93/206/EWG: Entscheidung des Rates vom 6. April 1993 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 1994 zu verlängern
Amtsblatt Nr. L 088 vom 08/04/1993 S. 0046 - 0046
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 6. April 1993 zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 1994 zu verlängern (93/206/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Abkommen über die wechselseitigen Fischereibeziehungen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Republik Südafrika wurde am 9. April 1979 unterzeichnet und trat am selben Tag für einen Anfangszeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbefristeten Zeitraum in Kraft, wenn es nicht mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt wird. Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte bleiben die sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden Rechte und Pflichten während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt. Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erlässt der Rat vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der Fischereitätigkeiten, die sich aus diesen Abkommen ergeben, einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung für Zeiträume von höchstens einem Jahr. Die Geltungsdauer des eingangs dieser Entscheidung genannten Abkommens ist bis zum 7. März 1993 verlängert worden (1). Zur Vermeidung einer Unterbrechung der Fischereitätigkeiten für die betroffenen Gemeinschaftsschiffe sollte die Portugiesische Republik ermächtigt werden, das genannte Abkommen bis zum 7. März 1994 zu verlängern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Portugiesische Republik wird ermächtigt, das am 9. April 1979 in Kraft getretene Abkommen mit der Republik Südafrika über die wechselseitigen Fischereibeziehungen bis zum 7. März 1994 zu verlängern. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. ANDERSEN (1) ABl. Nr. L 69 vom 14. 3. 1992, S. 48.