31993D0232

93/232/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1993 zur Genehmigung des griechischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 106 vom 30/04/1993 S. 0014 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0140


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1993 zur Genehmigung des griechischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen

(93/232/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission vom 19. Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/91 (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Griechenland hat der Kommission am 2. März 1993 seine Absicht mitgeteilt, ein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen einzuführen. Am 22. März 1993 haben die griechischen Behörden der Kommission letztmals weitere Auskünfte zu diesem Programm erteilt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Verordnung (EWG) Nr. 768/89 und ihren Durchführungsbestimmungen, insbesondere den mit Artikel 1 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung vorgesehenen Zwecken.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden dem Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen am 22. März 1993 zur Anhörung vorgelegt.

Der EAGFL-Ausschuß wurde am 23. März 1993 zu den Hoechstbeträgen gehört, mit denen der Gemeinschaftshaushalt infolge der Genehmigung dieses Programms belastet werden kann -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von den griechischen Behörden der Kommission am 2. März 1993 mitgeteilte Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen wird genehmigt.

Artikel 2

Der Gemeinschaftshaushalt darf infolge dieser Entscheidung jährlich mit höchstens folgenden Beträgen belastet werden:

(in ECU)

/* Tabellen: S. ABl. */

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 110 vom 1. 5. 1991, S. 72.