93/246/EWG: Beschluß des Rates vom 29. April 1993 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Tempus II) (1994-1998)
Amtsblatt Nr. L 112 vom 06/05/1993 S. 0034 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0057
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0057
BESCHLUSS DES RATES vom 29. April 1993 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (TEMPUS II) (1994-1998) (93/246/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (4) erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozeß der Wirtschafts- und Sozialreform in den Ländern Mittel- und Osteuropas zu unterstützen. Die bei der Verwaltung des PHARE-Programms für Hilfsmaßnahmen für Mittel- und Osteuropa gesammelte Erfahrung zeigt, daß es notwendig ist, Formen der Unterstützung entsprechend den auf nationaler Ebene bestehenden Erfordernissen und Prioritäten der Reform der betreffenden Hochschulsysteme sowie der Struktur der Hochschuleinrichtungen anzupassen und weiter zu diversifizieren und für das Hilfsprogramm möglichst einen mehrjährigen Ansatz zu wählen. Die Länder Mittel- und Osteuropas haben die Bedeutung der Hochschulbildung im Rahmen der Hilfsmaßnahmen für ihren derzeitigen wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierungsprozeß erkannt und der Entwicklung des Hochschulwesens durch Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft Vorrang eingeräumt. Polen, Ungarn und die Tschechoslowakei haben am 16. Dezember 1991 Europa-Abkommen mit der Gemeinschaft geschlossen, in denen festgelegt ist, daß das TEMPUS-Programm Rahmenbedingungen für die künftige Zusammenarbeit im Bereich der Bildung bietet. Eine Zusammenarbeit im Hochschulbereich festigt und vertieft das Geflecht der Beziehungen zwischen den verschiedenen Völkern Europas, betont die gemeinsamen kulturellen Werte, ermöglicht den fruchtbaren Austausch von Gedanken und erleichtert multinationale Tätigkeiten im wissenschaftlichen, sozioökonomischen, künstlerischen und kommerziellen Bereich. Ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene kann das Erreichen der Ziele von TEMPUS fördern, die durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können. Die Erfahrung und Sachkenntnis, die in der Gemeinschaft insbesondere in den Bereichen der Hochschulkooperation und des Studentenaustausches sowie der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft erworben wurden, wurden genutzt, um Zusammenarbeit und Mobilität zwischen der Gemeinschaft und den Ländern Mittel- und Osteuropas im Bereich der Hochschulbildung in die Wege zu leiten und für beide Seiten nützliche Kontakte im Bereich der Bildung zu fördern. Der Rat hat in seinem Beschluß 90/233/EWG (5) ein Europaweites Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (TEMPUS) mit einer geplanten Laufzeit von insgesamt fünf Jahren für einen anfänglichen Versuchszeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Juli 1990, angenommen. Artikel 11 des Beschlusses 90/233/EWG sieht vor, daß die Kommission vor dem 31. Dezember 1992 einen Zwischenbericht einschließlich der Ergebnisse der Bewertung sowie eines Vorschlags zur Weiterführung oder Anpassung von TEMPUS insgesamt über den anfänglichen Versuchszeitraum hinaus vorlegen muß. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 11 des Beschlusses 90/233/EWG durchgeführten Bewertung der ersten anderthalb Jahre des Versuchszeitraums haben ergeben, daß die Ziele von TEMPUS für jedes betreffende Land eindeutiger festgelegt werden sollten, und zwar sowohl im Hinblick auf die langfristige Reform des Hochschulwesens als auch auf die kurzfristigen Erfordernisse der wirtschaftlichen Umstrukturierung. Die zuständigen Behörden in den Ländern Mittel- und Osteuropas haben TEMPUS positiv beurteilt und werden die Bewertung bei der Festlegung ihrer Prioritäten für die PHARE-Hilfe sowie ihren jeweiligen Strategien und Erfordernissen im Rahmen des TEMPUS-Programms zukünftig berücksichtigen. Der Rat hat am 15. Juli 1991 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 betreffend die technische Unterstützung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei dem Bestreben zur Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (6) erlassen. Die Kultusminister bestimmter Republiken der früheren Sowjetunion haben ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, an TEMPUS, das im Rahmen der gesellschaftlichen Reformen, die eine Reform und Neubelebung der Wirtschaft sowie demokratische und administrative Reformen einschließen, ein geeignetes Hilfsmittel für die Umwandlung ihrer Hochschulsysteme darstellt, teilzunehmen. Die in den ersten drei Durchführungsjahren des TEMPUS-Programms gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse der Probleme bei der Umwandlung von Hochschulsystemen sind unmittelbar auf diese Republiken anwendbar. TEMPUS II kann als ein Programm angesehen werden, das den gesellschaftlichen und sozioökonomischen Zusammenhalt zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der erfassten Regionen fördert. In der Gemeinschaft und in Drittländern gibt es regionale und/oder nationale, öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um effektive finanzielle Unterstützung im Bereich der Berufsbildung auf Hochschulebene gebeten werden können. Im Vertrag sind Befugnisse für derartige Maßnahmen nur in Artikel 235 vorgesehen; die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels sind erfuellt - BESCHLIESST: Artikel 1 Laufzeit von TEMPUS II Die zweite Phase des Europaweiten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich (nachstehend "TEMPUS II" genannt) wird hiermit für einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Juli 1994, angenommen. Artikel 2 Förderungsberechtigte Länder TEMPUS II betrifft die Länder Mittel- und Osteuropas, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (PHARE-Programm) als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 2157/91 (TACIS-Programm) festgelegten Republiken der früheren Sowjetunion. Diese Länder werden nachstehend als "die förderungsberechtigten Länder" bezeichnet. Ausgehend von einer Bewertung der besonderen Situation in den einzelnen Ländern vereinbart die Kommission mit den betreffenden förderungsberechtigten Ländern nach dem Verfahren der genannten Verordnungen und im Rahmen der nationalen Programmgestaltung für Gemeinschaftshilfen zur Sozial- und Wirtschaftsreform, ob ihre Beteiligung an TEMPUS II in die Wege geleitet werden sollte, sowie den allgemeinen Umfang und die allgemeine Art ihrer Beteiligung. Artikel 3 Definitionen Im Rahmen von TEMPUS II a) umfasst der Begriff "Hochschule" alle Arten der nach der Sekundarstufe weiterführenden Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen, die im Rahmen einer fortgeschrittenen Bildung bzw. Berufsbildung Befähigungsnachweise oder Diplome dieses Niveaus ausstellen, unabhängig davon, welche Bezeichnung diese Einrichtungen tragen; b) umfassen die Begriffe "Wirtschaft" sowie "Unternehmen" alle Arten von Wirtschaftstätigkeiten, ungeachtet ihrer Rechtsform, Behörden, unabhängige Wirtschaftsorganisationen, Industrie- und Handelskammern und/oder gleichartige Einrichtungen, Berufsverbände, Organisationen, die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer vertreten sowie Ausbildungseinrichtungen der obengenannten Institutionen und Organisationen. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes förderungsberechtigte Land kann bestimmen, welche Arten von Einrichtungen im Sinne von Buchstabe a) sich an TEMPUS II beteiligen können. Artikel 4 Ziele Ziel von TEMPUS II ist es, als Teil der generellen Ziele und Leitlinien des PHARE- und des TACIS-Programms im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Reform die Entwicklung des Hochschulwesens in den förderungsberechtigten Ländern durch eine möglichst ausgewogene Zusammenarbeit mit Partnern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu fördern. Speziell sollen die förderungsberechtigten Länder durch TEMPUS II Unterstützung bei der Bewältigung folgender Probleme im Hochschulbereich erhalten: a) Entwicklung und Überarbeitung von Lehrplänen in prioritären Bereichen; b) Reform der Hochschulstrukturen und -institutionen sowie ihrer Verwaltung; c) Entwicklung berufsbezogener Ausbildungsgänge insbesondere durch bessere und umfassendere Kontakte zur Industrie, um spezielle, im wirtschaftlichen Reformprozeß auftretende Defizite an Hochschulqualifikationen zu beheben. Bei der Realisierung der Ziele von TEMPUS II stellt die Kommission sicher, daß die allgemeine Gemeinschaftspolitik im Bereich der Chancengleichheit von Männern und Frauen beachtet wird. Dasselbe gilt für Gruppen mit besonderen Bedürfnissen wie zum Beispiel Behinderte. Artikel 5 Dialog mit den förderungsberechtigten Ländern Die Kommission vereinbart mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder die detaillierten Ziele und Prioritäten für die Funktion, die TEMPUS II im Rahmen der jeweiligen nationalen Strategie für eine Wirtschafts- und Sozialreform einnimmt, und zwar auf der Grundlage der Ziele des Programms und der Bestimmungen des Anhangs, insbesondere unter Berücksichtigung a) i) der generellen Ziele des PHARE-Programms; ii) der generellen Ziele des TACIS-Programms unter besonderer Bezugnahme auf dessen sektorielle Ausrichtung; b) der Wirtschafts-, Sozial- und Hochschulreformpolitik der jeweiligen förderungsberechtigten Länder; c) der Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den ausgewählten prioritären Bereichen und den für TEMPUS II zur Verfügung gestellten Mitteln zu finden. Artikel 6 Ausschuß (1) Die Kommission führt TEMPUS II gemäß den Bestimmungen des Anhangs, auf der Grundlage detaillierter, jährlich festzulegender Leitlinien sowie entsprechend den mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder nach Artikel 5 vereinbarten detaillierten Ziele und Prioritäten durch. (2) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Ausschusses können von Sachverständigen oder Beratern unterstützt werden. Der Ausschuß unterstützt die Kommission insbesondere bei der Durchführung des Programms im Hinblick auf die in Artikel 4 genannten Ziele und koordiniert seine Arbeit mit anderen Ausschüssen, die für denselben Bereich wie TEMPUS II zuständig sind. (3) Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß Entwürfe für Maßnahmen vor, die folgendes betreffen: a) die allgemeinen Leitlinien für TEMPUS II; b) die Auswahlverfahren und die allgemeinen Leitlinien für die finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft (Beträge, Dauer und Begünstigte); c) die Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausgewogenheit von TEMPUS II, einschließlich der Aufgliederung der einzelnen Aktionen; d) die mit den zuständigen Behörden der einzelnen förderungsberechtigten Länder zu vereinbarenden detaillierten Ziele und Prioritäten; e) die Vorkehrungen für die Überwachung und die Bewertung von TEMPUS II. (4) Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesen Entwürfen innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um zwei Monate verschieben. Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (5) Die Kommission kann den Ausschuß ferner zu allen anderen Fragen anhören, die die Durchführung von TEMPUS II betreffen, einschließlich des Jahresberichts. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlicheit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls aufgrund einer Abstimmung. Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird. Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat. Artikel 7 Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen (1) Die Kommission arbeitet mit den Stellen zusammen, die in jedem der förderungsberechtigten Länder benannt oder eingerichtet werden, um die für die wirksame Durchführung von TEMPUS II notwendigen Verbindungen und Strukturen einschließlich der Zuweisung von Mitteln, die von den förderungsberechtigten Ländern selbst zur Verfügung gestellt werden, zu koordinieren. (2) Ferner arbeitet die Kommission bei der Durchführung von TEMPUS II eng mit den von den Mitgliedstaaten beauftragten zuständigen nationalen Stellen zusammen. Sie berücksichtigt soweit wie möglich entsprechende bilaterale Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Artikel 8 Verbindung mit anderen Gemeinschaftsaktionen Die Kommission gewährleistet nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 5 dieses Beschlusses und gegebenenfalls dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 die Vereinbarkeit und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen TEMPUS II und anderen Aktionen auf Gemeinschaftsebene, sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch zur Unterstützung der förderungsberechtigten Länder, unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung. Artikel 9 Koordinierung mit den Maßnahmen von Drittländern (1) Die Kommission gewährleistet die entsprechende Koordinierung mit den Aktionen, die von Ländern, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft (7)() sind, oder von Hochschulen und Unternehmen in diesen Ländern durchgeführt werden, wenn sich diese Maßnahmen auf den gleichen Aktionsbereich wie TEMPUS II beziehen, gegebenenfalls einschließlich der Mitwirkung an TEMPUS-II-Projekten. (2) Diese Mitwirkung kann sich unterschiedlich gestalten und insbesondere eine oder mehrere der folgenden Formen annehmen: - Beteiligung an TEMPUS-II-Projekten mittels gemeinsamer Finanzierung; - Nutzung von TEMPUS-II-Einrichtungen zur Abwicklung bilateral finanzierter Austauschmaßnahmen; - Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene eingeleiteten Initiativen, die auf die gleichen Ziele gerichtet sind, aber getrennt finanziert und durchgeführt werden, mit TEMPUS II; - gegenseitiger Informationsaustausch über alle einschlägigen Initiativen in diesem Bereich. Artikel 10 Jahresbericht Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung von TEMPUS II vor. Der Bericht wird den förderungsberechtigten Ländern zur Unterrichtung übermittelt. Artikel 11 Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen - Berichte Die Kommission trifft nach den Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Vorkehrungen zur regelmässigen Überwachung und externen Bewertung der bei der Durchführung von TEMPUS II gewonnenen Erfahrungen und berücksichtigt dabei insbesondere die in Artikel 4 dargelegten Ziele sowie die nach Artikel 5 festgelegten nationalen Ziele. Sie unterbreitet vor dem 30. April 1996 einen Zwischenbericht einschließlich der Ergebnisse der Bewertung sowie eventuell einen Vorschlag zur Weiterführung oder Anpassung von TEMPUS II für den Zeitraum ab 1. Juli 1998. Sie legt bis zum 30. Juni 1999 einen Schlußbericht vor. Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1993. Im Namen des Rates Der Präsident S. BERGSTEIN (1) ABl. Nr. C 311 vom 27. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993. (3) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2334/92 (ABl. Nr. L 227 vom 11. 8. 1992, S. 1). (5) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 21. Beschluß geändert durch den Beschluß 92/240/EWG (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 43). (6) ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1991, S. 2. (7)() Derzeit gehören zu diesen Ländern die Mitglieder der Gruppe der 24, die nicht der Gemeinschaft angehören, sowie die Republik Zypern und Malta; die Beteiligung betrifft Vorhaben mit den Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Förderung im Rahmen des PHARE-Programms in Betracht kommen. ANHANG Gemeinsame europäische Projekte 1. Die Gemeinschaft unterstützt gemeinsame europäische Projekte mit einer maximalen Laufzeit von drei Jahren. An diesen gemeinsamen europäischen Projekten sollten sich mindestens eine Hochschule aus einem förderungsberechtigten Land, eine Hochschule aus einem Mitgliedstaat und eine Partnereinrichtung (Hochschule oder Unternehmen) aus einem weiteren Mitgliedstaat beteiligen. Derartige Projekte sollten namentlich aus Gründen der Kosteneffizienz möglichst an die bestehenden Netze, insbesondere an diejenigen, die im Rahmen der Programme ERASMUS, COMETT und LINGUA finanziert werden, oder an andere Hilfsprogramme der Gemeinschaft für die förderungsberechtigten Länder, die auf damit verknüpfte Aspekte der Wirtschafts- und Sozialreform ausgerichtet sind, gekoppelt werden. 2. Je nach Bedarf der betreffenden Einrichtungen und entsprechend den festgelegten Prioritäten können Tätigkeiten im Rahmen eines gemeinsamen europäischen Projekts bezuschusst werden, einschließlich i) Kooperationsmaßnahmen im Bereich von Hochschule und Weiterbildung, insbesondere die Entwicklung und Überprüfung von Lehrplänen, der Ausbau der Kapazitäten der Hochschulen im Hinblick auf das Angebot von Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen, die Durchführung kurzer Intensivlehrgänge und die Entwicklung von offenen Lernsystemen und Einrichtungen für den Fernunterricht; ii) Maßnahmen zur Reform und Entwicklung des Hochschulwesens, insbesondere durch die Umstrukturierung der Verwaltung von Hochschuleinrichtungen und -systemen, den Ausbau von Einrichtungen und gegebenenfalls die Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung für die zuständigen Behörden; iii) der Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft in den förderungsberechtigten Ländern durch den Ausbau der Kapazitäten der Hochschulen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen von Hochschule und Wirtschaft; iv) der für die Durchführung eines gemeinsamen europäischen Projekts erforderlichen Ausrüstungen; v) des Ausbaus der Studenten- und Dozentenmobilität im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte; vi) Aktivitäten, an denen sich zwei oder mehr förderungsberechtigte Länder beteiligen. 3. Mobilität im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte Im Rahmen gemeinsamer europäischer Projekte unterstützt die Gemeinschaft die Studenten- und Dozentenmobilität insbesondere durch Stipendien, die gegebenenfalls eine Unterstützung zur sprachlichen Vorbereitung einschließen. Im einzelnen gilt folgendes: i) Studenten einschließlich Doktoranden, werden Stipendien gewährt, die sowohl Studenten aus den förderungsberechtigten Ländern, die Teile ihres Studiums in der Gemeinschaft absolvieren, als auch Studenten aus der Gemeinschaft, die sich zum Studium in den förderungsberechtigten Ländern aufhalten, zur Verfügung stehen. Stipendien werden in der Regel für Zeiträume von drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt; ii) im Hinblick auf Studenten, die an einem gemeinsamen europäischen Projekt teilnehmen, das spezifisch auf die Förderung der Mobilität ausgerichtet ist, wird jenen Studenten Vorrang gegeben, die an Projekten teilnehmen, in deren Rahmen die Heimathochschule des Studenten volle akademische Anerkennung für den Auslandsaufenthalt gewährt; iii) für Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen oder Ausbilder in Unternehmen der Mitgliedstaaten, die in förderungsberechtigten Ländern Lehr-/Ausbildungsaufträge, die sich über Zeiträume von einer Woche bis zu einem Jahr erstrecken, durchführen wollen; dies gilt auch für entsprechende Personen aus den förderungsberechtigten Ländern, die solche Maßnahmen in den Mitgliedstaaten durchführen; iv) für Lehr-/Verwaltungspersonal an Hochschulen in den förderungsberechtigten Ländern für Aufenthalte zur Fort- und Weiterbildung in der Gemeinschaft; v) Unterstützung von Betriebspraktika von einem Monat bis zu einem Jahr für Dozenten, Ausbilder, Studenten und Graduierte aus den förderungsberechtigten Ländern ab dem Zeitpunkt der Erlangung ihres Diploms bis zur ersten Anstellung zwecks Absolvierung eines Praktikums in Unternehmen der Gemeinschaft; dies gilt auch für entsprechende Personen aus den Mitgliedstaaten in bezug auf Betriebspraktika in den förderungsberechtigten Ländern. Einzelzuschüsse und ergänzende Aktivitäten 1. Die Gemeinschaft gewährt auch ausserhalb gemeinsamer europäischer Projekte Unterstützung für Einzelzuschüsse an Dozenten, Ausbilder, Verwaltungskräfte an Hochschulen, Beamte in leitender Stellung, Bildungsplaner und sonstige Fachkräfte des Bildungswesens für folgende Aktivitäten: i) Kurzbesuche von einer Woche bis zu zwei Monaten in einem Mitgliedstaat oder förderungsberechtigten Land zwecks Vorbereitung gemeinsamer europäischer Projekte, Vorbereitung von Lehrmaterial, Sammlung und Verbreitung von Informationen, Austausch fachspezifischer Ratschläge und Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses der betreffenden Hochschul-/Ausbildungssysteme; ii) Lehr-/Ausbildungsaufträge an Hochschulen in der Gemeinschaft und in den förderungsberechtigten Ländern für Zeiträume von einer Woche bis zu einem Jahr; iii) Praktika in Unternehmen oder Erziehungsbehörden in der Gemeinschaft oder in den förderungsberechtigten Ländern für Zeiträume von einem Monat bis zu einem Jahr; iv) Fort- und Weiterbildung für Hochschulpersonal aus den förderungsberechtigten Ländern in der Gemeinschaft für Zeiträume von einer Woche bis zu einem Jahr. 2. Zuschüsse werden gewährt, um die förderungsberechtigten Länder in die Lage zu versetzen, sich an den Tätigkeiten europäischer Vereinigungen, insbesondere von Hochschulvereinigungen, zu beteiligen. 3. Unterstützung wird gewährt, um Veröffentlichungen und sonstige Informationstätigkeiten zu erleichtern, die für die Unterstützung der Entwicklung und Erneuerung der Hochschulsysteme der förderungsberechtigten Länder unmittelbar von Relevanz sind. 4. Unterstützung wird für Aktivitäten gewährt (insbesondere technische Unterstützung, Ausbildung, Seminare und Studien), deren Ziel es ist, die Reform und Entwicklung des Hochschulwesens und der Berufsbildungssysteme in den förderungsberechtigten Ländern zu unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die Verbreitung der Ergebnisse gemeinsamer europäischer Projekte und der hierbei gesammelten Erfahrungen. 5. Begrenzte Unterstützung kann für Projekte gewährt werden, die Aktivitäten für Jugendliche sowie Austauschmaßnahmen von Jugendlichen und Jugendbetreuern zwischen Mitgliedstaaten und den förderungsberechtigten Ländern einbeziehen. Unterstützende Aktivitäten 1. Die Kommission erhält die technische Hilfe, die sie benötigt, um die in Übereinstimmung mit diesem Beschluß durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen und um die erforderliche Beobachtung der Programmdurchführung zu gewährleisten. 2. Es wird Unterstützung für die angemessene externe Bewertung von TEMPUS II gewährt.