RAHMEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS -

UNTER HINWEIS auf das auf seiner 75./76. Tagung am 26. Juni 1990 in Istanbul angenommene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul),

UNTER HINWEIS darauf, daß Anhang II zu Anlage A dieses Übereinkommens einen Vordruck des Zollpapiers für die vorübergehende Verwendung (Zollpassierscheinheft) enthält, das für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln verwendet wird, und daß dieser Vordruck sowie die Voraussetzungen für seine Verwendung praktisch mit denen der Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung ("Zollscheinhefte") identisch ist, die im Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge von 1954 und im Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge von 1956 (nachstehend "Zollabkommen" genannt) festgelegt sind,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die ausgebenden und bürgenden Verbände, die gemäß Anlage C des Übereinkommens von Istanbul tätig werden, sich mit denen decken, die bereits im Rahmen der Zollabkommen tätig sind,

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, einen reibungslosen Übergang von den Fahrzeuge betreffenden Zollabkommen zu Anlage C Übereinkommens von Istanbul zu gewährleisten, und zu vermeiden, daß den ausgebenden und bürgenden Verbänden unbillige Härten entstehen,

IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der im Rahmen der Zollabkommen tätigen ausgebenden und bürgenden Verbände, auch die Ausstellungs- und Bürgschaftsketten für Strassenkraftfahrzeuge und Anhänger gemäß den Anlagen A und C des Übereinkommens von Istanbul zu verwalten, sowie deren Zusage, für die in den drei Abkommen vorgesehenen Zollpassierscheinhefte zu bürgen - EMPFIEHLT, daß die Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul, die Anlage C des Übereinkommens von Istanbul annehmen und ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln aufgrund dieser Anlage anerkennen, sowohl den Vordruck des Zollpassierscheinhefts in Anhang II zu Anlage A des Übereinkommens von Istanbul als auch die in den Zollabkommen vorgesehenen Zollpapiere (Zollpassierscheinhefte) anerkennen,

FORDERT den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf, den Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul die von den ausgebenden und bürgenden Verbänden eingegangene Verpflichtung, gegenüber den Zollverwaltungen für die in den drei Abkommen vorgesehenen Zollpassierscheinhefte zu bürgen, zu notifizieren. Der Generalsekretär wird ferner aufgefordert, der Notifikation diese Empfehlung beizufügen,

FORDERT jede Vertragspartei des Übereinkommens von Istanbul, die diese Empfehlung annimmt oder nicht annimmt, auf, dies dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zu notifizieren. Die Notifizierung muß innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Generalsekretär den Vertragsparteien die Verpflichtung der ausgebenden und bürgenden Verbände, für die in den drei Abkommen vorgesehenen Zollpassierscheinhefte zu bürgen, notifiziert hat.

Wird die Empfehlung angenommen, so werden der Zeitpunkt, ab dem die Empehlung angewendet wird, sowie die Anwendungsmodalitäten dem Generalsekretär ebenfalls notifiziert.

Erfolgt durch eine Vertragspartei innerhalb eines Jahres keine Notifizierung an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, so bedeutet dies, daß diese Vertragspartei nicht in der Lage ist, die Empfehlung anzunehmen. Die Vertragspartei kann die Empfehlung jedoch zu einem späteren Zeitpunkt annehmen.

Der Generalsekretär übermittelt diese Mitteilungen den Zollverwaltungen der Mitglieder des Rates. Ferner übermittelt er sie den Zollverwaltungen der Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder deren Sonderorganisationen, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, den Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragsparteien werden können, sowie der Alliance internationale de tourisme und der Fédération internationale de l'automobile."